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AS 2004 2581

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Änderung vom 18. Mai 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen:

a. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der früheren irakischen Regierung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle befinden. Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder und wirtschaftli- che Ressourcen der irakischen Vertretungen in der Schweiz sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach dem 22. Mai 2003 von öffentlichen irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt, zu deren Gunsten überwiesen oder diesen übertragen worden sind; b. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von hohen Amtsträgern der früheren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern befinden; c. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Kör- perschaften befinden, die unter der Kontrolle von Personen nach Buchstabe b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder nach deren Weisungen handeln. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaft- licher Ressourcen zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.

1 SR 946.206

2004-0940 2581

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak AS 2004

Art. 2a Abs. 1bis und 2 1bis Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz

1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 2b Bst. c und d In dieser Verordnung bedeuten: c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 2c Vollzug der Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des seco die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z.B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxus- gütern.

II Diese Änderung tritt am 20. Mai 2004 in Kraft.

18. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz