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AS 2003 383

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 12. Februar 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 8quater Abs. 2 Bst. b Betrifft nur die französische und die italienische Fassung.

Art. 106 Abs. 4

4 Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren zusätzlichen Kosten nach den Absät-

zen 1–3. Die Beiträge dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüber- schusses nicht übersteigen. Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeits- plätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen und werden im Rahmen von Leistungsverträgen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge 1 Der Beitrag an eine Vertragspartei für ein Beitragsjahr entspricht höchstens dem für das vorangehende Beitragsjahr ausgerichteten Beitrag zuzüglich eines Teue- rungszuschlags gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist. 2 Das Bundesamt kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leis- tungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausge- richteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausge- henden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode.

1 SR 831.201

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2003

3 Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potential- wachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen. 4 Das Departement legt die Berechnungsart und die Kriterien für die Verteilung des Gesamtbetrags für den Zuschlag auf die beitragsberechtigten Organisationen fest.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2003

1 Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den

Organisationen gewähren. Das Departement legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags und dessen Höhe fest. Für die Jahre 2004 bis 2006 steht ein jährlicher Zuschlag von höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode ausgerichteten Beiträge zur Verfü- gung.

2 Für neue oder erweiterte Leistungen nach Artikel 109 stehen für das Jahr 2004

höchstens 3 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 2003 an diese Leis- tungen ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2003 in Kraft.

2 Artikel 108quater und die Übergangsbestimmungen treten am 1. Januar 2004 in

Kraft.

12. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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