AS 2002 1146
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
Abgeschlossen am 2. Juni 1998 In Kraft getreten am 2. Juli 1998
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Slowakischen Republik (nachstehend Vertragsparteien genannt) in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Die Identitätskarten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Bürgerausweise der Slowakischen Republik in der Form der Identitätskarten sind durch die Ver- tragsparteien gegenseitig als Reisedokumente anerkannt.
Art. 2
1. Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Reisepass (gewöhnlicher Pass,
Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass) oder eine gültige Identitätskarte besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet des anderen Staats einreisen und sich dort aufhalten. 2. Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im Gebiet des anderen Staats aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, müssen vor ihrer Abreise ein Visum des anderen Staats einholen. 3. Angehörige des einen Staats, die im anderen Staat eine gültige ordentliche Anwe- senheitsbewilligung besitzen, können ohne Visum dorthin zurückkehren.
Art. 3 1. Angehörige des einen Staats, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Son- derpass besitzen und die sich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder Vertreter einer internationalen gouvernemen- talen Organisation zum Postenantritt oder in dienstlicher Mission in das Gebiet des anderen Staats begeben, können während der ganzen Dauer ihrer Funktion ohne Visum einreisen und sich dort aufhalten.
SR 0.142.116.902
1146 2001-0659
Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit der Slowakischen Republik AS 2002
2. Die gleichen Erleichterungen gelten für die Familienangehörigen der nach
Absatz 1 berechtigten Personen, die einen gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Son- derpass besitzen.
Art. 4 Die Angehörigen des einen Staats sind auch davon befreit, bei Ausreisen aus dem anderen Staat ein Ausreisevisum einzuholen oder irgendwelche andere Formalitäten zu erfüllen.
Art. 5 Angehörige des einen Staats, die in das Gebiet des anderen Staats einreisen oder sich dort aufhalten, bleiben den in diesen Staaten geltenden Gesetzen und anderen Vorschriften betreffend Einreise und Aufenthalt von Ausländern sowie der Aus- übung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit unterstellt.
Art. 6 Dieses Abkommen schränkt das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspar- teien nicht ein, die Einreise oder den Aufenthalt von Personen, welche die öffent- liche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.
Art. 7 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheits- gebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.
Art. 8 1. Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren.
2. Die Suspendierung und deren Aufhebung werden der anderen Vertragspartei un-
verzüglich auf diplomatischem Weg notifiziert.
Art. 9 Die Vertragsparteien werden sich Muster von neuen oder geänderten Reisepässen und Identitätskarten, zusammen mit Angaben über die Verwendung, 60 Tage vor ih- rer Einführung auf diplomatischem Weg überreichen.
Art. 10 Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Aufhebung der Visumpflicht. Abkommen mit der Slowakischen Republik AS 2002
Art. 11
1. Dieses Abkommen wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Ver-
tragsparteien können es schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündi- gung wird 3 Monate nach ihrer Zustellung an die andere Vertragspartei wirksam.
2. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
3. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens endet zwischen den Ver-
tragsparteien die Gültigkeit des Abkommens zwischen der Schweiz und der Tsche- choslowakei über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht vom 31. Juli 19901, welches durch die Vertragsparteien mittels Notenwechsel vom 13. Oktober und 25. November 19942 bestätigt wurde.
Geschehen zu Bern am 2. Juni 1998, in zwei Urschriften, in deutscher und slowaki- scher Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Slowakischen Republik: Jakob Kellenberger Jozef Šesták
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1 AS 1990 1857