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AS 2000 1849

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Änderung vom 28. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 17. November 19991 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. d 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in sei- nen zentralen Politikbereichen folgende Ziele: c. Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;

2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeit sind:

d. Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1

1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungsein-

heiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest- gelegt sind.

Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 6 a, 7 und 9 1 Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit ebenfalls zuständigen Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor, wirkt bei deren Vollzug und bei der Erarbeitung notwendiger internationaler Instrumente mit: c. Straf- und Strafprozessrecht (ohne Militär- und Nebenstrafrecht); einge- schlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozess- und Strafvollstrek- kungsrecht, der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;

1 SR 172.213.1

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

d. Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, all- gemeiner Datenschutz, Presserecht und Lotteriewesen sowie weitere Berei- che des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen. 6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwal- tungs-, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung. 7 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsent- führungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Erb- schaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.

9 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Ge-

richtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d

1 Das BJ führt unter anderen:

d. ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 Bst. e-h und j

1 Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Poli-

zei. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele: d. Aufgehoben

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAP folgende Funktionen wahr:

e. Es führt den Bundessicherheitsdienst. f. Aufgehoben g. Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweiswesen sowie für Waffen und Sprengmittel. h. Es leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im In- und Ausland. j. Es führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitäts- und Legitima- tionsausweise.

Art. 10 Abs. 1 und 9 Aufgehoben

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

Art. 11 Abs. 2 und 3

2 Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Poli-

zeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amtsverkehrs sowie für die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.

3 Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im In-

und Ausland.

Art. 17 und 18 Aufgehoben

II Änderungen bisherigen Rechts Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982

Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Streichen Bundesamt für Raumplanung Office fédéral de l'aménagement du territoire Ufficio federale della pianificazione del territorio Uffizi federal da planisaziun dal territori

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Einfügen Bundesamt für Raumentwicklung Office fédéral du développement territorial Ufficio federale dello sviluppo territoriale Uffizi federal da svilup dal territori

2 SR 172.010.1

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Organisationsverordnung EJPD AS 2000

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11031 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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