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AS 2002 1643

Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung

vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 13. Februar 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. März 20023, beschliesst:

Art. 1

1 In Abweichung von Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 18. März

19944 über die Krankenversicherung beteiligen sich die Kantone mit folgenden

Beträgen an den Kosten der innerkantonalen stationären Behandlungen in Halbprivat- und Privatabteilungen von öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern: a. ab dem 1. Januar 2002 60 Prozent der von den Versicherern für Kantonsein- wohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals; b. ab dem 1. Januar 2003 80 Prozent der von den Versicherern für Kantonsein- wohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals; c. ab dem 1. Januar 2004 100 Prozent der von den Versicherern für Kantons- einwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals. 2 Massgebend für die Höhe der kantonalen Beteiligung ist der Tag des Eintrittes in das Spital.

Art. 2

1 Die Spitäler stellen den Versicherern die um den Betrag der Kantonsbeteiligung

reduzierte Rechnung zu.

2 DieRegelung der Abrechnungsmodalitäten zwischen den Spitälern und den

Kantonen ist Sache der Kantone.

SR 832.14

2002-0797 1643

Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären AS 2002 Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. BG

Art. 3 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Ständerat, 21. Juni 2002 Nationalrat, 21. Juni 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

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