AS 2003 926
Bundesbeschluss über drei Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation
Bundesbeschluss über drei Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 9. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 19992, beschliesst:
Art. 1
1 Die nachstehenden, an der 61., der 85. und der 87. Tagung der Internationalen
Arbeitsorganisation angenommenen Instrumente werden genehmigt: a. Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 19763; b. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der IAO zur Ermächtigung der Internationalen Arbeitskonferenz, gegenstandslos gewordene Übereinkom- men aufzuheben, 19973; c. Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Instrumente zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 16. Dezember 1999 Nationalrat, 9. März 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker