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AS 2002 2138

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Änderung vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. a, b und h

1 Von den Verboten nach den Artikeln 1 und 2 können ausgenommen werden:

a. die Aus- und Durchfuhr von Medikamenten und, in Ausnahmesituationen, von Lebensmitteln zu humanitären Zwecken; b. die Aus- und Durchfuhr von nichtstrategischen Gütern sowie die Erbringung von dazugehörigen Dienstleistungen, die von den zuständigen UNO-Gre- mien bewilligt wurden; h. Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 4. Juli 2002 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 946.206

2138 2002-1413

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