AS 2001 3287
Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Personalverordnung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (PVEVG)
vom 23. Oktober 2001
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 24. März 20001, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des EVG. Sie wird durch Weisungen und Richtlinien ergänzt.
2 Die Artikel 1–80 der Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger) vom
27. August 20012 finden für das EVG Anwendung, soweit nicht nachstehend eine abweichende Regelung getroffen wird.
3 Enthalten die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personalverordnungen keine
Regelung, so findet die entsprechende Regelung der Bundespersonalverordnung (BPV) vom 3. Juli 20013 Anwendung.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis und Leistungen
Art. 2 Dauer Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
Art. 3 Amtsdauer
1 Der Generalsekretär wird auf Amtsdauer angestellt.
2 Die Amtsdauer richtet sich nach jener der Mitglieder des Gerichts.
3 Das Gericht kann das Arbeitsverhältnis kündigen:
a. jederzeit nach Artikel 12 Absatz 7 BPG; b. aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG unter Einhaltung der Kündi- gungsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG jeweils auf Ablauf der sechsjähri- gen Amtsdauer.
SR 172.220.115
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4 Der Generalsekretär kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungs- frist nach Artikel 12 Absatz 3 BPG auf Ende jeden Monats kündigen. 5 Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, erneuert sich die Anstellung auf Amtsdauer um weitere sechs Jahre.
Art. 4 Ortszuschlag Es wird der Ortszuschlag ausgerichtet, den der Bundesrat für den Dienstort Luzern vorsieht.
Art. 5 Freie Tage
1 Artikel 40 Absatz 1 der PVBger gilt sinngemäss.
2 Als Feiertage gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Leodegar, Aller- heiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und der Stephanstag. Je ein halber Tag am Schmutzigen Donnerstag und Güdismontag sowie die Nachmittage von Heilig- abend und Sylvester sind ebenfalls frei.
Art. 6 Treueprämie
1 Nach Vollendung des 5. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstel-
lungsjahren wird eine Treueprämie ausgerichtet.
2 Artikel 46 Absätze 2–5 PVBger gilt sinngemäss.
3. Abschnitt: Kompetenzordnung
Art. 7 Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse des Generalsekretärs, der Gerichtsschreiber und des Direktors der Kanzlei.
2 Es entscheidet über:
a. die Anstellung (Art. 13 PVBger); b. die Änderung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 17 und 18 PVBger); c. Lohnerhöhungen, Funktionszulagen, Einsatzprämien, Anerkennungsprämien und Arbeitsmarktzulagen (Art. 26, 32–35 PVBger); d. die Funktionsbewertung (Art. 37 PVBger); e. Urlaubsgesuche (Art. 42 PVBger); f. die Verweigerung von Treueprämien (Art. 6); g. die Ausrichtung von Entschädigungen (Art. 50–52 PVBger); h. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen (Art. 55 PVBger);
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i. die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis (Art. 58 PVBger); j. die Eröffnung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen sowie Disziplinarmassnahmen (Art. 60, 61, 62 PVBger); k. die Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 65 PVBger). 3 Das Gesamtgericht kann Zuständigkeiten an die Gerichtsleitung oder an den Gene- ralsekretär delegieren.
Art. 8 Gerichtsleitung 1 Die Gerichtsleitung ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse der Leiter der Dienste.
2 Sie kann Zuständigkeiten an den Generalsekretär delegieren.
Art. 9 Generalsekretär Der Generalsekretär ist zuständig für die Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.
Art. 10 Antragsrecht In Personalangelegenheiten steht ein Antragsrecht zu: a. der Gerichtsleitung für den Generalsekretär, die Gerichtsschreiber und den Direktor der Kanzlei; b. den Leitern der Dienste für ihre Mitarbeiter.
Art. 11 Ausführungsvorschriften Gesamtgericht, Gerichtsleitung und Generalsekretär erlassen je in ihrem Zuständig- keitsbereich die Weisungen und Richtlinien zu dieser Verordnung, namentlich betreffend: a. Weiterbildung des Personals (Art. 2 Abs. 6 PVBger); b. Anstellungsvoraussetzungen, Anfangslohn und Laufbahn des Personals (Art. 21 und 23 PVBger); c. Einsatz- und Anerkennungsprämien (Art. 33 und 34 PVBger); d. flexible und gleitende Arbeitszeit (Art. 38 PVBger); e. Übertragung des Ferienanspruchs (Art. 41 Abs. 3 PVBger); f. Urlaub (Art. 42 PVBger); g. Dienstkleidung (Art. 44 PVBger); h. Nebenbeschäftigungen (Art. 55 PVBger); i. Ablieferungspflicht (Art. 56 PVBger); j. Schadenersatz im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen (Art. 75 PVBger); k. Personaldelegation (Art. 80 PVBger).
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4. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 12 Interne Beschwerde (Art. 35 Abs. 1 BPG)
1 Gegen Verfügungen der Gerichtsleitung und des Generalsekretärs steht die
Beschwerde an die Personalrekurskommission des EVG offen. 2 Die Personalrekurskommission setzt sich aus drei Richtern und zwei vom Personal bezeichneten Vertretern zusammen.
3 Artikel 81 Absätze 2 und 3 PVBger gilt sinngemäss.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Das Reglement vom 16. November 19994 für das Eidgenössische Versicherungs- gericht wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 Bst. l l. die Wahl der Mitglieder des Gerichts in die Personalrekurskommission.
Art. 14 Überführungs- und Übergangsbestimmungen
1 Die bisherigen Dienst- und Arbeitsverhältnisse werden sinngemäss nach der
Überführungsverordnung vom 3. Juli 20015 mit Wirkung auf den 1. Januar 2003 in ein Arbeitsverhältnis nach neuem Recht überführt. 2 Jedem Mitarbeiter wird bis 30. Juni 2002 ein schriftlicher Arbeitsvertrag unter- breitet und für die Unterzeichnung eine Frist von mindestens zwei Wochen gesetzt.
3 Kommt bis 31. August 2002 kein schriftlicher Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG
zu Stande, so wird das Arbeitsverhältnis vor dem 30. September 2002 spätestens auf den 31. März 2003 durch schriftlichen Auflösungsvertrag oder durch Verfügung be- endigt.
4 Die Amtsdauer wird bis 31. Dezember 2002 verlängert.
5 Der Lohn und die Lohnerhöhung für 2002 werden auf Grund des bisherigen
Rechts festgesetzt.
6 Beim Wechsel vom alten zum neuen Personalrecht per 1. Januar 2003 besteht für
jeden Mitarbeiter eine Lohngarantie auf der Höhe des zuletzt vor dem Wechsel bezogenen Lohnes zuzüglich Teuerungsausgleich.
4 SR 173.111.2 5 SR 172.220.111.1
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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
23. Oktober 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident: Alois Lustenberger Der Generalsekretär: Marcel Maillard
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