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AS 2000 2412

Verordnung des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal

Verordnung über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP)

vom 25. August 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 6a und 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Materieller und persönlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Personen, welche an Luftfahrzeugen mit einer höchst-

zulässigen Abflugmasse von weniger als 5 700 kg oder an Luftfahrzeugteilen Unter- haltsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden. 2 Für Personen, die Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 5 700 kg und mehr bescheinigen, gelten die Bestimmungen der VJAR-663.

Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Personen, die einen schweizerischen Ausweis oder eine schweizerische persönliche Ermächtigung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 1 besitzen, sofern sie diese: a. in der Schweiz oder auf dem Flughafen Basel-Mülhausen ausüben; b. im Ausland ausüben, soweit dafür nicht strengere ausländische Vorschriften anwendbar sind.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: Bescheinigungsberechtigte Personen (Certifying Staff): Unterhaltspersonal, das vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) oder von einem Unterhaltsbetrieb nach

SR 748.127.2

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Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2000

einem vom Bundesamt als geeignet erachteten Verfahren ermächtigt worden ist, Unterhaltbescheinigungen auszustellen. Luftfahrzeugteile (Aircraft Parts, Aircraft Components): Teile wie Triebwerke, Pro- peller, Baugruppen, Bauelemente, Bauteile und Ausrüstungen einschliesslich Not- ausrüstungen. Abwerfbare Aussenlasten bei Helikoptern, die ausschliesslich dem Materialtransport dienen, gelten nicht als Luftfahrzeugteile. Persönliche Ermächtigung: vom Bundesamt ausgestelltes Dokument, das den Inha- ber ermächtigt, Unterhaltsarbeiten nur an ausgewählten Luftfahrzeugteilen oder nur ausgewählte Tätigkeiten zu bescheinigen. Unterhaltsarbeiten (Maintenance): Kontroll-, Überholungs-, Änderungs- und Repa- raturarbeiten sowie die Behebung von Störungen und das Auswechseln von Luft- fahrzeugteilen. Für die Unterscheidung zwischen grossen und kleinen Unterhaltsarbeiten im Sinne der Artikel 22 und 25 dieser Verordnung sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend. Unterhaltsbescheinigung (Certificate of Release to Service): Bestätigung, dass die an einem Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugteil vorgenommenen Unterhalts- arbeiten nach den massgebenden Unterhaltsunterlagen durchgeführt und abgeschlos- sen worden sind. Unterhaltsunterlagen (Maintenance Data): alle Angaben, die notwendig sind, um ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrzeugteil so zu erhalten, dass dessen Lufttüchtig- keit gewährleistet ist.

2. Kapitel:

Allgemeine Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen

1. Abschnitt: Ausweispflicht

Art. 4 Grundsatz

1 Wer nach dieser Verordnung Unterhaltsarbeiten durchführen, überwachen, be-

scheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden will, bedarf eines vom Bundesamt ausgestellten oder anerkannten Ausweises oder einer von ihm aus- gestellten persönlichen Ermächtigung.

2 Personen ohne Ausweis oder persönliche Ermächtigung für Unterhaltspersonal

dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht eines Trägers eines schweizerischen Aus- weises, einer persönlichen Ermächtigung oder einer Lizenz gemäss JAR-66 Unter- haltsarbeiten durchführen.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 33 der Verordnung vom 18. September 19954 über die

Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL).

4 SR 748.215.1

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Art. 5 Ausländische Ausweise 1 Für die dauernde Ausübung einer ausweispflichtigen Tätigkeit ist die schriftliche Anerkennung der ausländischen Berechtigung durch das Bundesamt erforderlich. Diese Anerkennung wird für eine Dauer von höchstens zwei Jahren ausgestellt.

2 Das Bundesamt kann Personen, die einen ausländischen Ausweis oder eine auslän-

dische Berechtigung für Unterhaltspersonal besitzen, in begründeten Ausnahmefäl- len eine ausweispflichtige Tätigkeit vorübergehend gestatten, sofern diese Personen über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen.

Art. 6 Art der Ausweise und persönliche Ermächtigung

1 Das Bundesamt stellt folgende Ausweise für Unterhaltspersonal aus:

a. Luftfahrzeugmechaniker; b. Luftfahrzeugkontrolleur; c. Fachspezialist.

2 Anstelle eines Ausweises für Fachspezialisten kann das Bundesamt eine persön-

liche Ermächtigung ausstellen, wenn die Tätigkeit des Bewerbers oder der Bewer- berin sich nur auf ausgewählte Luftfahrzeugteile oder eingeschränkte Fachgebiete erstreckt.

3 Die Ausweise und persönlichen Ermächtigungen können mit Auflagen oder Ein-

schränkungen verbunden werden.

Art. 7 Eintragungen

1 Im Ausweis oder in der persönlichen Ermächtigung wird eingetragen, auf welche

Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugteile oder Tätigkeitsgebiete sich die Berechtigung er- streckt.

2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die möglichen Eintragungen (Art. 29).

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung

Art. 8 Persönliche Eignung Das Bundesamt kann ein Gesuch um Erteilung eines Ausweises oder einer persönli- chen Ermächtigung ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei der Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit die Sicherheit gefährden würde. Es kann den Bewerber oder die Bewerberin verpflichten, zusätzliche Anga- ben zu machen, namentlich über seinen oder ihren Gesundheitszustand oder erlittene Vorstrafen.

Art. 9 Vorbildung

1 Das Bundesamt kann ausländische Ausweise und Berechtigungen oder im Ausland

abgelegte Prüfungen als Grundlage für den Erwerb eines schweizerischen Ausweises

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oder einer persönlichen Ermächtigung ganz oder teilweise anerkennen, sofern sie mindestens den schweizerischen Anforderungen entsprechen.

2 In besonderen Fällen, namentlich wenn es die Vorbildung des Bewerbers oder der

Bewerberin rechtfertigt, kann das Bundesamt: a. eine verkürzte Ausbildungszeit zulassen; b. eine abgekürzte Prüfung anordnen; c. von einer Prüfung absehen.

3. Abschnitt: Fähigkeitsprüfung

Art. 10 Durchführung

1 Das Bundesamt bestimmt Programm, Ort und Zeit der Fähigkeitsprüfung.

2 Es kann gestatten, dass eine Fähigkeitsprüfung in Teilprüfungen abgelegt wird. Die Prüfung muss innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden. 3 Wird diese Frist nicht eingehalten, so legt das Bundesamt fest, welche der bereits abgelegten Teilprüfungen wiederholt werden müssen.

Art. 11 Anmeldung Die Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung ist an das Bundesamt oder eine vom Bun- desamt bezeichnete Stelle zu richten.

Art. 12 Externe Sachverständige

1 Das Bundesamt kann externe Sachverständige beiziehen, welche die Prüfungen

abnehmen.

2 Es kann die Abnahme von Prüfungen ganz oder teilweise an geeignete Stellen

übertragen.

Art. 13 Ergebnis 1 Über den Verlauf der Prüfung führt der oder die Sachverständige ein Protokoll, das innert fünf Tagen an das Bundesamt weiterzuleiten ist. 2 Besteht der Bewerber oder die Bewerberin eine Fähigkeitsprüfung in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer nicht, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. 3 Das Bundesamt bestimmt die Frist, innert welcher sich der Bewerber oder die Be- werberin wieder zur Prüfung melden kann. In der Regel beträgt die Wartefrist min- destens drei Monate.

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Art. 14 Weisungen Das Bundesamt kann Weisungen für die Durchführung der Fähigkeitsprüfungen er- lassen (Art. 29).

4. Abschnitt:

Gültigkeit des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung

Art. 15 Genügender Erfahrungsstand

1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächti-

gung darf eine Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nur so lange ausüben, als er oder sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. 2 War der Träger oder die Trägerin während längerer Zeit auf einem gewissen Gebiet nicht mehr tätig oder bestehen aus anderen Gründen berechtigte Zweifel an seinen oder ihren Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann das Bundesamt verlangen, dass er oder sie an einem Wiederholungs- oder Fachkurs teilnimmt oder eine entsprechende Prüfung besteht.

Art. 16 Genügende Leistungsfähigkeit Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf die Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nicht ausüben, wenn seine oder ihre Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Übermüdung oder durch Einfluss von alkoholischen Getränken, Betäubungsmitteln oder Medikamenten beeinträchtigt ist.

Art. 17 Gültigkeitsdauer des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung

1 Der Ausweis und die persönliche Ermächtigung sind fünf Jahre gültig.

2 Sie werden auf Gesuch hin jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Träger oder die Trägerin nachweist, dass er oder sie in den letzten zwei Jahren während minde- stens eines Jahres auf den entsprechenden Gebieten tätig gewesen ist.

3 Über die Erneuerung verfallener Ausweise oder persönlicher Ermächtigungen von

Personen, welche die für die Erneuerung vorgeschriebene praktische Tätigkeit nicht nachweisen können, entscheidet das Bundesamt im Einzelfall.

4 Das Bundesamt kann die Erneuerung des Ausweises oder der persönlichen Er-

mächtigung davon abhängig machen, dass der Bewerber oder die Bewerberin an ei- nem Wiederholungs- oder Fachkurs teilgenommen oder eine entsprechende Prüfung bestanden hat.

Art. 18 Entzug des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung und Einschränkung des Geltungsbereiches Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung verfügen

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oder deren Geltungsbereich und die damit verbundenen Rechte beschränken, namentlich wenn: a. die für die Erteilung des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die massgebenden Vorschriften in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt wurden; c. ihm die Unterlagen vorenthalten werden, die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendig sind.

5. Abschnitt: Besondere Arbeitsverfahren

Art. 19

1 Das Bundesamt bestimmt die besonderen Arbeitsverfahren, für welche ein Ausweis

für Fachspezialisten (Art. 26) oder eine von ihm anerkannte persönliche Ermächti- gung erforderlich ist. Es kann die Erteilung eines Ausweises oder einer Ermächti- gung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

2 Als besondere Arbeitsverfahren gelten insbesondere:

a. Schweissarbeiten; b. zerstörungsfreie Werkstoffprüfung; c. Metallkleben; d. Galvanotechnik; e. Beschichten; f. Kunststoffbearbeitung.

3. Kapitel:

Besondere Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen

1. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker

Art. 20 Voraussetzungen für den Erwerb 1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: a. mindestens 21 Jahre alt sein; b. sich über eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen, die für die Tätigkeit als Luftfahrzeugmechaniker zweckmässig ist; c. nachweisen können, dass sie während dreier Jahre im Unterhalt von Luft- fahrzeugen tätig war, wovon zwei Jahre auf dem beantragten Tätigkeitsge- biet, oder dass sie an einem vom Bundesamt anerkannten Kurs teilgenom- men hat und während zweier Jahre im Unterhalt von Luftfahrzeugen auf dem

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beantragten Tätigkeitsgebiet tätig war; die letztmalige praktische Tätigkeit darf in beiden Fällen nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen; d. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben. 2 Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall, ob die Tätigkeit in einem Herstellerbe- trieb oder an militärischen Luftfahrzeugen an die geforderte praktische Erfahrung angerechnet werden kann.

Art. 21 Fähigkeitsprüfung Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über: a. die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen; b. Material- und Normenkenntnisse; c. allgemeine Kenntnisse der Luftfahrzeuge; d. Kenntnisse der Luftfahrzeugteile und -systeme aus dem Bereich der vom Gesuchsteller beantragten Tätigkeitsgebiete; e. die Anwendung von Unterhaltsunterlagen; f. Arbeits- und Prüfverfahren, einschliesslich Kenntnisse der erforderlichen administrativen Arbeiten; g. englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhalts- unterlagen erforderlich sind.

Art. 22 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker ist be- rechtigt: a. selbständig kleine Unterhaltsarbeiten an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen durchzuführen, zu überwachen und zu be- scheinigen; b. unter der unmittelbaren Aufsicht eines Luftfahrzeugkontrolleurs grosse Un- terhaltsarbeiten durchzuführen.

2 Das Bundesamt kann einem Träger oder einer Trägerin eines Ausweises für Luft-

fahrzeugmechaniker im Einzelfall bewilligen, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen bestimmte grosse Unterhaltsarbeiten selbständig durchzuführen und zu bescheinigen.

3 Unter Vorbehalt der zusätzlichen Anforderungen der zuständigen Flugplatzorgane

ist ein Träger oder eine Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker au- sserdem berechtigt: a. mit einem Luftfahrzeug zu rollen, sofern er oder sie eine entsprechende Einweisung erhalten hat und in die Flugplatzverfahren eingeführt worden ist; b. mit den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung in radiotelefonische Ver- bindung zu treten, sofern er oder sie eine Einführung in die Verfahren des

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radiotelefonischen Verkehrs erhalten hat und die beim Rollen gebräuchli- chen Redewendungen kennt.

2. Abschnitt: Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure

Art. 23 Voraussetzungen für den Erwerb Wer sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure bewirbt, muss die Anfor- derungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: a. seit mindestens drei Jahren Träger eines Ausweises für Luftfahrzeugmecha- niker sein und diese Tätigkeit während der letzten zwei Jahre ausgeübt ha- ben; b. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

Art. 24 Fähigkeitsprüfung Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische Prüfung über: a. die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen, ins- besondere über Vorschriften, die für den Luftfahrzeugkontrolleur gelten; b. die Anwendung der Unterhaltsunterlagen für die Durchführung von grossen Unterhaltsarbeiten; c. die Verfahren, mit denen bei grossen Unterhaltsarbeiten die Einhaltung der Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden; d. das Durchführen von Standläufen und das Erstellen von Standlaufprotokol- len; e. administrative Arbeiten, insbesondere:

1. das Erstellen oder Auswerten von Kontrollflugrapporten,

2. das Führen der Technischen Akten,

3. das Abfassen von Arbeitsberichten;

f. englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsun- terlagen erforderlich sind.

Art. 25 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugkontrolleure ist be- rechtigt, an den in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Luftfahrzeugen: a. die Tätigkeit eines Luftfahrzeugmechanikers auszuüben; b. grosse Unterhaltsarbeiten zu überwachen und zu bescheinigen.

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3. Abschnitt:

Ausweis für Fachspezialisten oder persönliche Ermächtigung

Art. 26 Voraussetzungen für den Erwerb 1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Fachspezialisten oder eine persönliche Ermächtigung bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: a. mindestens 21 Jahre alt sein; b. sich über eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen, die für die Tätigkeit eines Fachspezialisten im beantragten Tätigkeitsgebiet zweckmässig ist; c. nachweisen, dass sie während zweier Jahre auf ihrem Fachgebiet im Unter- halt von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen tätig war, davon mindestens ein Jahr auf dem beantragten Tätigkeitsgebiet; die letztmalige praktische Tä- tigkeit darf nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen; d. die Fähigkeitsprüfung bestanden haben oder eine persönliche Berechtigung einer vom Bundesamt anerkannten Fachorganisation vorlegen.

2 Das Bundesamt kann im Einzelfall von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen

nach Absatz 1 Buchstabe c teilweise absehen, soferrn der Bewerber oder die Bewer- berin eine gleichwertige praktische Tätigkeit nachweist.

Art. 27 Fähigkeitsprüfung Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über: a. die luftrechtlichen Vorschriften über den Unterhalt von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen; b. die Anwendung der Unterhaltsunterlagen; c. die Lufttüchtigkeitsanforderungen für das Tätigkeitsgebiet; d. Material- und Normenkenntnisse sowie Kenntnisse der Luftfahrzeugteile und -systeme aus dem Bereich des Tätigkeitsgebietes; e. Arbeits- und Prüfverfahren, einschliesslich über Kenntnisse der erforderli- chen administrativen Arbeiten; f. englische Sprachkenntnisse, soweit sie für das Verstehen der Unterhaltsun- terlagen erforderlich sind.

Art. 28 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Fachspezialisten oder einer per- sönlichen Ermächtigung ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis oder seiner oder ihrer persönlichen Ermächtigung eingetragenen Tätigkeitsgebiete: a. selbständig Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen durchzuführen oder zu überwachen;

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b. nach solchen Unterhaltsarbeiten die entsprechenden Bescheinigungen aus- zustellen.

2 Für das Rollen mit Luftfahrzeugen gilt Artikel 22 Absatz 3 sinngemäss.

4. Kapitel: Technische Mitteilungen

Art. 29

1 Das Bundesamt kann ergänzende Weisungen, Richtlinien und Mitteilungen über

das Unterhaltspersonal als Technische Mitteilungen erlassen.

2 Eine Sammlung der Technischen Mitteilungen wird den schweizerischen Unter-

halts- und Herstellerbetrieben, den Ausbildungsbetrieben gemäss JAR-147, den Sachverständigen sowie den Flugbetriebsunternehmen und Flugschulen von Amtes wegen kostenlos zugestellt. Die übrigen Interessenten können die Sammlung beim Bundesamt gegen Entgelt erwerben. Einzelne Weisungen werden gratis abgegeben.

3 Ein Verzeichnis der in den Technischen Mitteilungen enthaltenen Weisungen ist

im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Es wird vom Bundesamt periodisch nachgeführt.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Juli 19855 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) wird aufgehoben.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Bisherige Ausweise für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal werden nach dem In-

krafttreten dieser Verordnung gemäss Artikel 17 erneuert.

2 Die Erweiterung eines nationalen Ausweises auf eine Lizenz gemäss JAR-66 rich-

tet sich nach der Verordnung vom 25. August 20006 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-66).

5 AS 1985 1548, 1993 2311, 1995 123 4892 6 SR 748.122.22; AS 2000 2407

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Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

25. August 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

11107 Moritz Leuenberger

Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2000

Anhang (Art. 29)

Verzeichnis der Weisungen (TM-W) (Stand: 1. Oktober 2000)

Nummer der Inhalt Datum Veröffentlichung der Ausgabe

90.200-10 Fähigkeitsprüfungen für Unterhaltspersonal 31.08.2000