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AS 2002 3193

Bundesgesetz über die politischen Rechte

Bundesgesetz über die politischen Rechte

Änderung vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20011, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 1 und 2 Aufgehoben

Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz

3 ... Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet sich

nach Artikel 8a.

Art. 8a Elektronische Stimmabgabe

1 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden

örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.

2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung

aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

3 Die Versuche mit elektronischer Stimmabgabe werden wissenschaftlich begleitet

und insbesondere werden Daten zu Geschlecht, Alter und Ausbildung erhoben.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst können auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen brieflich stimmen.

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Politische Rechte. BG AS 2002

Art. 10 Abs. 1 und 1bis

1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt

werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kanto- nen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisio- nen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben. 1bis Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze kön- nen innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.

Art. 11 Abs. 3 dritter Satz

3 ... Die

Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.

Art. 12 Abs. 3

3 Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des

durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.

Art. 14 Abs. 2 2 Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläu- figen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.

Art. 15 Abs. 4

4 Wenn eine Rechtsänderung keinen Aufschub erträgt und das Abstimmungsergeb-

nis unzweifelhaft deutlich ist, kann der Bundesrat oder die Bundesversammlung Gesetzesvorlagen oder Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge vor Ablauf der Erwahrung provisorisch in Kraft setzen oder dringlich erklärte Gesetze provisorisch in Kraft belassen oder ausser Kraft setzen.

Art. 16 Abs. 2 2 Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen zukommen.

Art. 17 Einleitungssatz Die 200 Sitze des Nationalrats werden nach folgendem Verfahren auf die Kantone verteilt: ...

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Politische Rechte. BG AS 2002

Art. 22 Abs. 2

2 Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familien- und Vornamen, Geschlecht,

Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.

Art. 23 zweiter Satz ... Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Haupt- bezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.

Art. 24 Abs. 3 und 4

3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die:

a. am Ende des den Wahlen vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ord- nungsgemäss registriert war (Art. 76a), b. im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht; und c. in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder bei der letzten Gesamterneuerungswahl im gleichen Kan- ton mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte. 4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführen- den Personen einreichen.

Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz 2bis ... Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.

Art. 38 Abs. 5

5 Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des

durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.

Art. 39 Bst. d und e Nach Schluss der Wahl stellen die Kantone auf Grund der Protokolle der Wahlbüros fest: d. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Art. 37); e. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Par- teistimmen);

Art. 40 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text

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Politische Rechte. BG AS 2002

Art. 49 Abs. 3

3 Für Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des

durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe.

Art. 52 Abs. 2 2 Der Kanton veröffentlicht die Ergebnisse aller Kandidatinnen und Kandidaten und gegebenenfalls aller Listen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit spätestens innert acht Tagen nach dem Wahltag im kantonalen Amtsblatt.

Art. 53 Abs. 1 1 Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates findet am siebenten Montag nach der Wahl statt. An dieser Sitzung ist zunächst die Gültigkeit der Wah- len festzustellen. Der Rat ist konstituiert, sobald die Wahlen von wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder für gültig erklärt wurden. Der Nationalrat regelt das Verfahren in seinem Reglement.

Art. 56 Abs. 1 und 3 erster Satz 1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste (Art. 24 Abs. 1) beziehungsweise der Vorstand der kantonalen Partei (Art. 24 Abs. 3), die die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied des Nationalrates aufgeführt war, einen Wahl- vorschlag unterbreiten.

3 Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, so findet eine Volkswahl statt. ...

Art. 60a Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einem Referen- dum herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfor- dernissen genügt.

Art. 66 Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3

2 Ungültig sind:

a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 60 nicht erfüllen; b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;

3 Die Bundeskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des

verfassungsmässigen Quorums und veröffentlicht die Verfügung über das Zustande- kommen im Bundesblatt.

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Politische Rechte. BG AS 2002

Art. 67b Abs. 1 1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referen- dum von der erforderlichen Anzahl Kantone ergriffen worden ist.

Art. 69a Angebot von Unterschriftenlisten in elektronischer Form Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste zu einer Volksini- tiative herunterlädt, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Former- fordernissen genügt.

Art. 72 Abs. 2

2 Ungültig sind:

a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen; b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist; c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht wor- den sind.

Art. 74 Abs. 1 und 4

1 Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten nach der

Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten, spätestens aber zehn Monate nach Ablauf der dem Parlament reservierten gesetzlichen Behandlungsfristen der Volksabstimmung. 4 Für die Behandlung einer Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesver- sammlung und die dabei zu beachtenden Fristen gelten die Bestimmungen des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19623.

Art. 75 Sachüberschrift Prüfung der Gültigkeit

Gliederungstitel vor Art. 76a

5a. Titel: Parteienregister

Art. 76a 1 Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:

3 SR 171.11

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a. die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetz- buches4 aufweist; und b. unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist. 2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein: a. ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten; b. den statutarischen Namen und den Sitz der Partei; c. Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Perso- nen der Bundespartei.

3 Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses

Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verord- nung.

Art. 77 Abs. 2 2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantona- len Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.

Art. 80 Abs. 2 zweiter Satz

2 ...Gegen blosse Hinweise im Bundesblatt über das deutliche Verfehlen des

Quorums bei eidgenössischen Volksbegehren (Art. 66 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1) steht keine Beschwerde offen.

II Das nachstehende Bundesgesetz wird wie folgt geändert:

Bundesgesetz vom 19. Dezember 19755 über die politischen Rechte der Auslandschweizer

Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemein-

den örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimm- abgabe nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19766 über die poli- tischen Rechte zulassen.

4 SR 210 5 SR 161.5 6 SR 161.1; AS 2002 3193

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2002 Ständerat, 21. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung Sofern nicht bis zum 10. Oktober 20027 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2002 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2002 4383.

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