AS 1999 1323
Verordnung über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VAAV)
Verordnung über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VAAV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 62 Absatz 3 des Militärgesetzes1, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte, freiwillige ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung im In- und Ausland (freiwillige Ausbildung).
2 Die freiwillige Ausbildung umfasst:
a. die ausserdienstliche militärische Ausbildung und deren Fachwettkämpfe; b. den ausserdienstlichen Militärsport. 3 Die freiwillige Ausbildung erfolgt in den vom Bund anerkannten militärischen Ge- sellschaften und Dachverbänden. Bei den Dachverbänden erfolgt sie vorwiegend in ihren Vereinen und Sektionen.
Art. 2 Zweck
1 Die freiwillige Ausbildung hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und er-
füllt im Interesse der Landesverteidigung folgenden Zweck: a. Erhaltung der militärischen Grund- und Fachkenntnisse; b. Aus- und Weiterbildung der Truppe und Kader; c. Förderung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit.
2 Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 sind insbesondere auch der Milizge-
danke, die Kameradschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.
Art. 3 Bewilligungspflicht 1 Die freiwillige Ausbildung wird nur unterstützt, soweit sie bewilligt worden ist.
2 Bewilligungsbehörde ist die Gruppe Heer. Der Chef Heer regelt die Einzelheiten.
SR 512.30 1 SR 510.10
1998-0226 1323
Ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften AS 1999
2. Abschnitt: Anerkennung und Aufgaben
Art. 4 Militärische Gesellschaften und Dachverbände
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) anerkennt eine Organisation als militärischen Dachverband, wenn: a. sie die Rechtsform des Vereins aufweist (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches2); b. der Vereinszweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; c. sie eine gesamtschweizerische Organisationsstruktur aufweist; d. sie wesentliche Verbandsleistungen zugunsten ihrer Vereine oder Sektionen er- bringt; e. sie eine repräsentative Mitgliederzahl ausweist.
2 Die anerkannten militärischen Dachverbände (Dachverband) koordinieren die in
ihren Vereinen oder Sektionen durchgeführte Tätigkeit im Rahmen der: a. Aus- und Weiterbildung; b. Anlässe und Wettkämpfe.
3 Das VBS kann auch Gesellschaften anerkennen, deren Zweck den Anforderungen
dieser Verordnung entspricht.
Art. 5 Dachorganisation der militärischen Gesellschaften und Dachverbände
1 Das VBS anerkennt eine Vereinigung als Dachorganisation der Gesellschaften und
Dachverbände, wenn: a. sie die Rechtsformen des Vereins aufweist (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches3); b. die Trägerschaft durch die Mehrheit der Gesellschaften und Dachverbände übernommen wird.
2 Diese Vereinigung nimmt die Koordination zwischen den ihr angeschlossenen Ge-
sellschaften und Dachverbänden sowie dem VBS wahr.
3. Abschnitt:
Militärische Ausbildung, Fachwettkämpfe und Militärsport
Art. 6 Ausserdienstliche militärische Ausbildung Die ausserdienstliche militärische Ausbildung richtet sich nach den Schwergewich- ten der Ausbildung in der Armee und umfasst folgende Bereiche: a. allgemeine Grundausbildung; b. funktionsbezogene Führungsausbildung; c. Fachausbildung und Fachwettkämpfe.
2 SR 210 3 SR 210
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Art. 7 Ausserdienstlicher Militärsport Der ausserdienstliche Militärsport umfasst insbesondere Trainings- und Wettkämpfe in den militärischen Winter- und Sommer-Sportdisziplinen
Art. 8 Teilnahmeberechtigung
1 An der vom Bund unterstützten freiwilligen ausserdienstlichen Ausbildung nach
Artikel 6 können alle Angehörigen der Armee teilnehmen.
2 Die Gruppe Heer kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ehemalige An-
gehörige der Armee zur Ausbildung nach Absatz 1 zulassen. 3 An der Ausbildungsleitung für die militärische Ausbildung und am ausserdienstli- chen Militärsport können auch ehemalige Angehörige der Armee teilnehmen. 4 Gefreiten mit Unteroffiziersfunktion sowie Unteroffizieren kann die Teilnahme an der funktionsbezogenen Führungs- und Fachausbildung nach Artikel 6 Buchsta- ben b und c im Umfang von höchstens zwei Kurstagen als Ausbildungsdienst an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden. Die Teilnahme ist unbesoldet und löst keine Erwerbsersatzentschädigung aus. Die Gruppe Heer regelt die Einzelheiten.
4. Abschnitt: Ausbildung der Ausbildungsleiterinnen und -leiter
Art. 9 Zulassung Als Ausbildungsleiterinnen und -leiter können Gesellschafts- und Verbandsmitglie- der ausgebildet werden, sofern sie der Armee angehören und nach Möglichkeit be- reits eine militärische Kaderfunktion ausüben.
Art. 10 Ausbildungsziel 1 Die Ausbildung soll die künftigen Ausbildungsleiterinnen und -leiter befähigen, im Bereich der Tätigkeiten nach dieser Verordnung die militärische Aus- und Weiter- bildung zu führen.
2 In den entsprechenden Ausbildungskursen sollen den Kursabsolventinnen und
Kursabsolventen die Grundkenntnisse in Menschenführung, Führungstechnik, Aus- bildungsmethodik sowie Organisationstechnik vermittelt werden.
Art. 11 Zuständigkeit, Kurse, Anrechenbarkeit
1 Die Ausbildung obliegt der Gruppe Heer; diese führt jährlich Kurse in den zwei
folgenden Stufen durch: a. Kurs I Grundstufe Dauer 3–5 Tage; b. Kurs II Ergänzungsstufe Dauer 1–2 Tage.
2 Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer erhalten Sold und Erwerbsersatz. Es
können höchstens sieben Kurstage als Ausbildungsdienst an die Dienstleistungs- pflicht angerechnet werden. Diese Diensttage werden im Dienstbüchlein eingetra- gen.
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5. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 12 Material, Infrastruktur und Fachpersonal für die Ausbildung Für die Ausbildung stellt das VBS im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material, die Infrastruktur und das Fachpersonal, in der Regel kostenlos, zur Verfü- gung.
Art. 13 Finanzielle Entschädigung 1 Die Organisation und die Durchführung der nach Artikel 3 bewilligten freiwilligen Ausbildung werden jährlich im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Bund entschädigt.
2 Die Entschädigungen werden an die anerkannten Dachverbände ausgerichtet. An-
erkannte Gesellschaften, die keinem Dachverband unterstehen, werden direkt ent- schädigt.
3 Das VBS bestimmt die Ansätze für die Entschädigungen:
a. der Verwaltungskosten; b. der Ausbildungs- und Wettkampfkosten einschliesslich Training; c. der Angehörigen der Ausbildungsleitung.
4 Die Entschädigungen bemessen sich:
a. für Absatz 3 Buchstabe a nach der Zahl:
1. aller Mitglieder der anerkannten Gesellschaften und Dachverbände,
2. der dem anerkannten Dachverband angeschlossenen Sektionen und Verei-
ne; b. für Absatz 3 Buchstabe b nach der Zahl der Angehörigen der Armee, die an der Ausbildung und an den Wettkämpfen teilnehmen; c. für Absatz 3 Buchstabe c nach der Zahl der für die Ausbildungsleitung einge- setzten Personen.
Art. 14 Anschluss- und Benützungsgebühren Fallen im Rahmen einer bewilligten Ausbildungstätigkeit öffentliche Gebühren an, welche auch die Truppe für die gleiche Leistung zu bezahlen hat, können diese auf Antrag zulasten derjenigen Kostenstelle des VBS übernommen werden, welche auch die Gebühren der Truppe zu vergüten hat.
Art. 15 Privatmaterial Für verwendetes Privatmaterial wird keine Entschädigung ausgerichtet. Für Verlust von Privatmaterial sowie Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampf- ausrüstungsgegenständen übernimmt der Bund keine Haftung.
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Art. 16 Ausschluss der Portofreiheit Die militärischen Gesellschaften, Dachverbände sowie deren Mitglieder haben kein Anrecht auf die Portofreiheit.
6. Abschnitt: Versicherungen
Art. 17 Militärversicherung Alle Teilnahmeberechtigten nach Artikel 8, welche an einem bewilligten ausser- dienstlichen Anlass teilnehmen, sind gegen die Folgen von Gesundheitsschädigun- gen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 18 Unfall- und Haftpflichtversicherung Wer eine ausserdienstliche Ausbildung nach dieser Verordnung durchführt, hat sich, sofern eine Unfall- bzw. Haftpflichtgefahr besteht, wie folgt zu versichern: a. gegen Unfälle von nicht militärversicherten Personen; b. gegen Haftpflichtansprüche.
7. Abschnitt: Administrative Massnahmen
Art. 19 Massnahmen gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie deren Mitglieder
1 Nach Artikel 4 anerkannten Gesellschaften und Dachverbänden, die sich den Vor-
schriften dieser Verordnung oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht un- terziehen, kann die Anerkennung durch das VBS entzogen werden.
2 Die Untergruppe Ausbildungsführung der Gruppe Heer kann weitere Massnahmen
gegen Gesellschaften, Dachverbände sowie ihnen angehörende Vereine und Sektio- nen verfügen, die sich den Weisungen widersetzen oder in der administrativen oder technischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann: a. Bundesleistungen zurückbehalten oder entziehen; b. Material nur gegen Gelddepot abgeben; c. Munition nur gegen Vorauszahlung liefern.
Art. 20 Massnahmen gegen die Dachorganisation Das VBS kann der Dachorganisation nach Artikel 5 die Anerkennung entziehen, sofern sie die Vorschriften dieser Verordnung nicht befolgt.
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8. Abschnitt: Rechtsweg
Art. 21 Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art
1 Gegen Verfügungen nicht vermögensrechtlicher Art der Sektion ausserdienstliche
Ausbildung und Militärsport, die sich auf diese Verordnung stützen, kann innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Chef Heer Beschwerde erhoben werden.
2 Der Beschwerdeentscheid des Chefs Heer kann innert 30 Tagen nach der Eröff-
nung an das VBS weitergezogen werden.
3 Es gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes4.
Art. 22 Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art
1 Die Untergruppe Ausbildungsführung der Gruppe Heer entscheidet über strittige
Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend die ausserdienstliche Ausbildung der militärischen Gesellschaften und Dachverbän- de (Art. 168 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung vom 29. Nov. 19955 über die Verwaltung der Armee).
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der
Rekurskommission des VBS Beschwerde erhoben werden.
3 Der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission unterliegt der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an das Bundesgericht.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 31. August 19946 über die Ausbildungsdienste wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 1 Bst. m 1 Militärdienstpflichtige leisten als Fortbildungsdienste der Truppe je nach Grad und
Funktion: m. Leiterkurse für die ausserdienstliche Ausbildung der militärischen Gesell- schaften und Dachverbände.
4 SR 172.021 5 SR 510.301 6 SR 512.21
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Anhang 1 Spalte «Zusatzausbildungsdienste» (ZAD) Ergänzen mit «Leiterkurs für die ausserdienstliche Ausbildung der militärischen Ge- sellschaften und Dachverbände (Leiterk ausserdienstliche Ausb)».
Anhang 2 «Begriffe betreffend Militärdienstpflicht/Definitionen» Ergänzen mit: «Leiterkurs (Leiterk) Dient der Schulung von Ausbildungsleitern für die freiwillige ausserdienstliche Ausbildung der militärischen Gesellschaften und Dachverbände»
Anhang 3 Position «Heer» nach «FDK PPD» Ergänzen mit:
Zuständig- Bezeichnung des Dauer Teilnehmer Rhytmus Zuordnung/Anrechnung keit Ausbildungsdienstes Turnus
TTK KVK/WK Beso DL
Heer AusbK für Ausb 3–5 AdA, die zum nach Werden auf Antrag des Leiter: Tage Ausbildungs- Bedarf Heeres fallweise im jähr- Leiterkurs I 1–2 leiter in der lichen Anhang zum DPL (Grundstufe) Tage ausserd. Ausb. festgelegt und genehmigt Leiterkurs II der mil Gesell- (Ergänzungsstufe) schaften und Dachverbände ausgebildet wer- den
Art. 25 Übergangsbestimmung
1 Bis zum 31. Dezember 2001 sind die am 31. Dezember 1993 oder später aus der
Wehrpflicht entlassenen Personen bezüglich finanzieller Entschädigung nach Artikel
13 den Angehörigen der Armee gleichgestellt.
2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden nach neuem Recht
weitergeführt.
Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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