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AS 2002 209

Verordnung des UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets

Verordnung des UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets

Änderung vom 19. Dezember 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 19971 über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 22 der Verordnung vom 31. Oktober 20012 über Fernmeldedienste (FDV),

Art. 1 Abs. 2 2 Wählt die Grundversorgungskonzessionärin von sich aus eine andere Technik (ins- besondere Funkverbindung Punkt zu Punkt oder Leitung) für den Anschluss, so trägt sie die Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses selber.

Art. 2 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an mit Mobilfunk nicht erschlossenen Orten Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt in der Regel an einem mit Mobilfunk nicht erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss in Abspra- che mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in der für sie finanziell und tech- nisch günstigsten Lösung. Verursacht das Erstellen des Netzanschlusses Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ver- pflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu über- nehmen.

Art. 2a Verrechnung der Leistungen Für die Verrechnung der Anschluss- und Verbindungsgebühren für die nach den Artikeln 1 und 2 zur Verfügung gestellten Anschlüsse hat die Grundversorgungs- konzessionärin dieselben Berechnungskriterien (Art. 26 FDV) anzuwenden, wie sie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Grundversorgungsdiensten inner- halb des Siedlungsgebiets gelten.

2001-1972 209

Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets AS 2002

Art. 2b Digitalanschluss Die Pflicht der Grundversorgungskonzessionärin, alle Dienste der Grundversorgung über eine drahtgebundene Digitalschnittstelle nach Artikel 20 Absatz 2 FDV zu er- bringen, besteht ausserhalb des Siedlungsgebiets nur an Orten, die bereits über eine drahtgebundene Analogschnittstelle nach Artikel 20 Absatz 1 FDV erschlossen sind.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

19. Dezember 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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