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AS 2001 511

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr

Änderung vom 21. Februar 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 8. November 1989 1 über die Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 14 der Verordnung vom 17. Oktober 1984 2 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport,

Art. 2 Zuständigkeit

1 Für Massnahmen nach Artikel 1 ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)

zuständig. Es setzt dafür namentlich die Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung (Skyguide) ein.

2 Das Bundesamt wird vom Kommando der Luftwaffe (Kommando) unterstützt.

Art. 4 Überwachung Die Organe der Flugsicherung überwachen im Rahmen der technischen und betrieb- lichen Möglichkeiten den kontrollierten und den nicht kontrollierten schweizeri- schen Luftraum auch zur Wahrung der Lufthoheit.

2000-1682 511

Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr. V des UVEK AS 2001

Art. 5 Kontrolle

1 Der zivile und militärische Flugverkehr wird von der Flugsicherung im Rahmen

der technischen und betrieblichen Möglichkeiten auf Einhaltung der Luftverkehrsre- geln kontrolliert. 2 Bei Flügen, für die Flugverkehrsleitdienst gewährleistet wird, kontrolliert die Flug- sicherung insbesondere die Einhaltung der erteilten Freigaben zur Vermeidung des Überfluges von Gebieten mit militärischen Aktivitäten sowie die Einhaltung der mit den Überflugsrechten für ausländische Staatsluftfahrzeuge verknüpften Auflagen.

Art. 6 erster Satz Die Flugsicherung stellt die Übereinstimmung zwischen Radar-, Funk- und Flug- plandaten fest. . . .

Art. 7 Abs. 2

2 Bei schwerwiegenden Verletzungen unterrichtet das Bundesamt unverzüglich das

Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zu- handen des Bundesrates sowie gegebenenfalls die Direktion für Völkerrecht.

Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz und 4 1 . . . Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Flugsicherung oder dem Kom- mando übertragen.

4 Der Einsatz der Abfangflugzeuge ist mit der Flugsicherung zu koordinieren.

Art. 9 Waffeneinsatz Für den Waffeneinsatz gelten Artikel 9 VWL und die Dienstvorschriften des Kom- mandanten der Luftwaffe.

Art. 11 Meldungen Die Flugsicherung meldet verdächtige Flüge unverzüglich dem Bundesamt und dem Kommando. Die militärischen Stellen melden solche Flüge unverzüglich dem Bun- desamt und der Skyguide.

II

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung vom 19. Dezember 19953 über die Übertragung von Flug-

sicherungsaufgaben und die Berechnung der Flugsicherungsgebühren;

3 AS 1996 601

Wahrung der Lufthoheit bei nicht eingeschränktem Luftverkehr. V des UVEK AS 2001

2. die Verordnung vom 29. Februar 19924 über die Zusammenarbeit zwischen

der zivilen Flugsicherung und dem Kommando der Flieger- und Fliegerab- wehrtruppen.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Mai 19815 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Anhang 2a Aufgehoben

IV Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

21. Februar 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

4 AS 1992 652, 1996 595 5 SR 748.121.11