AS 1999 921
Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000
Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000
vom 13. Januar 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. Juni 19981 über die eidgenössische Volkszählung und auf das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922 (BStatG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Volkszählung
1 Die Volkszählung soll als Strukturerhebung der Schweiz den Behörden des Bun-
des, der Kantone und der Gemeinden, den verschiedenen Kreisen der Wirtschaft, des sozialen, politischen und kulturellen Lebens, den Hochschulen und übrigen Trä- gern von Forschung und Lehre sowie allen weiteren Interessierten statistische Daten zur Verfügung stellen, die als Grundlage für Planungen und Entscheide, zu Zwecken der Forschung oder zur Information der Öffentlichkeit erforderlich sind.
2 Die Erhebung soll Aufschluss geben über:
a. den Bestand und die räumliche Verteilung der Wohnbevölkerung; b. die demografische und sozio-ökonomische Struktur der Bevölkerung; c. den Bestand, die räumliche Verteilung und die Struktur der Wohnungen und der einem Wohnzweck dienenden Gebäude; d. die Wohnverhältnisse der Bevölkerung; e. die Arbeitsstätten bzw. Schulen und die Pendlermobilität.
3 Die Erhebung soll Bund, Kantonen und Gemeinden Grundlagen für andere Statis-
tiken liefern.
Art. 2 Erhebungsbereich
1 Die Erhebung erfasst:
a. alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind; b. alle Wohnungen; c. alle Gebäude, die ganz oder teilweise einem Wohnzweck dienen.
2 Zur Wohnbevölkerung einer Gemeinde zählt jede Person, die den wirtschaftlichen
Wohnsitz in der Gemeinde hat. Der Anhang regelt die Bestimmung des wirtschaft- lichen und des zivilrechtlichen Wohnsitzes.
SR 431.112.1
1999-4022 921
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
Art. 3 Merkmale der Wohnbevölkerung
1 Mit der Erhebung werden bei der Wohnbevölkerung ermittelt:
a. als Erhebungsmerkmale:
1. das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, Angaben zum Zivil-
stand, die Stellung im Haushalt, Angaben über Kinder, die Sprache, die Konfession, die Staatsangehörigkeiten, der wirtschaftliche Wohnsitz, der zivilrechtliche Wohnsitz sowie der Wohnsitz fünf Jahre vor der Erhebung,
2. bei Ausländern die Art der Bewilligung,
3. die Erwerbs- oder sonstigen Tätigkeiten, die Ausbildung sowie der Beruf
und die berufliche Stellung,
4. der Standort der Arbeitsstätte bzw. der Schule, die Verkehrsmittel, die für
den Arbeits- bzw. den Schulweg benutzt werden, die Häufigkeit dieses Weges sowie die dafür benötigte Zeit; b. als Hilfsmerkmale: die Adresse des Wohnsitzes oder der Wohnsitze, die Tele- fonnummer des Haushalts, der Name und die Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Schule; c. als Personenbezeichnung: der Name und der Vorname.
2 Als weitere Erhebungsmerkmale werden mit Hilfe des Namens und der Adresse
der Arbeitsstätte bzw. der Schule sowie des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) der Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte, die Rechtsform und Betriebsgrösse sowie die Koordinaten der Arbeitsstätte bzw. der Schule bestimmt. 3 Bei den Leitungen der Kollektivhaushalte wird nach Artikel 11 Absatz 2 Buchsta- be a der Typ des Kollektivhaushalts erhoben.
Art. 4 Merkmale der Gebäude und Wohnungen Mit der Erhebung werden bei den Eigentümerinnen und Eigentümern von ganz oder teilweise einem Wohnzweck dienenden Gebäuden und deren Wohnungen ermittelt: a. als Erhebungsmerkmale der Gebäude: der Standort des Gebäudes (Gebäude- adresse und -koordinaten), die Art des Gebäudes, die Bauperiode, der Zeit- punkt der letzten Renovation, die Geschosszahl, der Eigentümertyp, die Hei- zungsart, die Warmwasserversorgung und die verwendeten Energieträger bzw. Heizsysteme für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung; b. als Erhebungsmerkmale der Wohnungen: das Stockwerk, die Zahl der Wohn- räume, die Anzahl der Wohnräume ausserhalb der Wohnung, das Vorhanden- sein einer Küche, die Fläche, Eigentums-, Miet- oder Pachtverhältnisse, der Mietpreis und die Art der Belegung; c. als Hilfsmerkmal: die Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Verwaltung; d. als Personenbezeichnung: Name und Vorname der Eigentümerin oder des Ei- gentümers und der Wohnungsinhaberinnen und -inhaber.
922
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
Art. 5 Identifikatoren Zur Verknüpfung der Grundgesamtheiten Personen, Haushalte, Wohnungen, Ge- bäude, Arbeitsstätten bzw. Schulen der Erhebung werden die folgenden Identifikato- ren verwendet: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Zählkreisnummer; c. Gebäudenummer; d. Haushaltsnummer; e. Wohnungsnummer; f. BUR-Nummer.
Art. 6 Erhebungs- und Hilfspapiere, Umschläge
1 Für die Erhebung werden die folgenden Erhebungspapiere verwendet:
a. Personen- und Haushaltserhebung:
1. Personenfragebogen,
2. Haushaltsfragebogen,
3. Listen für Kollektivhaushalte;
b. Gebäude- und Wohnungserhebung: Gebäudefragebogen mit Teil für Woh- nungsangaben.
2 Für alle Fragebogen werden verschliessbare Umschläge verwendet.
3 Für die Erhebung werden die folgenden Hilfspapiere verwendet:
a. Kontrolllisten der Zählkreise (Gemeinden mit Zählpersonal); b. Lieferscheine.
Art. 7 Gebäudeadressverzeichnis 1 Für die Vorbereitung der Erhebung, die Rücklaufkontrolle bei der Feldarbeit sowie für die Aufarbeitung der Personen- und Gebäudefragebogen wird ein Gebäude- adressverzeichnis verwendet.
2 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit den
Kantonen bis zum 30. Juni 1999 eine erste Version des Gebäudeadressverzeichnis- ses.
3 Die Gemeinden ergänzen und aktualisieren das Gebäudeadressverzeichnis in Zu-
sammenarbeit mit den Kantonen und liefern es bis zum 30. Juni 2000 dem Bundes- amt ab.
4 Das Bundesamt unterstützt die Gemeinden und Kantone bei dieser Aufgabe und
definiert die Form, in der die nötigen Angaben geliefert werden sollen.
5 Das Gebäudeadressverzeichnis enthält die folgenden Angaben:
a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Gemeindename; c. Zählkreisnummer; d. Lokalcode; e. Grundbuchnummer der Parzelle; f. Gebäudenummer; g. Gebäudeadresse;
923
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
h. Gebäudekoordinaten; i. Objekttyp; j. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Verwal- tung; k. Code für Einhaushalt-Gebäude; l. Code für Kollektivhaushalt im Gebäude; m. Anzahl Gebäudefragebogen; n. Code für die Erhebungsart des Gebäudes; o. Termin für die Rückgabe des Fragebogens und Rückversandadresse; p. weitere Zusatzdaten zur Verwendung des Gebäudeadressverzeichnisses.
Art. 8 Gemeindesoftware Das Bundesamt stellt den Gemeinden ab Mitte 1999 unentgeltlich eine Software zur Verfügung für die Nachführung des Gebäudeadressverzeichnisses, für die Aufbe- reitung und Standardisierung der Daten aus den Einwohnerregistern, für die Unter- stützung der Haushaltsbildung, für den Vorbedruck der Erhebungspapiere, für die Rücklaufkontrolle sowie für die Erstellung der Kontrolllisten und Lieferscheine.
Art. 9 Stichtag der Erhebung Stichtag der Erhebung ist Dienstag, der 5. Dezember 2000.
Art. 10 Nacherhebung
1 Im Anschluss an die Erhebung führt das Bundesamt auf Stichprobenbasis eine
Nacherhebung durch, die der Kontrolle der Haupterhebung dient.
2 Das Bundesamt kann private Befragungsinstitute für die Nacherhebung beiziehen.
Die Nacherhebung kann mit Fragebogen, telefonischen oder persönlichen Interviews durchgeführt werden. Sie kann auch mit einer anderen statistischen Erhebung des Bundesamtes kombiniert werden.
3 Die Angaben der Nacherhebung dürfen nicht für die Harmonisierung der Einwoh-
nerregister nach Artikel 30 oder den Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters nach Artikel 31 verwendet werden.
4 Im Übrigen gelten für die Daten der Nacherhebung die Bestimmungen zur Sicher-
stellung des Datenschutzes nach dem 3. Abschnitt.
Art. 11 Auskunftspflicht
1 Die Erhebungspapiere sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zu-
rückzugeben.
2 Es sind zu beantworten:
a. die Fragen zur Person: von jeder natürlichen Person für sich und für Personen, die von ihr gesetzlich vertreten werden; wenn Personen, die in Anstalten, Hei- men und ähnlichen Kollektivhaushalten wohnen, nicht in der Lage sind zu ant- worten, müssen die Fragen zur Person von der Leitung des Kollektivhaushaltes beantwortet werden. Die Leitung des Kollektivhaushaltes beantwortet die Frage zum Typ des Kollektivhaushalts;
924
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
b. die Fragen zu den Gebäuden und Wohnungen: von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder ihrer Vertretung. Im Kanton Tessin sind die natürlichen Per- sonen auch für die Merkmale Mietpreis und Eigentums-, Miet- oder Pachtver- hältnisse auskunftspflichtig; die übrigen Merkmale der Gebäude- und Woh- nungserhebung werden dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister ent- nommen.
3 Von der Auskunftspflicht ausgenommen ist das in der Schweiz wohnende Personal
der Botschaften, Konsulate und ständigen Vertretungen fremder Staaten mit seinen Angehörigen, das über eine Bewilligung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügt.
4 In Strafanstalten und psychiatrischen Kliniken werden Namen und Vornamen der
Insassinnen und Insassen weggelassen.
5 Personen mit zwei oder mehreren Wohnorten müssen an jedem Wohnort einen
Personenfragebogen beantworten. 6 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Personen, die am Stichtag der Erhe- bung vorübergehend abwesend sind.
7 Das Bundesamt kann, nach Massgabe der technischen Entwicklungen, der Bevöl-
kerung eine Beantwortung der Fragebogen über das Internet ermöglichen. Es erlässt zum gegebenen Zeitpunkt die erforderlichen Weisungen und Richtlinien. 8 Die Auskunftspflicht erstreckt sich in der Regel auch auf die Nacherhebung. Wird die Nacherhebung nach Artikel 10 Absatz 2 mit einer anderen statistischen Erhe- bung des Bundesamtes kombiniert, so gilt für die Auskunftspflicht das Recht dieser anderen Erhebung.
Art. 12 Aufwandgebühr bei Verletzung der Auskunftspflicht
1 Vor der Erhebung einer Gebühr für zusätzlichen Arbeitsaufwand muss eine
schriftliche Mahnung der zuständigen Behörde erfolgen.
2 Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes wird ein Stundenansatz
von 110 Franken zu Grunde gelegt.
3 Die Aufwandgebühr wird erhoben:
a. bei natürlichen Personen bzw. bei deren gesetzlichen Vertretung pro Person; b. bei den Leitungen von Kollektivhaushalten nach Artikel 11 Absatz 2 Buchsta- be a pro Kollektivhaushalt; c. bei Eigentümerinnen und Eigentümern oder ihrer Vertretung pro Gebäude.
4 Wer eine Gebühr für den zusätzlichen Aufwand bezahlt, ist nicht von der Aus-
kunftspflicht entbunden.
Art. 13 Zusatzerhebungen
1 Das mit der Leitung der Erhebung beauftragte Bundesamt kann Kantone und Ge-
meinden ermächtigen, gleichzeitig mit der Strukturerhebung andere statistische Er- hebungen vorzunehmen. 2 Die Ermächtigung ist bis zum 1. März 2000 einzuholen. Sie wird erteilt, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der Erhebung nicht gefährdet wird und der Daten-
925
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
schutz für die Zusatzerhebungen gewährleistet ist. Die vorgesehenen Erhebungspa- piere sind dem Gesuch beizulegen.
2. Abschnitt: Durchführung der Erhebung
Art. 14 Zuständige Behörden
1 Die Erhebung wird unter der Leitung des Bundesamtes durchgeführt.
2 Die Kantone bestimmen eine Amtsstelle, die für die Koordination der Vorberei-
tung und Durchführung der Erhebung auf dem Kantonsgebiet verantwortlich ist und die als Verbindungsstelle zwischen den Gemeindebehörden und dem Bundesamt dient.
3 Die Erhebung wird nach den politischen Gemeinden durchgeführt. Im Kanton
Thurgau erfolgt sie nach Ortsgemeinden, sofern die Gemeindereform bis Mitte 2000 nicht abgeschlossen ist.
4 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit der Erhebung im Gemeindegebiet ver-
antwortlich.
5 Die Gemeinden bezeichnen eine Amtsstelle oder eine Amtsperson, die für die
Vorbereitung und Durchführung der Erhebung, die Kontrolle und Vervollständi- gung der Erhebungs- und Hilfspapiere zuständig ist.
6 Die Erhebung des in der Schweiz wohnenden Personals von internationalen Orga-
nisationen mit seinen Angehörigen, das über eine Bewilligung des EDA verfügt, wird vom Bundesamt mit Hilfe des Registers ORDIPRO des EDA durchgeführt.
7 Die erforderlichen Daten des in der Schweiz wohnenden Personals von Botschaf-
ten, Konsulaten und ständigen Vertretungen fremder Staaten mit seinen Angehöri- gen, das über eine Bewilligung des EDA verfügt, werden ohne Direktbefragung vom Bundesamt aus dem Register ORDIPRO des EDA übernommen.
8 Die Nacherhebung wird vom Bundesamt durchgeführt.
Art. 15 Erhebungsunterlagen und Instruktionskurse
1 Das Bundesamt arbeitet die Erhebungs- und Hilfspapiere aus.
2 Das Bundesamt erstellt Anleitungen für die Gemeindebehörden und das Zählper-
sonal.
3 Das Bundesamt führt für die kantonalen Amtsstellen Instruktionskurse durch.
4 Die Kantone instruieren ihrerseits die Gemeindebehörden. Das Bundesamt stellt
ihnen zu diesem Zweck Hilfsmittel zur Verfügung.
Art. 16 Koordinaten der Gebäude
1 Soweit dem Bundesamt aus anderen Quellen nicht bekannt, liefern die Gemeinden
dem Bundesamt die Koordinaten der Wohngebäude, Arbeitsstätten und Schulen oder stellen die Angaben zusammen, die dem Bundesamt die Bestimmung der Ko- ordinaten erlauben.
926
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
2 Das Bundesamt unterstützt die Gemeinden bei dieser Aufgabe und definiert die
Form, in der die Koordinaten und/oder die nötigen Angaben geliefert werden sollen.
3 Die Kantone können die Koordinaten der Gebäude ihrer Gemeinden dem Bundes-
amt liefern.
Art. 17 Information der Öffentlichkeit
1 Das Bundesamt informiert die Öffentlichkeit über Notwendigkeit, Nutzen und
Ablauf der Erhebung sowie über die getroffenen Datenschutzmassnahmen. Es kann sich von aussenstehenden Experten beraten lassen.
2 Die Kantone und Gemeinden können eigene Informationsmassnahmen treffen. Sie
koordinieren diese mit dem Bundesamt.
Art. 18 Vorbedruck der Erhebungspapiere
1 Das Bundesamt druckt die Gebäudefragebogen mit den folgenden Merkmalen und
Identifikatoren aus dem Gebäudeadressverzeichnis vor: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Gemeindename; c. Zählkreisnummer; d. Gebäudenummer; e. Gebäudebezeichnung; f. Gebäudeadresse; g. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Verwal- tung. Im Vorbedruck sind auch die Auskunftsstelle und die Rückversandadresse sowie der Rückgabetermin aufzuführen.
2 Die Gemeinden können die Personenfragebogen mit den folgenden Merkmalen
und Identifikatoren aus ihren Registern vorbedrucken: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Gemeindename; c. Zählkreisnummer; d. Gebäudenummer; e. Referenznummer der Befragten (gemeindeinterne Personennummer); f. Haushalts- oder Wohnungsnummer; g. Code für Kollektivhaushalt; h. Name und Vorname der Befragten; i. Wohnadresse in der Zählgemeinde; j. Logisgeber (c/o); k. Niederlassung oder Nebenniederlassung in der Zählgemeinde (ja/nein); l. Niederlassungsgemeinde; m. Geburtsdatum; n. Geschlecht; o. Zivilstand und Jahr der letzten Zivilstandsänderung; p. Staatsangehörigkeiten; q. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art der Bewilligung. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
927
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
3 Nicht vorbedruckt werden dürfen:
a. Ausweis N für Asylsuchende; b. Ausweis F für vorläufig Aufgenommene; c. anderer Aufenthaltsstatus.
4 Die Gemeinden können die Haushaltsfragebogen mit den folgenden Merkmalen
und Identifikatoren aus ihren Registern vorbedrucken: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Gemeindename; c. Zählkreisnummer; d. Gebäudenummer; e. Haushalts- oder Wohnungsnummer; f. Code für Kollektivhaushalt; g. Wohnadresse in der Zählgemeinde; h. Logisgeber (c/o); i. Zustelladresse (wenn nicht identisch mit der Wohnadresse); j. Name, Vorname und Registernummer der Referenzperson des Haushaltes; k. Name und Vorname der anderen Haushaltsmitglieder. Im Vorbedruck des Haushaltsfragebogens können auch die Auskunftsstelle und die Rückversandadresse sowie der Rückgabetermin aufgeführt werden. 5 Für das in der Schweiz wohnende Personal von internationalen Organisationen mit seinen Angehörigen, das über eine Bewilligung des EDA verfügt, druckt das Bun- desamt die Personenfragebogen mit den folgenden Merkmalen und Identifikatoren aus dem Gebäudeadressverzeichnis und aus dem Register ORDIPRO des EDA vor: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Gemeindename; c. Zählkreisnummer; d. Gebäudenummer; e. Personennummer; f. Name und Vorname der Befragten; g. Wohnadresse; h. Geburtsdatum; i. Geschlecht; j. Zivilstand; k. Staatsangehörigkeit; l. Bewilligung des EDA.
6 Für Personen nach Absatz 5 druckt das Bundesamt die Haushaltsfragebogen mit
den folgenden Merkmalen und Identifikatoren aus dem Gebäudeadressverzeichnis und aus dem Register ORDIPRO des EDA vor: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Gemeindename; c. Zählkreisnummer; d. Gebäudenummer; e. Wohnadresse; f. Name und Vorname der Referenzperson des Haushaltes (mit Hilfe der Merk- male Hauptpersonennummer und Personenart); g. Name und Vorname der anderen Haushaltsmitglieder.
928
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
Im Vorbedruck sind auch die Auskunftsstelle und die Rückversandadresse des Bun- desamtes sowie der Rückgabetermin aufzuführen.
Art. 19 Zustellung der Erhebungsunterlagen
1 Die Verteilung der Unterlagen für die Erhebung der Gebäude und Wohnungen
durch das Bundesamt erfolgt im November 2000 per Post entweder an die Eigentü- merinnen und Eigentümer bzw. deren Vertretung oder, auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde, an die Gemeinde.
2 Diese Gemeinden verteilen die Unterlagen für die Erhebung der Gebäude und
Wohnungen rechtzeitig per Post oder durch das Zählpersonal an die Eigentümerin- nen und Eigentümer bzw. deren Vertretung. 3 Das Bundesamt stellt die Unterlagen für die Erhebung der Personen und Haushalte den Gemeinden im September 2000 zu.
4 Die Gemeinden verteilen die Unterlagen für die Erhebung der Personen und Haus-
halte an die Bevölkerung entweder per Post oder durch das Zählpersonal.
5 Die Verteilung der mit anderen Angaben als Namen, Adresse und Identifikatoren
vorbedruckten Personenfragebogen und Haushaltsfragebogen an die Auskunfts- pflichtigen erfolgt in verschlossenen Umschlägen.
6 Die Zustelladresse für bevormundete Personen richtet sich nach der in den Ge-
meinden im Schriftverkehr üblichen Praxis.
7 Das Bundesamt stellt dem in der Schweiz wohnenden Personal von internationalen
Organisationen und seinen Angehörigen die Unterlagen für die Erhebung der Per- sonen und Haushalte Ende November 2000 zu.
Art. 20 Zählpersonal
1 Die Gemeinden können für das Verteilen und Einsammeln der Erhebungspapiere
Zählpersonal einsetzen. Sie sorgen dafür, dass das Zählpersonal über den Zweck der Erhebung und über seine Aufgaben unterrichtet wird. 2 Das Zählpersonal verpflichtet sich schriftlich zu Verschwiegenheit, Gewissenhaf- tigkeit und Sorgfalt. Es ist beim Beantworten der Fragen behilflich, sofern die Aus- kunftspflichtigen dies wünschen.
3 Das Zählpersonal darf keinen Einblick in die Fragebogen nehmen, die ihnen in
verschlossenem Umschlag zurückgegeben werden.
Art. 21 Elektronische Erhebung der Gebäude- und Wohnungsdaten
1 Die Immobilienverwaltungen und Hauseigentümerinnen und -eigentümer können
vollständige Datensätze der Gebäude und Wohnungen dem Bundesamt elektronisch übermitteln.
2 Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck den Immobilienverwaltungen und Hausei-
gentümerinnen und -eigentümern bis Mitte 1999 eine entsprechende Software zur Verfügung.
3 Das Bundesamt teilt den Gemeinden mit Hilfe des Gebäudeadressverzeichnisses
mit, welche Gebäude und Wohnungen elektronisch erhoben werden.
929
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
4 Werden die Daten elektronisch übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Das Bundes- amt stellt den Immobilienverwaltungen und Hauseigentümerinnen und -eigentümern eine entsprechende Software zur Verfügung.
Art. 22 Rückgabe der Erhebungspapiere
1 Die Auskunftspflichtigen haben die ausgefüllten Erhebungspapiere innerhalb der
festgesetzten Fristen zurückzugeben.
2 Die Rückgabe der Erhebungspapiere erfolgt nach Angaben der Gemeinden entwe-
der per Post oder an das Zählpersonal.
3 Die Rückgabe der Personenfragebogen und der Haushaltsfragebogen erfolgt in der
Regel haushaltweise (pro Wohnung). Es besteht die Möglichkeit, den ausgefüllten Personenfragebogen in einem separaten Umschlag zurückzugeben.
4 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ausstehende Erhebungspapiere bei den Aus-
kunftspflichtigen eingefordert werden. 5 Das Bundesamt legt die Abgabefristen für diejenigen Daten fest, die elektronisch bei den Immobilienverwaltungen und Hauseigentümerinnen und -eigentümern erho- ben werden.
6 Das in der Schweiz wohnende Personal von internationalen Organisationen und
seine Angehörigen stellen die Erhebungspapiere dem Bundesamt zu.
Art. 23 Kontrolle und Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden überprüfen die eingegangenen Erhebungspapiere auf ihre Voll-
zähligkeit und Vollständigkeit.
2 Sind vorbedruckte Merkmale korrigiert, überprüfen die Gemeinden deren Richtig-
keit.
3 Fehlen Angaben, so vervollständigen die Gemeinden die Erhebungspapiere mit
Daten, über die sie verfügen. Dabei dürfen auch andere Datenquellen und Register als die Einwohnerregister verwendet werden, sofern deren Rechtsgrundlage die Verwendung dieser Daten für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst.
4 Können die Gemeinden fehlende Angaben nicht ergänzen, so holen sie sie bei den
Auskunftspflichtigen ein.
5 Auf Erhebungspapieren, die nicht zugestellt werden konnten, setzen die Gemein-
den die Daten ein, über die sie verfügen. 6 Die Gemeinden mit Zählpersonal vervollständigen die Kontrolllisten der Zählkrei- se.
7 Die Gemeinden erstellen die Lieferscheine für die Abgabe der Erhebungs- und
Hilfspapiere an das Bundesamt.
Art. 24 Weiterleitung an das Bundesamt
1 Die Gemeinden liefern die Erhebungs- und Hilfspapiere dem Bundesamt innert
folgenden Fristen ab:
930
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
a. Gemeinden bis 1 000 Einwohner: bis Ende Januar 2001; b. Gemeinden bis 5 000 Einwohner: bis Ende Februar 2001; c. Gemeinden bis 10 000 Einwohner: bis Ende März 2001; d. Gemeinden bis 100 000 Einwohner: bis Ende April 2001; e. Gemeinden über 100 000 Einwohner: bis Ende Mai 2001.
2 Der Kanton kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt bestimmen, dass die Ab-
lieferung an die kantonale Verbindungsstelle erfolgt.
3 Die Haushaltsfragebogen sind innert sechs Monaten nach Abschluss der Datener-
hebung abzuliefern.
4 Das Bundesamt legt in der Anleitung an die Gemeinden nach Gemeindegrössen-
klassen abgestufte Teillieferungen fest, damit eine kontinuierliche Datenerfassung möglich ist.
5 In begründeten Fällen kann das Bundesamt die Ablieferungsfrist verlängern.
6 Bei einer Auslagerung der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle an
Dienstleistungszentren im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 gelten die im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarten Fristen.
Art. 25 Beizug von Dienstleistungszentren 1 Das Bundesamt kann für die Aufgaben nach Artikel 18 Absätze 1, 5 und 6, Artikel
19 Absatz 1 sowie für die Datenerfassung und die Aufarbeitung der Daten der
Strukturerhebung Aufträge an Dienstleistungszentren erteilen.
2 Die Kantone oder die Gemeinden können für den Vorbedruck, die Verpackung,
die Zustellung, die Kontrolle und die Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfs- papiere Aufträge an Dienstleistungszentren erteilen. Sie sorgen dafür, dass die Dienstleistungszentren über den Zweck der Erhebung und über ihre Aufgaben unter- richtet werden. 3 Die Dienstleistungszentren unterstehen für die erteilten Aufträge den Bestimmun- gen dieser Verordnung, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die eidgenössi- sche Volkszählung, dem BStatG, dem Bundesgesetz über den Datenschutz3, der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie der Verordnung vom 10. Juni 19915 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung. 4 Die Rechte und Pflichten der Dienstleistungszentren werden in öffentlich-recht- lichen Verträgen geregelt. Bezüglich der Verwendung von Personenbezeichnungen, Erhebungs- und Hilfsmerkmalen sowie Identifikatoren werden die Dienstleistungs- zentren insbesondere verpflichtet: a. die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrages erhoben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages zu verwenden; b. die durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen zu verbinden; c. nach Abschluss des Auftrages:
3 SR 235.1 4 SR 235.11 5 SR 172.010.59
931
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
1. die elektronischen Dateien mit den Merkmalen nach Artikel 30 Absatz 1
an die Kantone oder Gemeinden weiterzuleiten,
2. die elektronischen Dateien mit den erfassten und aufgearbeiteten Daten
sowie die Erhebungs- und Hilfspapiere dem Bundesamt weiterzuleiten,
3. alle ihnen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung zugänglichen
physischen und elektronischen Unterlagen und Informationen umgehend zu vernichten bzw. zu löschen. Sie bestätigen den kantonalen Kontrollor- ganen bzw. dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sowie den Auf- traggebern schriftlich die ordnungsgemässe Vernichtung bzw. Löschung.
5 Das Bundesamt stellt für die Arbeiten der Dienstleistungszentren entsprechende
Spezifikationen und Musterverträge zur Verfügung. 6 Die Auftraggeber vergewissern sich, dass die Dienstleistungszentren die erforderli- chen technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 22 der Verord- nung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz getroffen haben.
7 Die Dienstleistungszentren stellen die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen
sicher und haften dafür. 8 Sie haften im Weiteren für die vertraglich vereinbarten Leistungen und Qualitäts- standards.
Art. 26 Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere durch das Bundesamt
1 Das Bundesamt kann zur Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere Da-
ten aus seinem Betriebs- und Unternehmensregister, aus dem Zentralen Ausländer- register (ZAR) des Bundesamtes für Ausländerfragen und aus dem automatisierten Personenregistratursystem (AUPER) des Bundesamtes für Flüchtlinge übernehmen. Können fehlende Angaben auf diesem Weg nicht ergänzt werden und ist Vollstän- digkeit für die korrekte Auswertung notwendig, so holt das Bundesamt diese Infor- mationen bei der Gemeinde oder den Auskunftspflichtigen ein.
2 Das Bundesamt kann die folgenden Merkmale aus dem ZAR und dem AUPER
verwenden: a. Name und Vorname der Befragten; b. Adresse; c. Niederlassungsgemeinde (nur im ZAR vorhanden); d. Geburtsdatum; e. Geschlecht; f. Zivilstand; g. Heimatstaat; h. Art der Bewilligung; i. Beruf; j. Name und Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Schule, BUR-Nummer.
3 Zur Vervollständigung der Erhebungspapiere des in der Schweiz wohnenden Per-
sonals von internationalen Organisationen sowie seiner Angehörigen kann das Bun-
6 SR 235.11
932
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
desamt zusätzlich zu den in Artikel 18 Absätze 5 und 6 aufgeführten Merkmalen die folgenden Merkmale aus dem Register ORDIPRO des EDA entnehmen: a. Beruf; b. Name und Adresse der Arbeitsstätte (mit Hilfe der Vertretungsnummer); c. Legitimationstypennummer.
Art. 27 Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Das Bundesamt wertet die Daten aus und veröffentlicht sie im Rahmen seines
Auswertungs- und Publikationsprogramms. Die wichtigsten Ergebnisse werden lau- fend veröffentlicht. Alle Ergebnisse werden der Öffentlichkeit auf geeigneten Da- tenträgern zugänglich gemacht.
2 Das Bundesamt erstellt ein wissenschaftliches Analyseprogramm und arbeitet da-
bei mit anderen Statistikstellen sowie mit Forschern und Forschungsstätten zusam- men.
3 Das Bundesamt unterhält einen Auskunftsdienst für die Beantwortung von Anfra-
gen aus der Öffentlichkeit.
3. Abschnitt: Sicherstellung des Datenschutzes
Art. 28 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht 1 Wer mit Aufgaben der Strukturerhebung der Schweiz beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis und ist verpflichtet, alle während der Erhebung erworbenen Infor- mationen und die in den Erhebungs- und Hilfspapieren enthaltenen Angaben über einzelne natürliche oder juristische Personen gegenüber Dritten geheim zu halten.
2 Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch gegenüber anderen Behörden. Artikel 14
BStatG ist anwendbar.
3 Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist auch nach Beendigung des Dienst-
oder Auftragsverhältnisses strafbar. 4 Die mit der Strukturerhebung der Schweiz beauftragten Personen sorgen für einen sicheren Transport und eine sichere Aufbewahrung der Erhebungs- und Hilfspa- piere.
5 Werden Aufträge im Zusammenhang mit der Erhebung an Dienstleistungszentren
erteilt, so müssen diese schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass dieser Artikel auf alle Personen anwendbar ist, die geheim zu haltende Angaben im Zu- sammenhang mit der Erhebung erhalten oder bearbeiten. Die Dienstleistungszentren verpflichten sich, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen.
Art. 29 Verwendung der Merkmale, Anonymisierung
1 Die Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale und Personenbezeichnungen dürfen für
nicht personenbezogene Zwecke gespeichert und weiterverarbeitet werden. Vorbe- halten bleiben die Artikel 30 und 31.
933
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
2 Die Hilfsmerkmale dienen der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle der Erhebung sowie der Bestimmung von Erhebungsmerkmalen. Sie dürfen zu diesem Zwecke vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt, aber weder an Dritte weitergegeben noch sonstwie verwendet werden. Nach der Bestimmung der Erhebungsmerkmale sind sie zu löschen.
3 Die Hilfsmerkmale Name und Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Schule dürfen
als Grundlage für eine Erstbefragung der Arbeitsstätte bzw. der Schule für das BUR des Bundesamtes für Statistik verwendet werden.
4 Die Personenbezeichnungen dienen der Vollständigkeitskontrolle der Erhebung
sowie der Bestimmung von Erhebungsmerkmalen. Sie dürfen zu diesem Zwecke vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt, aber weder an Dritte weitergegeben noch sonstwie verwendet werden. Nach dem Abschluss der gemeindeweisen Aufarbeitung sind sie zu löschen.
Art. 30 Verwendung der Merkmale zur Harmonisierung der Einwohnerregister
1 Die Kantone oder die Gemeinden können die folgenden Merkmale und Identifi-
katoren aus der Strukturerhebung der Schweiz zur Nachführung, Korrektur und Harmonisierung ihrer Einwohnerregister verwenden: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Zählkreisnummer; c. Gebäudenummer; d. Haushalts- oder Wohnungsnummer; e. Name und Vorname der Befragten; f. Name und Vorname der Referenzperson des Haushaltes; g. Wohnadresse in der Zählgemeinde; h. Logisgeber (c/o); i. Wohnadresse in anderer Gemeinde; j. Niederlassung oder Nebenniederlassung in der Zählgemeinde (ja/nein); k. Niederlassungsgemeinde; l. Geburtsdatum; m. Geschlecht; n. Zivilstand und Jahr der letzten Zivilstandsänderung; o. Staatsangehörigkeiten; bei Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit Jahr der Einbürgerung; p. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art der Bewilligung.
2 Die Kantone oder die Gemeinden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Dienstleistungs-
zentren mit Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrollen der Angaben beauftra- gen, erhalten die nötigen Angaben zur Nachführung, Korrektur und Harmonisierung ihrer Einwohnerregister auch als elektronische Dateien.
3 Nicht für die Nachführung, Korrektur und Harmonisierung der Einwohnerregister
verwendet werden dürfen die Daten des in der Schweiz wohnenden Personals der Botschaften, Konsulate und ständigen Vertretungen fremder Staaten sowie die Da- ten der Angehörigen dieses Personals.
934
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
4 Nachführung und Korrektur müssen sechs Monate nach Abschluss der Datener-
hebung beendet sein. Allfällige für die Korrektur und Nachführung der Register erstellte Kopien von Erhebungspapieren, andere Unterlagen oder elektronische Da- teien sind zu vernichten. 5 Die ordnungsgemässe Vernichtung ist dem kantonalen Kontrollorgan schriftlich zu bestätigen.
6 Die Verwendung der in die Einwohnerregister übernommenen Merkmale richtet
sich nach den massgebenden Bestimmungen der Kantone und Gemeinden.
7 Das Bundesamt stellt den Kantonen und Gemeinden die zur Harmonisierung not-
wendigen Nomenklaturen zur Verfügung.
Art. 31 Verwendung der Merkmale zum Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters
1 Das Bundesamt kann die folgenden Merkmale und Identifikatoren aus der Struk-
turerhebung der Schweiz zum Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Woh- nungsregisters verwenden: a. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik; b. Zählkreisnummer; c. Gebäudenummer; d. Adresse des Gebäudes; e. Koordinaten des Gebäudes; f. Bauperiode; g. Periode der letzten Renovation; h. Anzahl Geschosse; i. überwiegende Heizungsart; j. Energieträger für die Heizung; k. zentrale Warmwasserversorgung (ja/nein); l. Energieträger für Warmwasser; m. Wohnungsnummer; n. Stockwerk der Wohnung; o. Nutzbarkeit der Wohnung (ja/nein); p. Fläche der Wohnung; q. Anzahl Zimmer in der Wohnung; r. Anzahl Wohnräume ausserhalb der Wohnung; s. fixe Kocheinrichtung in der Wohnung.
2 Die Verwendung der in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister über-
nommenen Merkmale richtet sich nach Artikel 10 Absatz 3bis BStatG.
Art. 32 Vernichtung der Erhebungspapiere Das Bundesamt vernichtet die Erhebungspapiere, sobald Erfassung und Kontrolle der Daten abgeschlossen sind.
935
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
Art. 33 Weitergabe von Einzeldaten
1 Das Bundesamt darf die auf Datenträgern gespeicherten Erhebungsmerkmale als
Einzeldaten an folgende Stellen weitergeben: a. an Statistikstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden für statistische Arbeiten; b. an Forschungs- und Planungsstellen für eigene statistische Arbeiten; c. an weitere Institutionen, die vom Bund mit statistischen Arbeiten betraut wer- den. 2 Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen vertraglichen Abmachungen getroffen sind. 3 Personen oder Stellen, denen Einzeldaten übermittelt werden, dürfen diese Dritten nicht bekannt geben.
4 Die Empfänger müssen die erhaltenen Daten nach Abschluss der Arbeiten dem
Bundesamt zurückgeben oder vernichten. Die Statistikstellen der Kantone und Ge- meinden sind für ihre Gebiete von dieser Pflicht ausgenommen.
Art. 34 Veröffentlichung der Ergebnisse
1 Statistische Ergebnisse der Erhebung, die vom Bundesamt oder anderen Stellen
veröffentlicht oder sonstwie zugänglich gemacht werden, müssen so abgefasst sein, dass sie keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Personen erlauben.
2 Nicht weiter unterteilte Angaben pro Gemeinde und deren infrakommunale Unter-
gliederungen über nachfolgende Angaben gelten unabhängig von ihrer Grösse als mit Absatz 1 vereinbar: a. Bevölkerung nach Alter, Geschlecht, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Sprache; b. Zahl der Erwerbstätigen nach Sektoren; c. Zahl und Typ der Haushalte nach Grösse; d. Pendler nach Verkehrsmittel und Zielort.
Art. 35 Zuständige Kontrollorgane
1 Die Kantone bestimmen eine Amtsstelle (Kontrollorgan), welche für die Einhal-
tung des Datenschutzes sorgt. Sie darf nicht identisch sein mit der in Artikel 14 Ab- satz 2 erwähnten Stelle. Die Bearbeitung von Personendaten darf nicht Teil ihres üblichen Aufgabenbereiches sein.
2 Wenn eine kantonale oder eine städtische Amtsstelle im Auftrag des Bundesamtes
die Aufarbeitung der Erhebungspapiere besorgt, bleibt das kantonale Kontrollorgan zuständig.
3 Die Kontrollorgane handeln unabhängig und ohne Instruktionen.
4 Auf Bundesebene wird diese Kontrolle durch den eidgenössischen Datenschutzbe-
auftragten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz7 ausgeübt.
7 SR 235.1
936
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
Art. 36 Aufgaben der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane erfüllen folgende Datenschutzaufgaben:
a. sie wirken mit bei der Instruktion der mit der Erhebung beauftragten Stellen und Personen; b. sie überwachen das Sammeln und die Verarbeitung der Daten sowie die Kon- trolle, die Vervollständigung, den Transport und die Aufbewahrung der Erhe- bungspapiere und Kontrolllisten; c. sie überwachen die Nachführung und Korrektur der Einwohnerregister, den Aufbau des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters und die Ein- haltung des Nachteilsverbots; d. sie beraten die mit der Erhebung beauftragten sowie die auskunftspflichtigen Stellen und Personen in Datenschutzfragen.
2 Das Kontrollorgan kann Massnahmen zur Behebung von Mängeln und Unregel-
mässigkeiten im Datenschutz fordern.
3 Bei schweren Verstössen oder bei Missachtung von geforderten Massnahmen kann
eine Strafverfolgung eingeleitet werden. 4 Alle Personen und Stellen, die mit der Durchführung der Erhebung beauftragt sind, sind gehalten, mit dem Kontrollorgan zusammenzuarbeiten.
4. Abschnitt: Kosten der Erhebung
Art. 37 Verteilung der Kosten 1 Der Bund trägt die Kosten für die von ihm geleistete Öffentlichkeitsarbeit, die Er- hebungsunterlagen, die Nacherhebung, die Erfassung und Aufarbeitung der Erhe- bungspapiere sowie für die Auswertungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse durch das Bundesamt. 2 Er leistet Beiträge für die Teilnahme an den Instruktionskursen des Bundes und der Kantone.
3 Er trägt die Kosten für die Ermittlung der Gebäudekoordinaten.
4 Die Kantone tragen die Kosten für die Erhebung auf ihrem Gebiet und für die Ent- schädigung der beteiligten Organe. Die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten richtet sich nach dem kantonalen Recht. 5 Die Kosten von Zusatzerhebungen gehen zu Lasten der Behörden, die sie veranlas- sen.
Art. 38 Unterstützungsbeiträge für die Harmonisierung kantonaler und kommunaler Einwohner-, Gebäude- und Wohnungsregister
1 Der Bund fördert die Harmonisierung und die Koordination von Einwohner-, Ge-
bäude- und Wohnungsregistern durch finanzielle Beiträge an die Kantone auf Ge- such hin.
2 Die Kantone koordinieren die Gesuche ihrer Gemeinden.
937
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
3 In den Gesuchen muss die nachhaltige Harmonisierungs- und Koordinationswir-
kung der geplanten Massnahmen nachgewiesen werden. Die Kantone oder die Ge- meinden führen insbesondere die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, c und d auf- geführten Identifikatoren in ihren Einwohnerregistern nach.
4 Die Gesuche müssen bis spätestens am 31. Dezember 1999 an das Bundesamt ge-
richtet werden. Bewilligte Beträge werden auf der Grundlage einer vom Bundesamt definierten Kontrolle der Datenqualität ausbezahlt.
Art. 39 Posttaxen
1 Der Bund übernimmt im Rahmen der Erhebung für folgende Postsendungen die
Taxen pauschal: a. Sendungen bis 30 kg im Verkehr zwischen Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. Sendungen bis 5 kg im Verkehr zwischen Behörden, Amtsstellen der Gemein- den und Zählpersonal.
2 Auf den Sendungen sind der Absender anzugeben sowie die Vermerke «Pauschal
frankiert» und «Eidgenössische Volkszählung 2000» anzubringen.
3 Die Taxen für Sendungen im Verkehr zwischen Behörden, Amtsstellen, Dienstleis-
tungszentren, Zählpersonal und Privaten trägt der Absender.
4 Im Falle der postalischen Verteilung und Rückgabe der Erhebungspapiere gehen
die Taxen zu Lasten der Amtsstellen der Kantone und Gemeinden.
Art. 40 Bahntaxen
1 Der Bund übernimmt die Taxen für den Bahntransport von Erhebungsunterlagen
zwischen Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2 Die Sendungen sind mit Frachtbriefen aufzugeben, die auch die Transporte zwi-
schen Absender und Versandbahnhof sowie Bestimmungsbahnhof und Empfänger einschliessen. Die Frachtbriefe können beim Bundesamt bezogen werden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Oktober 19888 über die Eidgenössische Volkszählung
1990 wird aufgehoben.
8 AS 1988 1915, 1993 1962
938
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
Art. 42 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
13. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
939
Eidgenössische Volkszählung 2000. V AS 1999
Anhang (Art. 2 Abs. 2)
Regeln zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes
1. Als zivilrechtlicher Wohnsitz einer Person gilt die Gemeinde, in der sie sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2. Bei den schweizerischen Staatsangehörigen ist dies in der Regel die Gemeinde,
in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, die Steuern bezahlt und die politi- schen Rechte ausgeübt werden. 3. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist dies die Gemeinde, in welcher die ent- sprechende Bewilligung ausgestellt worden ist.
Regeln zur Bestimmung des wirtschaftlichen Wohnsitzes
1. Der wirtschaftliche Wohnsitz ist in der Regel mit dem zivilrechtlichen iden-
tisch.
2. Personen haben ihren wirtschaftlichen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in
der oder in deren Umgebung sie während mindestens vier Tagen pro Woche erwerbstätig sind bzw. eine Schule besuchen, sofern sie nicht täglich an ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zurückkehren.
3. Personen, die weder erwerbstätig sind noch eine Schule besuchen und die zwei
Wohnsitze angeben, haben ihren wirtschaftlichen Wohnsitz in der Zählgemein- de, in der sie sich zur Zeit der Erhebung seit mehr als sechs Monaten aufhalten. Ausnahme: Pensionäre in Alters- und Pflegeheimen, Waisenhäusern, Erzie- hungsheimen und Klöstern werden in jedem Falle als in der Gemeinde wirt- schaftlich wohnhaft betrachtet, in der das Heim oder die Institution liegt, auch wenn sie sich noch nicht seit mehr als sechs Monaten dort aufhalten.
4. Übrige Personen, die zwei Wohnsitze angeben, haben ihren wirtschaftlichen
Wohnsitz in der Zählgemeinde, in der sie sich zur Zeit der Erhebung überwie- gend aufhalten.
5. Asylsuchende sowie Personen ohne ständigen Wohnsitz werden an dem Ort als
wirtschaftlich wohnhaft betrachtet, an dem sie sich zur Zeit der Erhebung auf- halten.
10208
940