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AS 2002 3841

Abkommen vom 20. November 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr

Abkommen vom 20. November 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Brunei Darussalam über den Luftlinienverkehr Änderung des Anhangs1

Abgeschlossen am 2. Juli 2001 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juli 2001

Übersetzung2 Anhang

Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben kann:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Brunei Punkte über Brunei hinaus

Punkte in Drei Punkte Ein Punkt Zwei Punkte der Schweiz

Linienplan II Strecken, auf denen das von Brunei bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hinaus

Punkte in Brunei Drei Punkte Punkte Zwei Punkte in Europa

Anmerkungen:

1. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus auf den festgelegten

Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.

2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede seiner vereinbarten Linien auf

dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.

1 SR 0.748.127.192.00

2 Ubersetzung des englischen Originaltextes.

2002-1425 3841

Luftlinienverkehr. Abk. mit Brunei Darussalam AS 2002

3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkom-

men aufgeführte Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass keine Verkehrsrechte zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

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