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Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 2. Juli 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 105 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Versicherung einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 10 Franken für jeden Tag.
Art. 106 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime;Tagesstätten: Anspruch auf Beiträge
4 Betriebsbeiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale
oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Departement regelt das Verfahren und die Genehmigungskriterien.
5 Aufgehoben
Art. 106bis Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Höhe der Beiträge 1 Der Betriebsbeitrag an eine Institution entspricht den anrechenbaren zusätzlichen Betriebskosten nach Artikel 106 Absätze 1–3, darf jedoch den anrechenbaren Aus- gabenüberschuss nicht übersteigen. Er entspricht höchstens dem für das Betriebsjahr
2000 bezahlten Betriebsbeitrag zuzüglich eines Teuerungszuschlags und eines
allfälligen Zuschlags nach Absatz 2. Die für vergleichbare Institutionen festgelegte Beitragslimite nach Absatz 3 darf dabei nicht überschritten werden.
2 Das Bundesamt kann Institutionen einen Platzzuschlag oder einen Betreuungs-
zuschlag gewähren. Der Platzzuschlag wird für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nach Artikel 106 Absatz 4 nachgewiesen ist. Der Betreuungszuschlag wird an Institutionen ausgerichtet, die ihre Leistung zweckmässig und wirtschaftlich erbringen und Invalide betreuen, deren Gesund-
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heitszustand sich seit dem Jahr 2000 nachweislich so verändert hat, dass diese eine erheblich intensivere Betreuung benötigen. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen. 3 Das Departement legt die maximal zulässigen Beitragslimiten unter Berücksichti- gung der Behinderung und der notwendiger Betreuungsintensität der betreuten Invaliden fest. Die oberste Grenze für diese Beitragslimiten beträgt: a. für Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a: 17 Franken pro bezahlte Arbeitsstunde; b. für Wohnheime nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b: 155 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist; c. für Tagesstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d: 125 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person sich mindestens fünf Stunden nacheinan- der in der Tagesstätte aufhält. 4 Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen. Sie werden im Rahmen von Leistungsverträ- gen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.
Art. 107 Abs. 4 und 5
4 Die Gesuche um einen Platzzuschlag sind im Rahmen der Bedarfsplanung nach
Artikel 106 Absatz 4 einzureichen. Die Gesuche um einen Betreuungszuschlag sind der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hin- sichtlich des Bedarfs und leitet sie mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt weiter. Die Gesuche um den Betreuungszuschlag und die entsprechenden Anträge des Standortkantons müssen bis Ende September des Vorjahres beim Bundesamt eintreffen.
5 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Ver-
wendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juli 2003
1 Der Teuerungszuschlag gegenüber dem Jahr 2000 beträgt für das Jahr 2004 maxi-
mal 3 Prozent, für das Jahr 2005 maximal 4,5 Prozent und für das Jahr 2006 maxi- mal 6 Prozent.
2 Für den Platz- und Betreuungszuschlag stehen im Jahr 2004 insgesamt höchstens
230 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können höchstens 96 Millionen
Franken für nach dem Jahr 2000 bereits geschaffene oder im Jahr 2004 noch zu schaffende neue Plätze verwendet werden. In den Jahren 2005 und 2006 stehen für den Platz- und Betreuungszuschlag insgesamt jährlich höchstens 45 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können jährlich höchstens 24 Millionen Franken für
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die Schaffung neuer Plätze eingesetzt werden. Das Departement legt die Berech- nungsart und die Kriterien für die Verteilung des Gesamtbetrags des Zuschlags auf die beitragsberechtigten Institutionen fest.
3 Artikel 106bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Leistungsverträge nach Arti-
kel 107bis, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits abgeschlossen sind.
4 Gesuche um einen Betreuungszuschlag nach den Artikeln 106bis Absatz 2 sowie
107 Absatz 4 für das Beitragsjahr 2004 sind dem Bundesamt bis zum 30. November
2003 einzureichen.
5 Auf Gesuche für Betriebsbeiträge an Betriebskosten, die bis zum 31. Dezember
2003 entstanden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
III Diese Änderung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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