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AS 2002 1889

Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Verordnung über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-PersV)

Änderung vom 29. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. September 19961 über das Statut des Personals des Eidge- nössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Die Summe der Komponenten nach Absatz 1 beträgt höchstens 280 000 Franken

(Stand Januar 2002). Der Betrag passt sich der vom Institut nach Artikel 9 Absatz 2 generell ausgeglichenen Teuerung an.

Art. 7 Abs. 1

1 Die Leistungskomponente bestimmt sich nach der Leistung der einzelnen Ange-

stellten oder der betreffenden Organisationseinheit oder nach beidem. Sie wird im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt.

Art. 8 Abs. 1

1 Für die vorübergehende Übernahme zusätzlicher Aufgaben kann eine Funktions-

zulage vereinbart und ausbezahlt werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 172.010.321

2002-1041 1889

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