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AS 2005 1057

Lebensmittelverordnung

Lebensmittelverordnung (LMV)

Änderung vom 26. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19922 (LMG), auf Artikel 31 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19703 und auf die Artikel 14 Absatz 1, 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034 (GTG),

Gliederungstitel vor Art. 11

3. Kapitel:

Verfahren zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln

1. Abschnitt: Physikalische Verfahren

Gliederungstitel vor Art. 15

2. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen

Art. 15 Definition Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (Art. 5 Abs. 2 GTG).

Art. 15a Bewilligungspflicht 1 Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden und zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumen- ten bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt.

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Lebensmittelverordnung AS 2005

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann; b. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach dem Tierschutzgesetz vom 9. März 19785, dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19836, dem GTG, dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970, dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987 sowie dem Tierseu- chengesetz vom 1. Juli 19668 erfüllt sind; c. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind oder solche enthalten, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach dieser Verordnung diejenigen nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August

19999 erfüllt sind.

3 Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksich- tigung der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999, wenn es sich um Lebens- mittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, die GVO sind oder solche enthalten.

4 Das EDI regelt in einer Verordnung das Bewilligungsverfahren.

Art. 15b Toleranz

1 Das Vorhandensein von Material nach Artikel 15a Absatz 1 wird ohne Bewilli-

gung toleriert, wenn: a. das Material lediglich in geringen Anteilen vorhanden ist; b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials zu vermeiden; und c. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze nach den Artikeln 6–9 des GTG ausgeschlossen werden kann. 2 Das EDI legt die maximale Höhe der geringen Anteile fest und regelt das Verfah- ren zur Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

3 Das Bundesamt nimmt die Beurteilung vor und erlässt eine Liste des Materials,

welches die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

5 SR 455 6 SR 814.01 7 SR 910.1 8 SR 916.40 9 SR 814.911

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Lebensmittelverordnung AS 2005

Art. 15c Pflicht zur Dokumentation

1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe abgibt, die GVO

sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat die Abnehmerin oder den Abnehmer mit einer Dokumentation darauf hinzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe einführt, die GVO

sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat dazu eine Dokumentation einzufordern.

3 Aus der Dokumentation muss hervorgehen:

a. dass das Lebensmittel, der Zusatzstoff oder der Verarbeitungshilfsstoff aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen wurde; b. die Bezeichnung der GVO, die im Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbei- tungshilfsstoff enthalten sind; c. die Bezeichnung des Warenloses, sofern eine solche nach Artikel 27 erfor- derlich ist; und d. die Namen und Adressen der Personen, die das Lebensmittel, den Zusatz- stoff oder den Verarbeitungshilfsstoff abgeben und entgegennehmen.

4 Die Angabe nach Absatz 3 Buchstabe b hat mit dem international anerkannten

Erkennungsmarker zu erfolgen. Fehlt ein solcher, so ist die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu bezeichnen.

5 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht beim Vorhandensein von Material nach Arti-

kel 22b Absatz 7.

6 Wer eine Dokumentation abgibt oder entgegennimmt, hat die Dokumente während

fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren.

7 Das Bundesamt kann in einer Verordnung die Lebensmittel, Zusatzstoffe und

Verarbeitungshilfsstoffe, die der Dokumentationspflicht unterliegen, genauer bezeichnen und die Art und Weise der Dokumentation regeln.

Art. 15d Trennung des Warenflusses 1 Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis» Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermi- schungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden. 2 Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssiche- rung verfügen, welches namentlich gewährleistet: a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses beim Umgang mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, an denen uner- wünschte Vermischungen auftreten können; b. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buch- stabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden; c. die Durchführung der Massnahmen;

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d. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit; e. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauf- tragten Personen; f. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a–e.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Verarbeitungshilfsstoffe

Art. 16 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 22b Abs. 1, 7 sowie 8 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 2 und 3 und Bst. b

1 Lebensmittel und Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt»10 oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

7 Auf den Hinweis kann beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht,

solche enthält oder daraus gewonnen ist, verzichtet werden, wenn: a. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen nach Abs. 3); und b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.

8 Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstof-

fe oder Verarbeitungshilfsstoffe versehen werden, wenn: a. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:

2. bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden;

davon ausgenommen sind Tierarzneimittel, und

3. die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein

von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewon- nen ist, zu vermeiden; b. die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe a erfüllt ist; und

10 X = Name des gentechnisch veränderten Organismus

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II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2005 Der Umgang mit sowie die Abgabe und die Einfuhr von Lebensmitteln, Zusatzstof- fen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, dürfen noch bis zum 28. Februar 2006 nach bisherigem Recht erfolgen.

III Diese Änderung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

26. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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