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AS 2002 2696

Vereinbarung über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Dänemark

Vereinbarung vom 22. Juni 1950 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Dänemark Änderung der Vereinbarung1

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 30. Oktober 1995/10. Februar 1997 In Kraft getreten am 12. Februar 1997

Übersetzung2

Art. 5bis Sicherheit der Luftfahrt

1. Jede Vertragspartei bekräftigt, dass ihre Verpflichtung gegenüber der anderen

Vertragspartei, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Jede Vertragspartei handelt insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des «Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Hand- lungen», unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen», unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag sowie den Bestim- mungen des «Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal und des «Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Hand- lungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämp- fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt», unter- zeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal sowie allen weiteren Übereinkommen und Protokollen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertrags- parteien beitreten.

2. Jeder Vertragspartei wird auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung

durch die andere Vertragspartei gewährt, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbe- sitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zu dem am 7. Dezember 19447 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbe-

1 SR 0.748.127.193.14; AS 1951 593

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.710.3 6 SR 0.748.710.31 7 SR 0.748.0

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Luftverkehrslinien. Vereinbarung mit Dänemark AS 2002

stimmungen. Jede Vertragspartei verlangt, dass bei ihnen eingetragene Luftfahr- zeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Bezie- hungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertrags- partei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet die- ser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Ge- päck, Fracht, Post und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahr- zeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder- sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrecht- liche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützt jede Ver- tragspartei die andere, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmäs- sige Massnahmen erleichtert, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.