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AS 1999 3009

Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz

Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz

vom 27. September 1999

Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (BGA), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 BGA)

1 Diese Verordnung regelt die Archivierung der Unterlagen des Bundesgerichts und

deren Einsichtnahme durch Dritte.

2 Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.

2. Kapitel: Archivierung und Sicherung der Unterlagen

Art. 2 Grundsatz (Art. 2 BGA)

Die archivwürdigen Unterlagen des Bundesgerichts werden archiviert und dauernd aufbewahrt.

Art. 3 Prozessakten 1 In Verfahren, in welchen das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz entscheidet, werden dauernd aufbewahrt: a. die Rechtsschriften; b. das angefochtene Urteil; c. die Korrespondenz, die im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens ge- führt wurde; d. das Referat; e. der Urteilsentwurf;

SR 152.21 1 SR 152.1; AS 1999 2243

1999-5460 3009

Archivierung. V des Bger AS 1999

f. die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken); g. die Verfügungen und Beschlüsse; h. das Urteil; i. die Unterlagen betreffend Meinungsaustausche.

2 Die übrigen Prozessakten werden nach Verfahrensabschluss den Einlegern zu-

rückgesandt.

3 In Verfahren, in denen das Bundesgericht in erster Instanz entscheidet, werden

sämtliche Prozessakten dauernd aufbewahrt, soweit sie nicht den Einlegern zurück- gesandt werden.

4 Der Präsident der Abteilung, Kammer oder des sonstigen Spruchkörpers kann dem

Dossier im Einzelfall weitere Akten beifügen.

Art. 4 Andere Unterlagen

1 Verwaltungsakten werden dauernd archiviert, soweit sie für die Geschichte und

Entwicklung des Bundesgerichts oder allgemein rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvoll sind.

2 Die übrigen Verwaltungsakten werden in geeigneter Form aufbewahrt, solange die

Möglichkeit besteht, dass sie später noch nützlich sein können. Besondere Gesetzes- bestimmungen für einzelne Arten von Akten bleiben vorbehalten.

3 Vernehmlassungen werden dauernd aufbewaht.

Art. 5 Archiv des Bundesgerichts

1 Der Archivar sorgt für die sichere und sachgemässe Aufbewahrung und Erschlies-

sung des Archivguts. Er kann bei der Auswertung bestimmter Aktenbestände Hilfe leisten. 2 Dem Generalsekretariat obliegt die gleiche Aufgabe für die Unterlagen, die in sei- nem Archiv aufbewahrt werden.

3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 6 Schutzfristen (Art. 9 und 11 BGA) 1 Es gilt grundsätzlich die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9 des Archivie- rungsgesetzes.

2 Prozessakten unterliegen der verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren nach Arti-

kel 11 des Archivierungsgesetzes, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffent- lich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt.

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3 Für andere Unterlagen gilt die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren, soweit sie be- sonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.

4 Für die Verhandlungsprotokolle des Gesamtgerichts und der Leitungsorgane des

Bundesgerichts gilt die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren.

Art. 7 Verlängerung der Schutzfrist (Art. 12 BGA) 1 Die Schutzfrist von 30 oder 50 Jahren kann im Einzelfall zeitlich befristet verlän- gert werden, sofern ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vorliegt. 2 Das Generalsekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Akten, für die eine verlängerte Schutzfrist gemäss dieser Bestimmung verfügt worden ist.

Art. 8 Einsichtnahme während der Schutzfrist (Art. 13 BGA)

1 Einsicht während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn

a. die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt; b. die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind; c. die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich waren, vorbehältlich neuer Gründe gegen die Einsichtnahme.

2 Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse kann

die Einsichtnahme auf bestimmte Aktenteile beschränkt werden. Die einsehbaren Akten können anonymisiert werden.

Art. 9 Berechnung der Schutzfrist (Art. 10 BGA)

1 Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.

2 Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist bei Prozessdossiers das Urteils- datum, im Übrigen das Jahresdatum des jüngsten Dokuments. 3 Nachträglich beigefügte Unterlagen, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristberechnung nicht.

Art. 10 Findmittel

1 Findmittel, welche den Zugang zum Archivgut ermöglichen, sind frei zugänglich.

2 Sie können publiziert werden. Die Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes

bleiben vorbehalten.

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2. Abschnitt: Einsichtnahme

Art. 11 Grundsatz

1 Jede Person hat das Recht, nach Ablauf der Schutzfristen in das Archivgut des

Bundesgerichts Einsicht zu nehmen.

2 Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst:

a. die Konsultation der Findmittel; b. die Konsultation der Unterlagen; c. die handschriftliche Aufzeichnung; d. fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion einzelner Akten- stücke, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen. 3 Die Archivgut verbleibt für die Einsichtnahme in aller Regel im Bundesgerichts- gebäude.

Art. 12 Gesuch um Einsichtnahme 1 Für die Einsichtnahme ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesgericht zu rich- ten.

2 Das Gesuch enthält:

a. die Personalien des Gesuchstellers; b. eine möglichst genaue Bezeichnung des Archivguts, in das Einsicht ge- wünscht wird; c. bei einem Gesuch während der Schutzfrist den Grund der Einsichtnahme. 3 Bei einem Gesuch nach Ablauf der Schutzfrist kann der Gesuchsteller zur Begrün- dung seines Gesuchs aufgefordert werden, wenn sich die Frage einer Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall stellt (Art. 7).

Art. 13 Entscheid

1 Die Bewilligung für die Einsichtnahme in die archivierten Akten wird vom Gene-

ralsekretär erteilt.

2 Die Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme ist zu begründen. Auf

Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

Art. 14 Auflagen (Art. 13 BGA)

1 Die Einsichtnahme kann beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

2 Die Bewilligung zur Einsichtnahme entbindet den Gesuchsteller bei der Verwer-

tung der Informationen nicht von der Beachtung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse.

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3 Vom Gesuchsteller kann eine schriftliche Erklärung verlangt werden, dass er von den Auflagen Kenntnis genommen hat.

Art. 15 Gebühren (Art. 9 BGA)

1 Die Grunddienste des Bundesgerichts für die Einsichtnahme in seine Akten wie

das Ermitteln des Archivguts und das Gewähren der Einsicht am Bundesgericht sind unentgeltlich, soweit dies mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.

2 Für zusätzliche Dienstleistungen sowie Reproduktionen werden die Kosten nach

Aufwand in Rechnung gestellt.

3 Es gelten die Ansätze gemäss der Verordnung vom 24. August 19942 des Bundes-

gerichts über die Verwaltungsgebühren.

3. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 16

1 Gegen die Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme kann Beschwerde

bei der Rekurskommission des Bundesgerichts geführt werden; sie entscheidet end- gültig.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge-

setzes3.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1. Das Reglement für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 19784

wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs 1 Ziff. 7

1 Dem Gesamtgericht, bestehend aus den von der Bundesversammlung gewählten

ordentlichen Mitgliedern, stehen zu:

7. die Wahl der Verwaltungskommission, der Rekurskommission sowie ihrer

Präsidenten und des Generalsekretärs;

2 SR 173.118.2 3 SR 172.021 4 SR 173.111.1

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Gliederungstitel vor Art. 34 Zehnter Abschnitt: Rekurskommission Art. 34 Zusammensetzung Die Rekurskommission besteht aus drei vom Gesamtgericht gewählten ordentlichen Richtern, die nicht der Verwaltungskommission angehören.

Art. 35 Zuständigkeit

1 Gegen Verfügungen der Wahlbehörde steht in nicht vermögensrechtlichen Ange-

legenheiten des Personals die Beschwerde an die Rekurskommission offen. Diese Beschwerde ist gegen Entscheide des Gesamtgerichts nicht zulässig. 2 Die Beschwerde in Personalangelegenheiten ist insbesondere zulässig betreffend:

1. Verlängerung der Probezeit, Ernennung zu ständigen Angestellten, Beförde-

rung;

2. Nichtwiederwahl, Entlassung und Kündigung;

3. Disziplinarmassnahmen;

4. Versetzung, Zuweisung anderer Arbeit oder Bewilligung von Nebenbe-

schäftigungen. 3 Die Rekurskommission beurteilt ausserdem Streitigkeiten nach Artikel 16 der Ver- ordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz betreffend Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme in das Archivgut des Bundesgerichts.

2. Die Verordnung vom 24. August 19945 über die Verwaltungsgebühren des Bun-

desgerichts wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. b und c Ziff. 1 Es werden folgende Gebühren verrechnet: b. Aufgehoben c. Nachforschungen:

1. Die Gebühr für Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache,

die über das Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesgericht hinausgehen, beträgt 40 Franken je halbe Stunde. Die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist.

5 SR 173.118.2

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Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

27. September 1999 Schweizerisches Bundesgericht Der Präsident: Schubarth

10613 Der Generalsekretär: Tschümperlin