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Bundesgesetz über die politischen Rechte
Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)
Änderung vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1999 1, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Ingress ... gestützt auf die Artikel 44, 66, 72–74, 90 und 122 der Bundesverfassung 3, ...
Art. 18 Unvereinbarkeit
1 Personen, die ein Amt ausüben, das auf Grund der Bundesverfassung oder eines
Bundesgesetzes nicht vereinbar ist mit dem Mandat eines abgeordneten Nationalra- tes (Art. 144 BV), haben nach ihrer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden Ämter sie sich entscheiden.
2 Personen, die ein Amt innehaben, dessen Unvereinbarkeit mit dem Nationalrats-
mandat nicht durch die Bundesverfassung selber festgelegt ist, scheiden spätestens vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat aus ihrem andern Amt.
Art. 19 Abs. 2
2 Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3
der Bundesverfassung setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.
Art. 75 Abs. 1 1 Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV) oder die Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV) nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative zwingende Bestimmungen des Völ-
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 39, 136, 149 und 192 der neuen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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Politische Rechte. BG AS 2000
kerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt die Bundes- versammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig.
Art. 76
1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimm-
berechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberech- tigte Person kann uneingeschränkt erklären: a. ob sie die Volksinitiative dem geltenden Recht vorziehe; b. ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; c. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten. 2 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
3 Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so
entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt.
II
Änderung bisherigen Rechts Das Beamtengesetz vom 30. Juni 19274 wird wie folgt geändert:
Ingress ... gestützt auf Artikel 85 Ziffern 1 und 3 der Bundesverfassung 5, ...
Gliederungstitel vor Art. 14a
9a. Unvereinbarkeit
Art. 14a Bundesbeamte können nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein.
4 SR 172.221.10 5 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; sofern das Referendum nicht ergriffen wird, tritt Ziffer II rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-
laufen.6
2 Es wird, mit Ausnahme von Absatz 3, auf den 1. März 2000 in Kraft gesetzt.
3 Ziff. II dieses Gesetzes tritt nach Ziff. III Absatz 2 rückwirkend auf den 1. Januar
2000 in Kraft.
16. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 BBl 1999 8664
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