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AS 2001 2748

Verordnung des VBS über das Fliegerärztliche Institut

Verordnung des VBS über das Fliegerärztliche Institut (VFI)

vom 15. November 2001

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 der Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19941 (MFV) sowie Artikel 25 Absatz 3 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), verordnet:

Art. 1 Aufgaben 1 Das Fliegerärztliche Institut (FAI) ist eine fachärztliche Institution des Bundes auf den Gebieten der Flugmedizin und der Flugpsychologie, die zuständig ist für: a. die Abklärung der Eignung von Kandidaten und Kandidatinnen für die zivile Fliegerische Vorschulung (FVS) sowie von Anwärtern und Anwärterinnen für das fliegende Personal der Armee (Militärpiloten, Fallschirmaufklärer, Bordoperateure und Berufsbordfotografen); die Abklärung richtet sich nach den Vorgaben, die vom Kommandanten der Luftwaffe in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Auswahlgremien und dem Instruktionschef Flieger ausgearbeitet werden; b. die periodische Überprüfung der medizinischen Flugtauglichkeit von An- wärtern, Anwärterinnen und Angehörigen des fliegenden Personals der Ar- mee; c. die flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung der Angehörigen des fliegenden Personals der Armee; d. die Abklärung sowie die periodische Überprüfung der medizinischen Flug- tauglichkeit von zivilen Piloten, die Flüge mit Militärflugzeugen durchfüh- ren; e. die Abklärung der medizinischen Flugtauglichkeit von Militär- und Zivilper- sonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen; f. die Abklärung der Eignung von Personen, die sich für den Instruktorenberuf bei der Luftwaffe und bei Spezialistengruppen bewerben;

SR 512.271.5

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g. die Überprüfung der Gesundheit von höheren Stabsoffizieren der Luftwaffe und von Angehörigen von Spezialistengruppen; h. die Festsetzung der medizinischen Voraussetzungen für die Zulassung von Angehörigen der Armee zum militärischen Flug- und Sprungdienst; i. den Erlass fliegerärztlicher Vorschriften für Angehörige des fliegenden Per- sonals der Armee sowie fachtechnischer Vorschriften für militärische Flie- gerärzte oder Fliegerärztinnen; j. die Auswahl und flugmedizinische Ausbildung des fliegerärztlichen Nach- wuchses sowie die Fortbildung der militärischen Fliegerärzte und Flieger- ärztinnen; k. die Erteilung des flugmedizinischen und flugpsychologischen Unterrichts an Angehörige des fliegenden Personals der Armee in Schulen und Kursen; l. die Bearbeitung der medizinisch-technischen Belange der Schutz- und Ret- tungsausrüstung für Angehörige des fliegenden Personals der Armee; m. die wissenschaftliche und praktische Bearbeitung aller flugmedizinischen und flugpsychologischen Fragestellungen; n. Vorbereitungen im Hinblick auf eine Mobilisierung.

2 Das FAI wirkt mit im Bereich Einsatz und Ausbildung der Luftrettung Armee

(LRA), bei der Optimierung der Flugsicherheit und der Flugunfallprävention sowie bei der Untersuchung militärischer Flugunfälle. Es unterhält Kontakte mit Hoch- schulen und Institutionen des In- und Auslands.

3 Es führt das Aeromedical Center (AMC) nach den massgebenden Vorschriften der

Joint Aviation Authorities (JAA).

Art. 2 Aeromedical Center

1 Die Untersuchung und Begutachtung von Bewerbern und Bewerberinnen sowie

von Inhabern und Inhaberinnen ziviler Pilotenlizenzen durch das AMC richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. April 19993 über die JAR-FCL- Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL). Zudem gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Dezember 19754 über den flie- gerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (VFD). 2 Das FAI führt zu Handen des Chefarztes des BAZL ein Verzeichnis über die erteil- ten und verweigerten Tauglichkeitszeugnisse; im Verzeichnis sind die Personalien der untersuchten Personen sowie deren Tauglichkeitsgrad anzugeben.

3 Für Untersuchungen, die Vertrauensärzte oder Vertrauensärztinnen des AMC vor-

nehmen, sowie allfällige Spezialuntersuchungen, die vom FAI angeordnet werden, gelten die Tarife der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)5.

3 SR 748.222.2 4 SR 748.222.5

5 Die jeweils gültigen SUVA-Tarife können beim FAI eingesehen werden.

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Art. 3 Unterstellung

1 Das FAI ist organisatorisch dem Direktor des Bundesamtes für Ausbildung der

Luftwaffe (Bundesamt) unterstellt.

2 Für sanitätsdienstliche Belange ist der Oberfeldarzt zuständig.

3 Für flugmedizinische Belange im Zusammenhang mit der Führung des AMC ist

der Chefarzt oder die Chefärztin des BAZL zuständig.

Art. 4 Organisation

1 Das FAI wird von einem Chefarzt oder einer Chefärztin geführt.

2 Es gliedert sich in die Sektionen Flugmedizin und Flugpsychologie und den admi- nistrativen Dienst. 3 Das Pflichtenheft des Chefarztes oder der Chefärztin wird vom Direktor des Bun- desamtes im Einvernehmen mit dem Oberfeldarzt und, soweit es Belange der Zivil- luftfahrt betrifft, dem BAZL festgelegt.

Art. 5 Fliegerärzte der Fliegerbrigade 31 Die in der Fliegerbrigade 31 eingeteilten Fliegerärzte oder Fliegerärztinnen sind fachtechnisch dem Chefarzt oder der Chefärztin des FAI unterstellt.

Art. 6 Fachexperten Das FAI kann Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.

Art. 7 Ausstand

1 Kennen Mitarbeitende des FAI sowie Fachexperten oder Fachexpertinnen zu un-

tersuchende Personen aus einer anderen Tätigkeit, so dürfen sie eine Begutachtung oder eine Abklärung nur vornehmen, wenn sie in keiner Weise befangen sind.

2 Im Übrigen findet Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über

das Verwaltungsverfahren betreffend den Ausstand sinngemäss Anwendung.

Art. 8 Besonders schützenswerte Personendaten

1 Die medizinischen und psychologischen Daten, die im Rahmen der Tätigkeit des

FAI erhoben werden, werden durch das FAI bearbeitet; sie werden in einem beson- deren Archiv aufbewahrt, solange sie vom FAI ständig benötigt werden.

2 Das Recht auf Einsichtnahme in die medizinischen Daten richtet sich nach Arti-

kel 148d des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über

den Datenschutz.

6 SR 172.021 7 SR 510.10 8 SR 235.1

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Art. 9 Übernahme der Arztkosten

1 Ordnet das FAI für die Beurteilung der Flug- oder Sprungtauglichkeit von Ange-

hörigen des fliegenden Personals der Armee zusätzliche Untersuchungen und Begut- achtungen an, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Kosten.

2 Die Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen von Bewerbern oder Bewer-

berinnen und von Inhabern oder Inhaberinnen ziviler Lizenzen gehen zu Lasten der Begutachteten.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 30. November 19709 über das Fliegerärztliche Institut (FAI) wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

15. November 2001 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

11640 Samuel Schmid

9 In der AS nicht veröffentlicht.

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