AS 2001 11
Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale
Verordnung über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale
vom 27. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 96 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des
Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab BR NAZ).
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das ein-
schlägige Militärrecht.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Für die verwaltungstechnischen Belange des Stabes BR NAZ ist die Nationale
Alarmzentrale (NAZ) zuständig.
2 Der Kommandant (Kommandant) Stab BR NAZ führt das Kommando der Anlage
METALERT. Er regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den zuständigen Truppenkommandanten.
3 Im Assistenzdienst und im Aktivdienst übernimmt die Armee den Schutz der An-
lage METALERT sowie den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes BR NAZ.
Art. 3 Aufgaben Der Stab BR NAZ unterstützt die NAZ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 4 Vorbereitungen
1 Die NAZ trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes BR NAZ.
2 Sie nimmt die für den Einsatz des Stabes notwendigen Beträge, soweit sie nicht zu Lasten der Militärkredite gehen, in den Voranschlag auf.
Art. 5 Sollbestand Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt den Sollbestand des Stabes BR NAZ fest.
SR 510.110 1 SR 510.10
2000-2205 11
Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale AS 2001
Art. 6 Einteilung
1 In den Stab BR NAZ werden Personen eingeteilt, die über die erforderlichen
Kenntnisse zur Übernahme von besonderen Funktionen (stabseigene Funktionen) verfügen. Sie verbleiben bei der Truppengattung oder dem Dienstzweig, der oder dem sie vor der Einteilung angehörten. 2 Die im Stab BR NAZ für stabseigene Funktionen benötigten militärdienstpflichti- gen Personen werden auf Antrag der NAZ vom Generalstab, Untergruppe Personel- les der Armee, zur Verfügung gestellt.
3 Die militärdienstpflichtigen Bediensteten der NAZ werden in der Regel in den
Stab BR NAZ eingeteilt.
4 Der Generalstab, Untergruppe Personelles der Armee, stellt dem Stab BR NAZ die
militärdienstpflichtigen Personen zur Verfügung, die für nicht stabseigene Funktio- nen benötigt werden.
Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen 1 Dem Stab BR NAZ können nicht eingeteilte oder nicht militärdienstpflichtige Per- sonen zugeteilt oder zugewiesen werden. Die Einzelheiten richten sich nach dem
8. Kapitel der Verordnung vom 16. November 19942 über die Organisation der Ar-
mee. 2 Für schutzdienstpflichtige Personen ist vor der Zuteilung oder Zuweisung, gestützt auf Artikel 26 Buchstabe f der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 19943, beim Bundesamt für Zivilschutz die Befreiung von der Schutzdienstleistung zu beantra- gen.
Art. 8 Ausbildung
1 Der Kommandant des Stabes BR NAZ ist zuständig für die Ausbildung der Ange-
hörigen des Stabes.
2 Die Ausbildungsdienste umfassen Kurse, Übungen und Rapporte.
3 Der Kommandant legt die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und
teilt die Daten den Dienstpflichtigen frühzeitig mit.
4 Die Ausbildungsdienste werden nicht in das Kurstableau und in die Aufgebotsin-
formationen des VBS aufgenommen.
Art. 9 Aufgebot
1 Der Kommandant des Stabes BR NAZ bietet die militärdienstpflichtigen Personen
des Stabes nach den Bestimmungen des Militärrechts zu Ausbildungsdiensten auf.
2 Der Kommandant ist, nach Rücksprache mit dem Generalsekretär des VBS, zu-
ständig für das Aufgebot bei Ereignissen im In- und Ausland.
2 SR 513.11 3 SR 520.11
Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale AS 2001
3 Zu Alarmübungen und bei Ereignissen können die Angehörigen des Stabes BR
NAZ auch mündlich, telefonisch, telegrafisch oder mit andern Übermittlungsmitteln aufgeboten werden.
4 Der Kommandant des Stabes BR NAZ kann Dienstleistungen in Zivil anordnen.
Art. 10 Leistung der Ausbildungsdienste Militärdienstpflichtige Angehörige des Stabes BR NAZ leisten den Ausbildungs- dienst in ihrer Funktion: a. mit dem Stab BR NAZ; b. mit einem andern Stab des Bundesrates; c. mit Formationen der Armee, in Schulen, Kursen, Übungen, in der Vorberei- tung von Übungen und in Kursen der Gesamtverteidigung als Lehrende, Lernende oder Dienstpersonal.
Art. 11 Verlängerte Militärdienstpflicht 1 Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere bis und mit dem Grad Hauptmann leisten die 21 Tage der verlängerten Dienstpflicht nach Artikel 18 Absatz 1 der Ver- ordnung vom 20. September 19994 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Aus- bildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (ADV) un- mittelbar im Anschluss an die Erfüllung der normalen Dienstpflicht. 2 Sie werden nach Erfüllung der verlängerten Dienstpflicht in die Personalreserve umgeteilt.
Art. 12 Dienstverschiebung
1 Der Kommandant des Stabes BR NAZ behandelt und entscheidet Gesuche zur
Verschiebung von Ausbildungsdiensten. 2 Für die Verschiebung von Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen, die nicht im Stab BR NAZ geleistet werden, gilt das Militärrecht.
3 Form, Weg und Fristen für die Einreichung der Gesuche sowie Rechtsmittel rich-
ten sich nach dem Militärrecht.
Art. 13 Beförderung
1 Für die Beförderung der militärdienstpflichtigen Angehörigen des Stabes BR NAZ
in stabseigenen Funktionen gelten die im Anhang aufgeführten Bedingungen.
2 Die Beförderung der militärdienstpflichtigen Angehörigen des Stabes BR NAZ in
nicht stabseigenen Funktionen richtet sich nach der ADV 5.
3 Der Generalsekretär VBS beantragt die Beförderung von militärdienstpflichtigen
Angehörigen des Stabes BR NAZ und stellt die Fähigkeitszeugnisse aus.
4 SR 512.21 5 SR 512.21
Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale AS 2001
Art. 14 Mutationen
1 Der Kommandant Stab BR NAZ beantragt Neueinteilungen mit und ohne Beförde-
rung.
2 Für Umteilungen innerhalb des Stabes BR NAZ ist der Kommandant Stab BR
NAZ zuständig.
3 Das Verfahren richtet sich nach der ADV6 und den Bestimmungen über das militä-
rische Kontrollwesen.
Art. 15 Verwaltung und Kontrollführung
1 Verwaltung und Kontrollführung werden für die Angehörigen des Stabes BR NAZ
von der NAZ wahrgenommen. Diese hat zu diesem Zweck selektiven Zugriff auf das Personal-Informationssystem der Armee (PISA).
2 Die zugeteilten und zugewiesenen Personen werden im PISA nicht geführt.
3 Für die Kontaktnahme im Zusammenhang mit Dienstleistungen zugunsten des
Stabes BR NAZ und die Entschädigungszahlungen werden von den zugeteilten und zugewiesenen Personen Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Matrikelnum- mer und Funktion im Stab BR NAZ in einer Datensammlung registriert. Diese Daten werden nur von Angehörigen der NAZ bearbeitet.
4 Die NAZ ist als Dateninhaberin für die Datensammlung verantwortlich.
5 Für die Erledigung der besonderen kantonalen Verwaltungsaufgaben nach Arti-
kel 9 der Verordnung vom 16. November 19947 über die Organisation der Armee wird der Stab BR NAZ dem Kanton Bern zugewiesen.
Art. 16 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. November 19968 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11235 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 512.21 7 SR 513.11 8 AS 1996 3027
Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale AS 2001
Anhang (Art. 13 Abs. 1)
Beförderungen und Mutationen in den Stäben Bundesrat Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab BR NAZ)
Für den Bedarf sind die Sollbestandestabellen (OTF-Tabellen) und die zugehörigen allgemeinen Bestimmungen verbindlich. Es sind nur Grade und Funktionen aufge- führt, deren Trägerinnen und Träger nicht nach der Verordnung vom 20. September
19999 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die
Beförderungen und Mutationen in der Armee (ADV) befördert werden können. Die Anzahl Funktionsjahre und Tage Ausbildungsdienst der Formationen, die in den nachstehenden Einzelbedingungen verlangt werden, sind Minimalanforderungen.
Grad Funktion (OTF) Beförderungsbedingung
1. Lt/Oblt Sachbearbeiter SLG II*
Beförderung erfolgt nach Absolvierung des Praktischen Dienstes als Lt oder 5 Jahre nach Bre- vetierung zum Lt
2. Hptm/Maj Sachbearbeiter SLG II*
Experte Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Hptm/Maj): Beförderung zum Maj nach 5 Jahren als Hptm
3. Major Kdt Stv SLG II*
4. Maj/Oberstlt Sachbearbeiter SLG II*
Experte Einsatzleiter Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Maj/Oberstlt): Beförderung zum Oberstlt nach 5 Jahren als Maj
5. Oberstlt Kdt Stv SLG II*
6. Oberstlt/Oberst Sachbearbeiter SLG II*
Experte Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst): Beförderung zum Oberst nach 2 Jahren als Oberstlt
7. Oberst Kdt SLG II*
* oder Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung nach Anordnung der NAZ
9 SR 512.21
Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale AS 2001
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.