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AS 2000 312

Artenschutzverordnung

Artenschutzverordnung (ASchV)

Änderung vom 20. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 1 wird wie folgt geändert:

Ingress in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19732 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Übereinkommen), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19783 (TSchG), auf Artikel 9 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19864, sowie auf Artikel 20 Absatz 3 und 24d Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli

19665 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

Ersatz von Begriffen In den Artikeln 3 Absatz 5, 4 Absatz 2, 6, 9, 21 sowie 22 Absatz 1 wird der Begriff «Vollzugsbehörde» durch «Bundesamt» ersetzt. In Artikel 2, 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 3, 7a Absätze 1, 3 und 6 sowie 19 wird der Begriff «Bundesamt für Veterinärwesen» durch «Bundesamt» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. a

1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr über die

schweizerische Zoll- und Landesgrenze sowie für die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von: a. lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen; 3 Diese Verordnung gilt nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konserviertem Tier- und Pflanzenmaterial sowie von lebenden Pflan- zen zwischen Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen, sofern: a. die beteiligten Wissenschafter oder wissenschaftlichen Einrichtungen vom Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) anerkannt sind und

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Artenschutzverordnung AS 2000

Art. 2 Abs. 1 erster Begriff

1 In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet:

Übereinkommen: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeschlossen in Washington am 3. März 19736, ratifiziert vom Schweizerischen Bundesrat am 9. Juli 1974;

Art. 5 Bst. g Eine Bewilligung ist erforderlich für: g. die Einfuhr von Exemplaren der Gattungen Cypripedium spp. und Nigritella spp. (Orchidaceae).

Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1 bis

1 Bewilligungen nach:

a. Artikel 5 Buchstaben a–c sowie g werden erteilt, sofern die im Übereinkom- men genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 1bis Wer unter das Übereinkommen fallende Exemplare ausführen will, hat zu bestä- tigen, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, ferner hat er den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare nicht in Verletzung des Überein- kommens erworben wurden.

Art. 8 Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen

1 Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen werden nur angenommen,

wenn sie den Vorschriften des Übereinkommens entsprechen und inhaltlich lücken- los den Ursprung der sie begleitenden Ware nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein.

2 Für Exemplare nach Artikel 5 Buchstabe d sind bei der Einfuhr Bescheinigungen

der zuständigen Jagd- oder Naturschutzbehörden vorzulegen, die den legalen Er- werb nachweisen.

Gliederungstitel vor Art. 9

4. Abschnitt:

Vollzug bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr und in Zolllagern

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 2 ter Materielle Kontrollen 2ter Die Kontrollorgane können unter Zollkontrolle gestellte Sendungen, für welche Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente vorliegen, untersuchen.

6 SR 0.453

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Art. 13 Formelle Kontrollen 1 Die Kontrollorgane prüfen, ob für die zu kontrollierende Sendung die vorgeschrie- benen Ein-, Aus- und Wiederausfuhrdokumente und ob diese mit der Sendung über- einstimmen.

2 Auf Antrag des Zollmeldepflichtigen bescheinigen die Zollorgane die Aus-

fuhr/Wiederausfuhr mit dem Amtsstempel auf den Ausfuhr/Wiederausfuhrdoku- menten.

Art. 14 Experten Haben die Kontrollorgane Zweifel über die Zulässigkeit einer Sendung, benach- richtigen sie das Bundesamt. Dieses kann Experten zur Abklärung beiziehen.

Art. 16 Abs. 1

1 Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, oder bei denen begründeter

Verdacht besteht, dass sie illegal im Handel befindliche Exemplare enthalten, wer- den von den Kontrollorganen beanstandet.

Art. 17 Rückweisung, Beschlagnahme

1 Die Kontrollorgane weisen bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr Sen-

dungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, zurück.

2 Die Sendungen werden beschlagnahmt, wenn bei der Ein-, Aus-, Durch- oder

Wiederausfuhr: a. eine Rücksendung an den Absender nicht möglich ist; b. eine Rücksendung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; c. begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare illegal im Handel sind; d. bei der Durchfuhr die Begleitpapiere (Art. 7a Abs. 8) fehlen.

3 In Zolllagern werden Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, entweder

beschlagnahmt oder auf Anordnung der Kontrollorgane wieder ins Ausland ver- bracht.

Art. 18 Einziehung

1 Beschlagnahmte Exemplare werden unter Aufsicht des Bundesamtes vorerst an

einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr des Importeurs unterge- bracht.

2 Werden die fehlenden Dokumente nicht innerhalb eines Monats, im Falle der

Durchfuhr lebender Exemplare nicht innerhalb von zehn Tagen, beigebracht, zieht das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen können diese Fristen er- streckt werden.

3 Eingezogene Exemplare werden nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kos-

ten an ihn zurückgesandt oder in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort ver-

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bracht, der dem Bundesamt geeignet und mit den Zwecken des Übereinkommens vereinbar scheint.

Gliederungstitel vor Art. 20

5. Abschnitt: Vollzug im Inland

Art. 20 Bestandeskontrollen

1 Wer Handel (Art. I Bst. c des Übereinkommens) mit Exemplaren der in den An-

hängen I–III genannten Arten treibt, muss eine lückenlose Bestandeskontrolle füh- ren. Diese hat sämtliche Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um nachzuwei- sen, dass die gehandelten Exemplare in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen eingeführt bzw. erworben worden sind.

2 Beim Handel mit Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen ist für künstlich ver-

mehrte Exemplare von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind, nur dann eine Be- standeskontrolle zu führen, wenn es sich um in der Schweiz heimische Arten han- delt, oder wenn der Ursprung der Exemplare in einem aussereuropäischen Land oder in einem Land der ehemaligen UdSSR liegt.

3 Das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dienststellen des Bundes oder der

Kantone können die Bestandeskontrolle jederzeit einsehen. Sie haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen, welche zu kontrollieren- de Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten.

Art. 20a Massnahmen

1 Exemplare der Anhänge I–III, für welche keine gültigen Dokumente vorliegen

oder der Nachweis des legalen Erwerbs fehlt, können von den Vollzugs- oder Kon- trollorganen beschlagnahmt werden. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Exem- plare wird eine Frist von einem Monat gewährt, die fehlenden Dokumente beizu- bringen oder den Nachweis zu erbringen. 2 Werden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt bzw. der Nachweis des legalen Erwerbs nicht erbracht, so zieht das Bundesamt die Exem- plare ein. In begründeten Fällen kann diese Frist erstreckt werden.

Art. 21 Einsprache

1 Der Zollmeldepflichtige oder der Importeur der beanstandeten Sendung kann ge-

gen den Entscheid der Kontrollorgane spätestens an dem der Bekanntgabe des Bean- standungsgrundes folgenden Werktag schriftlich beim Bundesamt Einsprache erhe- ben.

2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht auf Gesuch

des Einsprechers vom Bundesamt zuerkannt wird. Im übrigen gilt für das Einspra- cheverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz7 sinngemäss.

7 SR 172.021

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Art. 23

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach dem Zollgesetz vom

1. Oktober 19258 bestraft, soweit nicht Artikel 28 TSchG oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d NHG anwendbar ist.

2 Die Zollverwaltung vollstreckt Strafentscheide wegen Widerhandlungen, die von

den Zollorganen untersucht und vom Bundesamt beurteilt werden.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts In Anhang II der Verordnung vom 5. März 19629 über Pflanzenschutz werden fol- gende Waren aus der Warenliste gestrichen:

Zolltarif-Nummer Warenbezeichnung Herkunft Massnahmen

ex 9705.0000 Botanische Sammlungen EPPO + übrige Teilw. V/K oder Sammlungsstücke

II Diese Änderung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

20. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10734 Der Bundeskanzler: François Couchepin

8 SR 631.0 9 SR 916.20

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