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Verordnung des VBS über das Instruktionskorps
Verordnung des VBS über das Instruktionskorps (IKV-VBS)
vom 24. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Angehörige sowie Anwärterinnen und Anwärter des Ins- truktionskorps.
Art. 2 Begriffe 1 Angehörige des Instruktionskorps sind Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952.
2 Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps sind Offiziere und höhere Un-
teroffiziere, welche in der Ausbildung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen.
2. Abschnitt:
Ausbildung, Personalentwicklung und Kaderförderung (Art. 4 und 5 BPV)
Art. 3 Grundausbildung Die Grundausbildung dient der Einführung der Anwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben des Instruktionskorps. Sie umfasst: a. für den Offizier das Diplomstudium oder den Diplomlehrgang an der Militä- rischen Führungsschule nach der Verordnung vom 19. Mai 19933 über die Militärische Führungsschule;
SR 172.220.111.310.2
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b. für den Unteroffizier den Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffi- zierschule der Armee nach der Verordnung vom 9. Dezember 19964 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee.
Art. 4 Weiterausbildung Die Weiterausbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein und be- zweckt den Erhalt und die Erweiterung der Kernkompetenzen der Angehörigen des Instruktionskorps.
Art. 5 Zusatzausbildung
1 Die Zusatzausbildung bezweckt, die Angehörigen des Instruktionskorps für die
Übernahme von Aufgaben mit höherer Verantwortung zu befähigen.
2 Die Zusatzausbildung kann durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen,
internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium an einer Hoch- schule bzw. Fachhochschule ergänzt werden.
Art. 6 Einsatzgruppen
1 Die Funktionen der Berufsoffiziere und die Funktionen der Berufsunteroffiziere
werden in je fünf Einsatzgruppen gegliedert.
2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird
in den Bewertungsvorschriften geregelt.
Art. 7 Laufbahn Den Angehörigen des Instruktionskorps werden ihre beruflichen Funktionen ent- sprechend dem Bedarf sowie ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung zu- gewiesen.
3. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen
(Art. 24 BPV)
Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen
1 Als Anwärterin oder Anwärter des Instruktionskorps können Offiziere und Unter-
offiziere angestellt werden, die: a. den Grad des Oberleutnants mit Vorschlag zur Weiterausbildung erreicht bzw. den Praktischen Dienst als Feldweibel oder Fourier absolviert haben; b. eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen; c. einen untadeligen Leumund besitzen; d. eine berufliche Qualifikation nach den Artikeln 9 bzw. 10 vorweisen;
4 SR 512.413
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e. für die Ausübung des militärischen Berufes militärärztlich als tauglich er- klärt worden sind; f. den Führerausweis der Kategorie B besitzen; und g. die Eignungsabklärung bestanden haben.
2 In besonders begründeten Ausnahmefällen können andere berufliche Werdegänge
als berufliche Qualifikation im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d anerkannt werden. Die Ausbildung wird individuell geregelt.
Art. 9 Berufliche Qualifikation des Offiziers Für Offiziere ist als berufliche Qualifikation erforderlich: a. abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom, Lizenziat); b. Diplom einer vom Bund anerkannten Fachhochschule; c. Patent als Sekundarlehrer; d. Patent als Primarlehrer; e. eidgenössische oder kantonale Maturität; oder f. technische Berufsmaturität.
Art. 10 Berufliche Qualifikation des Unteroffiziers Für Unteroffiziere ist als berufliche Qualifikation der Fähigkeitsausweis einer Be- rufslehre gemäss dem Bundesgesetz vom 19. April 19785 über die Berufsbildung von mindestens dreijähriger Dauer oder ein gleichwertiges Diplom einer staatlich anerkannten Schule erforderlich.
4. Abschnitt:
Arbeitsort, Wohnort und Bedingungen über die Versetzbarkeit (Art. 25 und 89 BPV)
Art. 11 Arbeitsort
1 Den Angehörigen sowie den Anwärterinnen und Anwärtern des Instruktionskorps
wird ein Arbeitsort zugewiesen.
2 Den Angehörigen des Instruktionskorps wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen,
wenn sie voraussichtlich länger als ein Jahr an einem andern Ort verwendet werden.
Art. 12 Wohnort 1 Angehörige des Instruktionskorps haben ihren Wohnort in der Regel innerhalb ei- nes Umkreises von 50 km Luftlinie um den Arbeitsort (Wohnkreis) zu beziehen.
5 SR 412.10
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2 Auf Gesuch hin wird ein Wohnort ausserhalb des Wohnkreises bewilligt, sofern es der Dienst gestattet.
3 Dem Arbeitsort im Ausland wird ein Wohnort zugewiesen.
Art. 13 Einsatz im Inland Die Angehörigen des Instruktionskorps können innerhalb der Schweizer Landes- grenzen jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Eine Einsatzdauer pro Funktion von weniger als drei Jahren soll die Ausnahme sein.
Art. 14 Einsatz im Ausland Die Angehörigen des Instruktionskorps können jederzeit im Ausland eingesetzt wer- den, sofern dies zur Sicherstellung von Ausbildungsdiensten der Truppe erforderlich ist.
Art. 15 Kommandierung
1 Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps
werden zu den Organisationseinheiten des VBS kommandiert.
2 Die Kommandierung ist zusammen mit dem der vorgesehenen Funktion entspre-
chenden Rahmenpflichtenheft in der Regel sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort in schriftlicher Form mitzuteilen.
5. Abschnitt: Arbeitszeit und Überzeit
(Art. 64 und 65 BPV)
Art. 16 Grundsatz Die Arbeitszeit der Angehörigen sowie der Anwärterinnen und Anwärter des Ins- truktionskorps richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen.
Art. 17 Ausgleich 1 Bei ausserordentlicher zeitlicher Beanspruchung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden. 2 Arbeit an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
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6. Abschnitt: Ferien
(Art. 67 BPV)
Art. 18 Ferienbezug
1 Die Angehörigen des Instruktionskorps haben Anspruch auf jährlich mindestens
zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung ist den per- sönlichen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
2 Angehörige des Instruktionskorps mit schulpflichtigen Kindern haben Anspruch
auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während einer der Schulferienperioden.
7. Abschnitt: Spesen
(Art. 72 BPV)
Art. 19 Vergütung der Anwärterinnen und Anwärter
1 Die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps haben Anspruch auf Ver-
gütung eines Teils der Unterkunft und Verpflegung während der Grundausbildung an der Militärischen Führungsschule bzw. an der Berufsunteroffiziersschule der Ar- mee.
2 Der Ansatz der Vergütung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 20 Vergütung bei Zuweisung eines neuen Arbeitsortes
1 Die Angehörigen des Instruktionskorps haben vom Tag der Aufnahme der Arbeit
an einem neuen Arbeitsort an bis zum Umzug an den neuen Wohnort oder bis zum Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes Anspruch auf die Vergütung für Dienstreisen.
2 Die Vergütung für Dienstreisen nach Absatz 1 wird ausgerichtet für höchstens:
a. zwölf Monate, sofern die Angehörigen des Instruktionskorps Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen haben; b. sechs Monate in allen übrigen Fällen.
Art. 21 Vergütung bei Wohnsitz ausserhalb des Arbeitsortes
1 Die Angehörigen des Instruktionskorps mit eigenem Haushalt, die ausserhalb des
Arbeitsortes wohnen, haben Anspruch auf eine Vergütung für: a. Unterkunft in denjenigen Fällen, in denen eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder zumutbar ist; liegt der Wohn- ort innerhalb des Wohnkreises (Art. 12), so besteht in der Regel kein An- spruch auf Vergütung für Unterkunft; b. Verpflegung, sofern er Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen hat.
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2 Die Vergütungen für Unterkunft und Verpflegung werden nur für bezogene Unter-
kunft bzw. eingenommene Mahlzeiten ausgerichtet.
3 Liegt der Wohnort innerhalb von 10 km Luftlinie vom Arbeitsort, so besteht auf
eine Mahlzeitenvergütung nur Anspruch, wenn die Mahlzeit aus dienstlichen, vom Angehörigen des Instruktionskorps nicht beeinflussbaren Gründen ausserhalb des eigenen Haushalts eingenommen werden muss. 4 Wird eine Vergütung für Dienstreisen ausgerichtet, so fällt eine Vergütung nach Absatz 1 für die gleiche Mahlzeit dahin.
5 Hat der oder die Angehörige des Instruktionskorps am Arbeitsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet, so erhält er oder sie bei Abwesenheit infolge auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall an die Kosten der unbenutzten Unterkunft eine Vergütung während höchs- tens drei Monaten. Bedingung ist, dass die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
6 Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach dem Anhang.
Art. 22 Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften
1 Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps ha-
ben, sofern es die Platzverhältnisse erlauben, die Berechtigung zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften des Bundes.
2 Bei Unterkunft in Kasernen, bundeseigenen Gebäuden, Festungsanlagen,
Baracken, Klubhütten, Wohnwagen sowie bei Biwakbezug wird eine Vergütung ausgerichtet. 3 Der Ansatz der Vergütung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 23 Mahlzeitenvergütung für Nachtarbeit
1 Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps,
die in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind, haben Anspruch auf die Mahlzeitenver- gütung für Nachtarbeit.
2 Der Ansatz der Vergütung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 24 Fahrten zwischen Arbeitsort und Wohnort
1 Die Fahrten der Angehörigen sowie der Anwärterinnen oder Anwärter des Instruk-
tionskorps zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort gelten als Dienstfahrten.
2 Für Angehörige sowie Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in
der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehren, können anstelle dieser Dienstreise die Reisekosten für eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspart- ners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort vergütet werden.
3 Inhaberinnen oder Inhaber eines auf Kosten der Verwaltung beschafften Abonne-
ments öffentlicher Verkehrsmittel für die entsprechende Fahrstrecke, dürfen die
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Fahrt mit dem Dienstfahrzeug nur in dienstlich begründeten Fällen als Dienstfahrt verrechnen.
Art. 25 Bezahlte Besuchsreisen 1 Während des Einsatzes innerhalb der Schweiz, jedoch ausserhalb des Arbeitsortes, haben die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktions- korps pro Woche, die sie abwesend sind, Anspruch auf eine bezahlte Besuchsreise an den Arbeitsort oder Wohnort.
2 Anstelle der Besuchsreise nach Absatz 1 kann treten:
a. eine Besuchsreise an den vorübergehenden Aufenthaltsort des Ehe- oder Le- benspartners bzw. der Ehe- oder Lebenspartnerin und der Kinder; b. für Ledige eine Besuchsreise an den Wohnort der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern; c. eine Besuchsreise der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Leben- spartners und ihrer Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Einsatzort.
3 Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps
haben Anspruch auf eine weitere Besuchsreise als Dienstfahrt: a. bei wichtigen Familienereignissen wie Niederkunft der Gattin bzw. Leben- spartnerin, Tod oder plötzlicher schwerer Erkrankung von Angehörigen der eigenen Familie, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin oder der El- tern; b. in begründeten Ausnahmefällen, sofern es der Dienst gestattet.
8. Abschnitt: Verantwortlichkeit
(Art. 102 BPV)
Art. 26 Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps un- terstehen dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 und somit der Militärgerichts- barkeit, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 des Militärstrafgesetzes erfüllt sind.
6 SR 321.0
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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden folgende Verordnungen aufgehoben:
1. die Instruktorenverordnung des EMD (IKV-EMD) vom 22. November
19907;
2. die Verordnung vom 20. Dezember 19968 über die Anstellung und Ausbil-
dung der Instruktoren.
Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
24. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
11687 Samuel Schmid
7 AS 1990 2023, 1991 1301 2086 2654, 1995 1059 8 AS 1997 544
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Anhang
Ansätze der Vergütungen Fr.
1 Die Vergütung der Anwärterinnen und Anwärter des Instruktions-
korps nach Artikel 19 beträgt für das Übernachten und die Verpfle- gung 25.–
2 Die Vergütungen bei Wohnsitz ausserhalb des Arbeitsortes nach
Artikel 21 betragen
2.1 Für die Verpflegung:
– Frühstück 10.– – Mittagessen 20.– – Nachtessen 20.–
2.2 Für die Unterkunft
die tatsächlichen Auslagen für Unterkunft, gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag, bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 800.–
3 Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Unter-
künften nach Artikel 22 beträgt 12.50
4 Die Vergütung der Mahlzeiten für Nachtdienst nach Artikel 23
beträgt 12.50
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