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AS 2001 1498

Verordnung über den Flugsicherungsdienst

Berichtigung

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Änderung vom 24. Januar 2001 (SR 748.132.1; AS 2001 514)

statt:

Art. 10 Voranschlag

1 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungser-

bringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.

2 Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen

betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Er- stellung des Voranschlages bekannt.

3 Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig

erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.

muss es heissen:

Art. 10 Voranschlag

1 Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungser-

bringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.

2 Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen

betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Er- stellung des Voranschlages bekannt.

3 Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig

erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen. 4 Können sich die Parteien nicht einigen, unterbreitet das Bundesamt einen Vermitt- lungsvorschlag.

5. Juni 2001 Bundeskanzlei

1498 2001-0965