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AS 1999 1063

Revers-Verordnung

Revers-Verordnung

Änderung vom 13. Januar 1999

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Der Reverswaren-Tarif zur Revers-Verordnung vom 5. November 19871 wird wie folgt geändert:

1. Schaffung neuer Zollbegünstigungen

Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Zollbegünstigter Ansatz Fr. je 100 kg brutto

1001.9040, Futtermittel Für die Mast von Poulets, *) 1003.0070, Truten, Wachteln, Perlhüh- 1004.0040, nern, Gänsen und Enten sowie 1005.9030, für die Erzeugung von Mast- 2301.1019, küken 2301.2010, 2302.3021, 2304.0010

*) 1 Auf den oben genannten Waren werden 25 % der mittleren Zollbelastung rückerstattet, sofern die Masttiere zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1999 geschlachtet wurden. 2 Massgebend für die Festlegung der Rückerstattung sind die während der Mastperiode auf den Bestandteilen einer Standardmischung von Geflügelmastfutter erhobenen mittle- ren Zollansätze. Die Berechnung richtet sich nach dem Lebendgewicht des Geflügels, wobei für die Erzeugung eines Kilogramms Lebendgewicht von nachstehendem Futter- verbrauch ausgegangen wird: für Poulets 2,0 kg, für Truten und alle übrigen Geflügel- arten 2,7 kg. 3 Der Rückerstattungsansatz auf dem Futterverbrauch der Mastelterntiere wird auf Grund der Zollbelastung einer Standardmischung berechnet. Die Rückerstattungen richten sich nach der Zahl der geschlachteten Masttiere, wobei je Stück ein Futterverbrauch der Mastelterntiere von 600 g angenommen wird. 4 Anspruch auf eine Rückerstattung haben inländische bäuerliche Geflügelmäster, die im eigenen Betrieb mit eingeführten Futtermitteln jährlich mindestens 500 kg Geflügel (Lebendgewicht) erzeugen.

5 Die Rückerstattungsgesuche sind dem Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen.

1 SR 631.146.31; AS 1998 2723

1999-4033 1063

Revers-Verordnung AS 1999

Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Zollbegünstigter Ansatz Fr. je 100 kg brutto

4810.1200 Papier, glatt, unbedruckt, Beschichtung von geschäum- 6.00

gebleicht, ohne mechanisch ten Polystyrolplatten zur Ver- aufbereitete Fasern, einseitig wendung für den Display- mit Kaolin bestrichen, in markt oder als Standbaumate- Rollen oder Bogen rial für Messen

6403.1900 Schuhe Herstellung von Schlittschu- 48.00

hen oder Rollschuhen

2. Änderung von Zollansätzen

Tarif-Nr. Ansatz bisher Ersetzen durch

1007.0029 13.50 17.00 1008.1029 7.00 10.00 1008.2029 5.00 8.50 1008.3020 10.00 13.00 1008.9029 13.50 17.50 1008.9059 11.00 14.00 1104.2120 19.20 21.90 1104.2220 16.80 20.40 1104.2922 6.00 9.50 1107.1012 4.25 9.00 1107.2012 5.30 10.05

3. Änderung von Zollansätzen

Tarif-Nr. Ansatz bisher Ersetzen durch

1701.1100, 1200, 9999 21.87 20.58 1701.1100, 1200 36.67 35.05 1702.2020 10.67 10.00 1702.3032 19.80 19.25 1702.3042 10.67 10.33 1702.4019 19.80 19.25 1702.4029 10.67 10.33 2309.9081, 9082, 9089 20.00 0.00 4707.1000/9000 0.01 0.00 *3 70.60 69.00 7001.0000 0.01 0.00 7204.4900 0.01 0.00 7404.0090 0.15 0.14 7503.0000 0.19 0.17 8407.3100, 3200 25.40 21.00 8407.3310, 3410 22.20 21.00 8408.2010 22.20 21.00 8409.9112, 9912 33.60 32.00 8708.3990, 4090, 5090 29.40 28.00 8708.7090 29.40 28.00 8708.9110 16.80 16.00 8708.9190 29.40 28.00 8708.9310 16.80 16.00

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Revers-Verordnung AS 1999

Tarif-Nr. Ansatz bisher Ersetzen durch

8708.9390 29.40 28.00 8708.9410 16.80 16.00 8708.9490, 9999 29.40 28.00 Waren zu Futterzwecken für Zoo-, Labor- oder andere Tiere 0.10 0.00 *3 Die Tarifeinreihung hat nach der für die eingeführten Erzeugnisse massgebenden Nummer zu erfolgen.

4. Aufhebung von Zollbegünstigungen

Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Zollbegünstigter Ansatz Fr. je 100 kg brutto

0811.9021 Andere Früchte, nicht ge- industrielle oder gewerbliche 10.00

kocht oder in Wasser oder Weiterverarbeitung Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, nicht in Detailverkaufspackung

1104.3080 Getreidekeime, ganz, Zu Futterzwecken 21.50

gequetscht, in Flocken oder gemahlen

1502.0012 Nieren- oder Netzfett von Tie- Herstellung von Fetten oder 0.00

ren der Viehgattung, roh Ölen zu Futterzwecken

1502.0012 Abschnittfett von Tieren der Herstellung von Fetten oder 0.00

Rindviehgattung, roh Ölen zu Futterzwecken

1905.9011 Paniermehl in Lebensmittel- zu Futterzwecken 11.00

qualität

4408.1000 Brettchen aus Zedernholz Herstellung von Blei- und 2.50

(Nadelholz), nur in der Längs- Farbstiften richtung gesägt, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm

4706.1000 Halbstoff aus Baumwollinters, Herstellung von künstlichen 1.00

gebleicht, in Rollen, Bogen Spinnstoffen und Viskose- oder Platten folien

7208.3900 oder nicht legiertem Stahl, Röhrenfabrikation 0.60

mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, auch entzundert, weder plattiert noch überzogen

7209.9000 Elektrobleche aus Eisen oder Bau des elektrischen Teiles 0.20

nicht legiertem Stahl, in Ta- von Maschinen und Appara- feln oder Bändern, mit einer ten Breite von 600 mm oder mehr 7211.1410, Flachgewalzte Erzeugnisse Herstellung von Profilen der 1.00

1910 aus Eisen oder nicht legier- Nr. 7216.6000; Kaltwalzen;

tem Stahl, nur warm gewalzt, Herstellung von Felgen und auch entzundert Rädern von Motorfahrzeugen

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Revers-Verordnung AS 1999

Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Zollbegünstigter Ansatz Fr. je 100 kg brutto

7211.2900, Flachgewalzte Erzeugnisse Fabrikation von Uhrenfedern 1.50

9000 (Flachdraht) aus Eisen oder Fabrikation von Textilmaschi- 2.00

nicht legiertem Stahl, kalt nenteilen sowie von Federn hergestellt, gehärtet, auch für Grammophone und gebläut Musikwerke

7211.9000 Elektrobleche aus Eisen oder Bau des elektrischen Teiles 0.20

nicht legiertem Stahl, in Ta- von Maschinen und Appara- feln oder Bändern, mit einer ten Breite von weniger als 600 mm

7211.9000 Flachgewalzte Erzeugnisse Bau des elektrischen Teiles 0.20

aus Eisen oder nicht legiertem von Maschinen und Appara- Stahl, mit einer Breite von ten weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen, nur kalt gewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindesstreckgrenze von

275 MPa oder einer Dicke von

3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von

355 MPa

7212.1000 Flachgewalzte Erzeugnisse Fabrikation von Textilmaschi- 2.00

aus Eisen oder nicht legiertem nenteilen sowie von Federn Stahl, mit einer Breite von für Grammophone und weniger als 600 mm, nur kalt Musikwerke gewalzt, auch gehärtet, auch mit veredelter Oberfläche 7213.9110, Walzdraht aus Eisen oder Kaltwalzen oder Ziehen und 0.60

9910 nicht legiertem Stahl, nicht nachherige Weiterverarbei-

entzundert, mit einem mittle- tung in andern Betrieben zu ren Durchmesser (Dicke) von Drahtseilen, Kabeln, Textil- über 5 bis 17 mm maschinenteilen und -zube- hörteilen, Kabelarmierungen, Flaschenverschlüssen, hoch- beanspruchten Federn oder Kugel- und Rollenlagern; Fabrikation von Vorspann- betondraht

7226.9200 Flachgewalzte Erzeugnisse Fabrikation von Textilmaschi- 2.00

aus anderem legiertem Stahl, nenteilen sowie von Federn mit einer Breite von weniger für Grammophone und als 600 mm, nur kalt gewalzt, Musikwerke auch gehärtet, auch mit ver- edelter Oberfläche

7228.3010 Stäbe und Stangen, aus ande- Feilenfabrikation 1.00

rem legiertem Stahl, nur warm gewalzt oder warm strangge- presst, nicht entzundert

7601.1000 Aluminium in Rohform Pressen, Walzen oder Ziehen 10.00

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Revers-Verordnung AS 1999

Tarif-Nr. Warenbezeichnung Verwendung Zollbegünstigter Ansatz Fr. je 100 kg brutto

8407.3420 Hubkolbenmotoren mit Fun- für landwirtschaftliche 23.00

kenzündung (Verbrennungs- Einachstraktoren motoren) der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

8473.2900 Teile und Zubehör Für Registrierkassen 38.00

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

13. Januar 1999 Eidgenössisches Finanzdepartement: Villiger

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