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AS 2004 5395

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)

Änderung vom 13. Dezember 2004

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung des Beschlusses 2004-II-23 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 26. September 20022 über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) wird wird wie folgt geändert:

Art. 2

1 Mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der Verord- nung vom 29. November 20013 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein beauftragt.

2 Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der Verordnung über die

Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein sind: – das Bundesamt für Wasser und Geologie für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9 – das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1

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