AS 1999 266
Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme
Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung)
vom 7. Dezember 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 60 Absätze 2 und 3 der Direktzahlungsver- ordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:
Art. 1 Tierkategorien Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme werden für die folgen- den Tierkategorien ausgerichtet. a. Tierkategorien der Rindergattung:
1. Milchkühe,
2. Rinder, über einjährig, zur Zucht und Nutzung,
3. Stiere, über einjährig, zur Zucht und Nutzung,
4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung,
5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Zucht und Nutzung,
6. Aufzuchtkälber, unter vier Monate alt,
7. Mutter- und Ammenkühe mit Kälbern,
8. Rinder, Stiere und Ochsen, über vier Monate alt, zur Grossviehmast,
9. Kälber, unter vier Monate alt, zur Grossviehmast,
10. Mastkälber;
b. Tierkategorien anderer Raufutter verzehrender Nutztiere:
1. Ziegen,
2. Kaninchen;
c. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. Zuchtschweine, über halbjährig, und Ferkel,
2. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
d. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien),
2. Legehennen,
3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets),
4. Mastpoulets,
5. Truten.
SR 910.132.4 1 SR 910.13; AS 1999 229
266 1998-0266
Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 1999
Art. 2 Anforderungen an den Stall und an die Tierhaltung
1 Im Mehrflächen-Haltungssystem müssen mindestens zwei Bereiche voneinander
klar getrennt sein. Die Tiere müssen zu diesen Bereichen dauernd Zugang haben.
2 Die Tiere der Rindergattung und Ziegen dürfen an höchstens 240 Tagen auf einer
Weide ohne Zugang zum Mehrflächen-Haltungssystem, für das Beiträge ausgerich- tet werden, gehalten werden. 3 Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, inkl. Nester, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
4 Anhang 1 legt die weiteren Anforderungen an die Stallbereiche und die besonde-
ren Haltungserfordernisse fest.
5 Von den besonderen Haltungserfordernissen kann abgewichen werden, soweit dies
während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.
Art. 3 Stallfläche für Kaninchen Anhang 2 legt die minimale Stallfläche für Kaninchen fest.
Art. 4 Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
1 Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss:
a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; und d. so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
2 Anhang 2 legt die weiteren Anforderungen an den Aussenklimabereich fest.
3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen abweichen,
für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
4 Der Zugang des Nutzgeflügels zum Aussenklimabereich ist spätestens drei Tage
danach in einem Journal einzutragen.
Art. 5 Einstreue Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
Art. 6 Minimale Mastdauer für Mastpoulets Mastpoulets müssen während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
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Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 1999
Art. 7 Haltung von Tieren auf anderen Betrieben Werden Tiere von Kategorien, für die ein Gesuch um Beiträge nach dieser Ver- ordnung eingereicht wurde, regelmässig auf anderen Betrieben (ausgenommen Alpbetriebe) gehalten, so werden die Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn auf allen beteiligten Betrieben alle Tiere der betreffenden Kategorien nach den Vorschriften über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gehalten werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Wer für das Jahr 1999 fristgerecht ein Gesuch um Beiträge für die Haltung von
Mastpoulets in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen eingereicht hat, muss die Vorschriften über die Lage der Öffnungen zum Aussenklimabereich (Anhang 2) erst nach der nächsten wesentlichen baulichen Massnahme in diesem Bereich erfüllen.
2 Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die 1998 Beiträge für die Haltung von
Mastpoulets in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen erhielten, werden für die Jahre 1999 und 2000 die Beiträge nach dieser Verordnung auch dann ausge- richtet, wenn sie die Vorschrift über die minimale Mastdauer (Art. 6) nicht einhal- ten.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin
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Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 1999
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4)
Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse
1. Tiere der Rindergattung
Tierkategorien Besondere Bestimmungen
1.1 Alle Kategorien ohne – Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier
Kälber-Kategorien gleichwertige Unterlage; – Fressbereich: planbefestigt oder perforiert.
1.2 Aufzuchtkälber, Kälber – Wie 1.1; oder
zur Grossviehmast und Mastkälber – Einflächen-Haltungssystem mit Liegebereich wie 1.1. Bis zu zwei Wochen alte Kälber dürfen darin einzeln gehalten werden, wenn sie Sicht- kontakt zu Artgenossen haben.
2. Andere Raufutter verzehrende Nutztiere
Tierkategorien Besondere Bestimmungen
2.1 Ziegen – Wie 1.1;
– Buchtenfläche: mindestens 2 m2 je Tier über zehn Monate; – Grössere Bestände sind in Gruppen zu untertei- len.
2.2 Kaninchen – Strukturierter Stall mit Liegebereich wie 1.1;
– erhöhter, für Jungtiere nicht erreichbarer Be- reich für Zibben; – für jede Zibbe ein separates, eingestreutes Nest.
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Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 1999
3. Tiere der Schweinegattung
Tierkategorien Besondere Bestimmungen
Zuchtschweine und – Fressliegeboxen sind verboten. Ferkel, Remonten – Die Liegebereiche und Mastschweine – dürfen weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen; – müssen mit ausreichend Langstroh eingestreut sein;
– müssen von den Fressbereichen klar getrennt sein. Ausser in Tiefstreue-Haltungssystemen dürfen die Liegebereiche auch als Fressbereiche genutzt wer- den, wenn die Tiere nur während maximal drei Fütterungszeiten, die jeweils maximal zwei Stun- den dauern, Zugang zum Futter haben. – Die Fressbereiche von Tiefstreue-Haltungssystemen sowie ungedeckte Fressbereiche müssen planbefestigt oder perforiert sein. – Die Tiere dürfen nur während der Deckzeit über die Dauer von längstens zehn Tagen in Kastenständen ge- halten werden. – In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen je- derzeit drehen können. – Das Coupieren der Schwänze sowie das Abklemmen oder Abschleifen der Zähne sind verboten. – Abgesetzte Ferkel dürfen in eingestreuten Einflächen- Haltungssystemen gehalten werden.
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Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 1999
4. Nutzgeflügel
Tierkategorien Besondere Bestimmungen
Alle Kategorien – Im Stall sind mindestens 20 Prozent der Bodenfläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19811 ergibt, ausreichend einzustreuen. – Dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasste Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen. – In Volierebereichen, die dem Tageslicht abgewandt sind, kann die in Artikel 2 Absatz 3 verlangte Lichtstär- ke auch mit künstlicher Beleuchtung erreicht werden. – Truten müssen genügend Unterschlupfmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden (z.B. mit Strohballen). – Mastpoulets vom 22. Lebenstag an, Tiere der übrigen Kategorien vom 43. Lebenstag an: während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich. – Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei im Be- zug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. – Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen, Zuchthähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang zum Aus- senklimabereich zusätzlich eingeschränkt werden. – Das Coupieren der Schnäbel ist verboten.
1 SR 455.1
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Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 1999
Anhang 2 (Art. 3 und 4 Abs. 2)
Minimale Stallfläche für Kaninchen und weitere Anforderungen an den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
1. Stallfläche für Kaninchen
Tiere Stallfläche
Zuchtgruppen (je Gruppe maximal 1 Rammler) – mindestens 1,6 m2 je Zibbe Mast- und Remontengruppen – älter als 60 Tage – mindestens 0,25 m2 je Tier, jedoch mindestens
2 m2 je Gruppe
– jünger als 60 Tage – mindestens 0,15 m2 je Tier
2. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
Tierkategorien Fläche des Aussenklimabereiches Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich
Alle Kategorien – Mindestens 30 Pro- – Insgesamt mindestens ohne Mastpoulets zent der Bodenfläche, 1,5 m pro 1000 Tiere; die sich nach An- hang 1 der Tierschutz- verordnung vom 27. Mai 19811 ergibt. und Truten – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Mastpoulets – Mindestens 20 Pro- – Insgesamt mindestens 2 m und Truten zent der Bodenfläche, pro 100 m2 der Bodenflä- die sich nach An- che, die sich nach An- hang 1 der Tierschutz- hang 1 der Tierschutzver- verordnung vom ordnung vom 27. Mai 27. Mai 19811 ergibt. 19811 ergibt; – Jede Öffnung mindestens
1 m.
Die Öffnungen des Pouletmaststalles zum Aussenklimabereich müssen so angeord- net sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurück- legen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
1 SR 455.1
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