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AS 2003 904

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen

Übersetzung1

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 7. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 20022 In Kraft getreten durch Notensautausch am 23. September 2002

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Arabische Republik Ägypten, nachfolgend: die Vertragsstaaten, im Bestreben, einen Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen abzuschliessen und dadurch bei der Ermittlung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen wirk- samer zusammenzuarbeiten, haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die beiden Staaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses

Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Ermittlungs- oder Gerichts- verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt. 2. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere: a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen; b) die Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln; c) den Informationsaustausch; d) die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung; e) die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten; f) die Zustellung von Verfahrensurkunden; g) die Überführung von Häftlingen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung.

SR 0.351.932.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 904).

2 AS 2003 903

904 2001-0533

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit der Ägypten AS 2003

3. Beide Staaten wenden diesen Vertrag unter Wahrung der in den internationalen

Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte aufgeführten Garantien an, denen sie angehören – insbesondere unter Wahrung der im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19663 über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Garantien.

Art. 2 Unanwendbarkeit Dieser Vertrag ist auf folgende Fälle nicht anwendbar: a) die Verhaftung oder Inhaftierung einer Person zum Zweck ihrer Ausliefe- rung; b) die Vollstreckung von Strafurteilen; c) die Verfahren wegen Verstössen gegen Militärvorschriften, die nach gemei- nem Recht keine strafbare Handlung darstellen.

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Ausführung des Ersuchens

1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuch- ten Staat als politische oder als damit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen angesehen werden; b) wenn Gegenstand des im ersuchenden Staat geführten Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnah- men verletzt; c) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde bezeichnet wurden, zu beeinträchtigen; d) wenn das Ersuchen Handlungen betrifft, auf Grund deren eine Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Ausführung des

Ersuchens sich nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirkt.

3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel verweigert oder

aufschiebt: a) teilt er dem ersuchenden Staat umgehend den Grund mit, der zur Verweige- rung oder zum Aufschub der Rechtshilfe führt; und

3 SR 0.103.2

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Ägypten AS 2003

b) prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich scheinenden Bedin- gungen gewährt werden kann; trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden. 4. Jede vollständige oder teilweise Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

Titel II Rechtshilfeersuchen

Art. 4 Anwendbares Recht

1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersu- chen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein internes Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 5 Zwangsmassnahmen Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Hand- lung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 6 Vorläufige Massnahmen Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behör- de des ersuchten Staates vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefähr- deter Beweismittel an, wenn das Verfahren, auf welches sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

Art. 7 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentral- behörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

Art. 8 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie

können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staa- tes dies zulässt.

2. Wenn sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates

stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit der Ägypten AS 2003

3. Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im

ersuchenden Staat keiner gesetzlichen Sanktion ausgesetzt werden.

Art. 9 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Foto-

kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel zu übermitteln. Ver- langt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit als möglich statt.

2. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Schriftstücken,

Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

3. Der ersuchende Staat gibt die herausgegebenen Originale so bald als möglich,

spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens, zurück, es sei denn, der ersuchte Staat verzichte auf deren Rückgabe.

Art. 10 Rückgabe von Gegenständen und Vermögenswerten Gegenstände und Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen und vom ersuchten Staat beschlagnahmt worden sind, können dem ersuchenden Staat auch zum Zweck der Einziehung zurückgegeben werden; die von einem gutgläubigen Dritten geltend gemachten Ansprüche an diesen Gegenständen und Vermögenswerten bleiben vorbehalten.

Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eige- nen Behörden, sofern diese Aktenstücke für ein Gerichtsverfahren wichtig sind.

Art. 12 Beschränkte Verwendung

1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in

Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Ver- wendung der Auskünfte bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates.

2. Den gleichen Bedingungen unterliegt die Bewilligung der Akteneinsicht für

einen fremden Staat, der sich als Geschädigter an einem Strafverfahren in einem der Vertragsstaaten beteiligt.

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Titel III Zustellung von Verfahrensurkunden und Vorladungen

Art. 13 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen 1. Der ersuchte Staat bewirkt, seinen Rechtsvorschriften entsprechend, die Zustel- lung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entschei-

dung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene

Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa- tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich über- mittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.

4. Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine verfolgte Person, die sich auf

dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staa- tes spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukom- men. 5. Beide Staaten behalten sich das Recht vor, Urkunden an eigene Staatsangehörige über ihre diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zuzustellen.

Art. 14 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sach-

verständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.

2. Der Adressat wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu leisten. Der ersuchte

Staat lässt dem ersuchenden Staat die Antwort des Adressaten unverzüglich zukom- men. 3. Der Adressat der Vorladung, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

Art. 15 Entschädigungen Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Ent- schädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Auf-

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit der Ägypten AS 2003

enthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 16 Nichterscheinen Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandro- hungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 17 Freies Geleit

1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf

Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterwor- fen werden. 2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betreffende Person

während 15 aufeinander folgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn sie nach dem Verlassen des Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 18 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat 1. Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, darf nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verweigerungsrecht zusteht.

2. Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 19 Überführung inhaftierter Personen

1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten

Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitwei-

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lig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbe- halten bleiben die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 17.

2. Die Überführung kann abgelehnt werden:

a) wenn die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt; b) wenn ihre Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist; c) wenn die Überführung geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder d) wenn andere zwingende Erwägungen ihrer Überführung in den ersuchenden Staat entgegenstehen.

3. Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft

bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

Titel IV Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

Art. 20

1. Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat die für eine Strafsache

verlangten Auszüge aus dem Strafregister oder Auskünfte dazu in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten.

2. In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen

unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind. 3. Jeder Vertragsstaat benachrichtigt den anderen Staat mindestens einmal jährlich von den strafrechtlichen Verurteilungen und den Folgemassnahmen, die dessen Staatsangehörige betreffen und die im Strafregister eingetragen worden sind.

Titel V Verfahren

Art. 21 Zentralbehörde

1. Im Sinne dieses Vertrages ist in der Schweiz das «Bundesamt für Justiz» des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und in Ägypten die «Direction Générale pour la Coopération Internationale et Culturelle (D.G.C.I.C)» des Justiz- ministeriums Zentralbehörde.

2. Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt die auf Grund dieses

Vertrages gestellten Rechtshilfeersuchen seiner Gerichte oder Behörden. 3. Die Zentralbehörden der beiden Staaten verkehren direkt miteinander; der diplo- matische Weg bleibt jedoch im Bedarfsfall vorbehalten.

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Art. 22 Inhalt des Ersuchens

1. Ein Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, und gegebenenfalls die Behör- de, die im ersuchenden Staat das Strafverfahren führt; b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; c) soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staats- angehörigkeit und Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet; d) den Hauptgrund, warum die Beweise oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhaltes (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tat- begehung), der im ersuchenden Staat Anlass zu Ermittlungen gibt, aus- genommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 13.

2. Zusätzlich sind dem Ersuchen beizufügen:

a) im Falle einer Anwendung ausländischen Rechts bei der Ausführung (Art. 4 Abs. 2): der Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestim- mungen und der Grund für deren Anwendung; b) im Falle einer Teilnahme von ausländischen Verfahrensbeteiligten (Art. 7): die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwe- send ist, und der Grund für ihre Anwesenheit; c) im Falle einer Zustellung von Verfahrensurkunden und Vorladungen (Art. 13 und 14): der Name und die Adresse des Empfängers der zuzustel- lenden Aktenstücke und Vorladungen; d) im Falle einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen (Art. 14): eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für die Auslagen und Entschädigungen aufkommt und auf besonderes Verlangen einen Kos- tenvorschuss leistet; e) im Falle einer Überführung inhaftierter Personen (Art. 19): ihre Namen.

Art. 23 Ausführung des Ersuchens

1. Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die

Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staa- tes unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 6.

2. Wenn das Ersuchen dem Vertrag zu entsprechen scheint, leitet es die Zentral-

behörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.

3. Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersu-

chen zusammen mit den erhaltenen Auskünften und Beweismitteln der Zentral- behörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde des ersuchenden Staates mit.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Ägypten AS 2003

Art. 24 Befreiung von jeder Beglaubigung

1. Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, die von der Zentralbehörde in ihrem

Begleitschreiben ordnungsgemäss bestätigt und auf Grund dieses Vertrages über- mittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

2. Die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelten Schriftstücke,

Akten oder Beweismittel werden ohne zusätzliche Erklärung oder ohne Beglaubi- gungsnachweis zum Beweis zugelassen.

Art. 25 Sprache

1. Rechtshilfeersuchen sowie die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache

des ersuchenden Staates abgefasst und sind gegebenenfalls mit einer amtlichen Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates oder ins Französische zu versehen. 2. Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat.

Art. 26 Ausführungskosten 1. Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung eines Ersuchens entstandenen Auslagen: a) Entschädigungen, Reisekosten und Auslagen für Zeugen und deren allfällige Rechtsbeistände; b) Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung inhaftierter Personen; c) Honorare, Reisekosten und Auslagen für Sachverständige.

2. Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Ersuchens mit ausserordentlichen

Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Ausführung des Ersuchens erfol- gen kann.

Titel VI Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung und der Einziehung

Art. 27

1. Anzeigen eines Vertragsstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die

Gerichte des anderen Staates oder zum Zweck der Einziehung von Deliktsgut sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.

2. Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem anderen Staat mit, welche

Massnahmen auf Grund dieser Anzeige getroffen wurden, und übermittelt ihm gegebenenfalls eine Abschrift der ergangenen Entscheidung.

3. Die Bestimmungen von Artikel 25 werden auf die in Absatz 1 erwähnten Anzei-

gen angewendet.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit der Ägypten AS 2003

Titel VII Schlussbestimmungen

Art. 28 Andere Vereinbarungen oder Abmachungen Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weiter gehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachun- gen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus einer festen Praxis zwischen ihren zuständigen Behörden ergeben könnte.

Art. 29 Meinungsaustausch

1. Die Zentralbehörden können, wenn es ihnen sinnvoll erscheint, ihre Meinungen

über Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrages im Allgemeinen oder in Bezug auf einen Einzelfall mündlich oder schriftlich austauschen.

2. In Fällen, in denen dieser Vertrag nicht anwendbar ist, verständigen sich die

Zentralbehörden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Art. 30 Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten

1. Auf Verlangen eines Staates treffen sich die Staaten zur Ausräumung von Mei-

nungsverschiedenheiten, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages betreffen oder im Zusammenhang mit einem Einzelfall stehen.

2. Jede nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheit führt zu Verhandlungen zwi-

schen den beiden Staaten.

Art. 31 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach der durch Notifikation erfolgten

gegenseitigen Bekanntmachung, dass das nach Verfassung erforderliche Verfahren abgeschlossen ist, in Kraft.

2. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diesen Vertrag jederzeit durch eine auf

dem diplomatischen Weg erfolgende schriftliche Mitteilung an den anderen Staat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung wirk- sam.

Rechtshilfe in Strafsachen. Vertrag mit Ägypten AS 2003

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Kairo, am 7. Oktober 2000, im Doppel in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Im Falle von Diffe- renzen ist der französische Wortlaut massgeblich.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Arabische Republik Ägypten: Ruth Metzler-Arnold Farouk Seif El-Naser