AS 2005 487
Verordnung des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport
Verordnung des VBS über die Fachhochschulstudiengänge Sport
vom 14. Januar 2005
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19871, verordnet:
1. Abschnitt: Bachelor- und Masterstudiengänge
Art. 1
1 Die Bachelorstudiengänge vermitteln die Kenntnisse und die praktisch-metho-
dischen Fähigkeiten, die zur Ausübung eines Berufs im Bereich des Sportunter- richts, der Gesundheitsförderung durch Sport, des Leistungssports oder des Sport- managements erforderlich sind.
2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf; sie vermitteln
zusätzliche wissenschaftliche Kenntnisse für Berufstätigkeiten im Bereich des Sports, die solche Kenntnisse erfordern.
2. Abschnitt: Bachelorstudium
Art. 2 Studiendauer
1 Das Bachelorstudium dauert mindestens drei und höchstens vier Jahre.
2 In begründeten Fällen, namentlich wenn Studierende gesundheitliche Probleme
oder soziale Verpflichtungen haben oder Spitzensport betreiben, kann der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge eine Verlängerung auf höchstens sechs Jahre bewilligen.
Art. 3 Zulassung zum Bachelorstudium
1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt auf Grund einer Eignungsabklärung.
2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) führt die Eignungsabklärung durch.
SR 415.75 1 SR 415.01
2004-1217 487
Fachhochschulstudiengänge Sport. Verordnung des VBS AS 2005
Art. 4 Zulassung zur Eignungsabklärung
1 Zur Eignungsabklärung werden Personen zugelassen, die verfügen über:
a. eine Berufsmaturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung; b. den Samariterausweis des Schweizerischen Samariterbundes; c. das Lebensretterbrevet I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft; d. einen guten Gesundheitszustand; e. einen guten Leumund (Leumundzeugnis oder Strafregisterauszug).
2 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine mindestens einjährige gere- gelte Arbeitswelterfahrung nachweisen können.
Art. 5 Inhalt der Eignungsabklärung
1 Mitder Eignungsabklärung werden die sportpraktischen Voraussetzungen der
Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt. 2 Es werden die konditionellen und koordinativen Fähigkeiten und die fachspezifi- schen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft: a. Geräteturnen; b. Leichtathletik; c. Dauerlauf/Cross; d. Schwimmen und Wasserspringen; e. Spiel; f. Gymnastik und Tanz.
3 Pro Bereich können höchstens 6 Punkte erreicht werden, im Bereich Spiel höchs-
tens 12 Punkte.
4 Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn:
a. mindestens 28 Punkte erreicht werden; und b. nicht mehr als drei Bereiche mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind.
5 Wer die Eignungsabklärung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Bei der
Wiederholung werden alle Bereiche noch einmal geprüft.
Art. 6 Aufbau des Studiums Das Bachelorstudium umfasst folgende Studienbereiche: a. wissenschaftliche Ausbildung; b. praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern; c. Ausbildung in Berufsfeldern.
Fachhochschulstudiengänge Sport. Verordnung des VBS AS 2005
Art. 7 Module, Kreditpunkte und Promotion
1 Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen sowie aus Wahl-
pflichtmodulen. Diese sind zusammen mit den darin erreichbaren Kreditpunkten in Anhang 1 festgelegt. 2 Die Studierenden werden in jedem Modul beurteilt. Die Beurteilung erfolgt durch Noten oder den Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
3 Die Leistungen können mit den Noten 6 bis 1 bewertet werden. 6 ist die beste,
1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
4 Module, die mit einer genügenden Note oder dem Vermerk «erfüllt» abgeschlossen
werden, sind bestanden. Die Studierenden erhalten die festgelegte Anzahl Kredit- punkte. 5 Wer in einem Studienjahr mindestens 40 Kreditpunkte erreicht, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.
6 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung
muss innerhalb eines Jahres nach dem nicht bestandenen Modul absolviert werden.
Art. 8 Studienabschluss Das Bachelorstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 180 Kreditpunkte erwor- ben worden sind.
Art. 9 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen
1 Bei erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiums wird ein Diplom sowie ein
Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben. 2 Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.
3. Abschnitt: Masterstudium
Art. 10 Studiendauer Das Masterstudium dauert mindestens eineinhalb und höchstens drei Jahre.
Art. 11 Zulassung zum Masterstudium
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer den Titel «Bachelor of Science» im
Bereich Sport erworben hat.
2 Wird im Masterstudium eine Spezialisierung belegt, für die im Bachelorstudium
keine Grundlagen erworben wurden, so kann die Zulassung vom nachträglichen Bestehen entsprechender Module abhängig gemacht werden.
Fachhochschulstudiengänge Sport. Verordnung des VBS AS 2005
Art. 12 Aufbau des Studiums Im Masterstudium werden folgende Studienbereiche vertieft: a. wissenschaftliche Ausbildung; b. Ausbildung in Berufsfeldern.
Art. 13 Module, Kreditpunkte und Promotion
1 Die Studienbereiche bestehen aus obligatorischen Modulen sowie aus Wahl-
pflichtmodulen. Diese sind zusammen mit den darin erreichbaren Kreditpunkten in Anhang 2 festgelegt.
2 Artikel 7 Absätze 2–4 und 6 gilt sinngemäss.
Art. 14 Studienabschluss Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 90 Kreditpunkte erworben worden sind.
Art. 15 Diplom und Zeugnis für erbrachte Leistungen
1 Beierfolgreichem Abschluss des Masterstudiums wird ein Diplom sowie ein
Zeugnis mit den erbrachten Leistungen abgegeben. 2 Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur das Zeugnis mit den erbrachten Leistungen.
4. Abschnitt: Eliteathletinnen und -athleten
Art. 16
1 Das BASPO kann für ausgewiesene Eliteathletinnen und -athleten erleichterte
Zulassungs- und Studienbedingungen vorsehen.
2 Die Ausnahmeregelungen betreffen:
a. die Zulassung auf Grund einer den speziellen Voraussetzungen angepassten Eignungsabklärung; b. die Verlängerung des Bachelorstudiums auf höchstens sechs Jahre und des Masterstudiums auf höchstens vier Jahre; c. die Freistellung vom Besuch gewisser Module, die durch die Athletenaus- bildung abgedeckt sind. 3 Die Ausbildung richtet sich nach einem speziellen Studienplan, den die Eliteathle- tinnen und -athleten mit der zuständigen Betreuungsperson ausarbeiten und der jährlich angepasst wird.
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5. Abschnitt: Organisation
Art. 17 Leiter oder Leiterin der Studiengänge Der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge hat folgende Aufgaben: a. Ausarbeitung und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Stu- dienbetrieb; b. Vorsitz in der Prüfungs- und der Studienkonferenz; c. Koordination der Studiengänge.
Art. 18 Prüfungskonferenz 1 Die Prüfungskonferenz entscheidet über die Zulassung zu den Studien, die Promo- tion und den Studienabschluss.
2 Sie setzt sich zusammen aus:
a. dem Leiter oder der Leiterin der Studiengänge; b. den Prüfenden im jeweiligen Studiengang; c. den für die betreffenden Prüfungen beigezogenen Prüfungsexpertinnen und -experten.
Art. 19 Studienkonferenz
1 Die Studienkonferenz berät konzeptionelle und organisatorische Fragen der Stu-
diengänge. Sie stellt die entsprechenden Anträge an die zuständige Stelle des BASPO.
2 Sie setzt sich zusammen aus:
a. dem Leiter oder der Leiterin der übergeordneten Abteilung der Studiengänge Sport; b. dem Leiter oder der Leiterin der Studiengänge; c. den Modulverantwortlichen der Studiengänge; d. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Studierenden.
3 Es können weitere Lehrkräfte der Studiengänge als Beraterinnen oder Berater
beigezogen werden.
Art. 20 Ausstellung der Diplome Das BASPO und die Berner Fachhochschule stellen gemeinsam die Diplome aus.
Fachhochschulstudiengänge Sport. Verordnung des VBS AS 2005
6. Abschnitt: Disziplinarordnung
Art. 21 Disziplinarfehler Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie: a. die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern; b. Lehrveranstaltungen stören; c. die Absenzenordnung verletzen; d. bei Studienarbeiten oder bei Prüfungen unehrlich handeln.
Art. 22 Disziplinarmassnahmen
1 Der Leiter oder die Leiterin der Studiengänge kann:
a. einen Verweis aussprechen; b. einen Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder vom Studium aussprechen.
2 Die Studienkonferenz kann den Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder vom
Studium verfügen. Ausser in besonders schwer wiegenden Fällen darf sie den Aus- schluss nur verfügen, wenn die betreffende Person bereits einen Verweis mit Andro- hung des Ausschlusses erhalten hat. 3 Vor Erlass einer Verfügung nach Absatz 1 oder 2 wird der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt.
7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 23 Urheberrecht und Archivierung 1 Wer eine schriftliche Studienarbeit verfasst, gilt als ihr Urheber oder ihre Urhebe- rin bzw. als ihr Miturheber oder ihre Miturheberin. Der urheberrechtliche Schutz richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922. 2 Schriftliche Studienarbeiten können von den betreffenden Organisationseinheiten des BASPO archiviert werden.
3 Schriftliche Prüfungsarbeiten und Protokolle zu mündlichen Prüfungen werden
nach der Verfügung des Prüfungsergebnisses 6 Monate lang aufbewahrt und an- schliessend vernichtet. Ausnahmen bei hängigen Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 24 Titel «Sportlehrer FH/Sportlehrerin FH» Personen, die das Diplom Sportlehrer ESSM oder Sportlehrerin ESSM im Jahre
1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrer FH»
2 SR 231.1
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oder «Sportlehrerin FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nach- diplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspra- xis im Bereich Sport ausweisen können.
Art. 25 Gebühren Die Gebühren für die Studien, für die Prüfungen sowie für weitere Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung des VBS vom 8. November 20013 über die Gebüh- ren des Bundesamtes für Sport.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des VBS vom 20. Mai 19984 über das Fachhochschul-Diplom- studium Sport wird aufgehoben.
Art. 27 Änderung bisherigen Rechts Der Anhang der Verordnung des VBS vom 8. November 20015 über die Gebühren des Bundesamtes für Sport erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Art. 28 Übergangsbestimmungen Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Studium bereits aufge- nommen haben, gilt das bisherige Recht.
Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
14. Januar 2005 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid
3 SR 510.464 4 AS 1998 1504, 2000 1551, 2003 3675 5 SR 510.464
Fachhochschulstudiengänge Sport. Verordnung des VBS AS 2005
Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1)
Module für das Bachelorstudium
1 Wissenschaftliche Ausbildung
1.1 Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung»
1.1.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 24 Kreditpunkte.
1.1.2 Es sind dies namentlich: anthropologische Grundlagen, Erwachsenenbil-
dung, erziehungswissenschaftliche Theorien und Aspekte, Kommunikation, Mediendidaktik, Psychologie, Sportdidaktik, Sport und Gesellschaft, Sport und Bewegungskultur.
1.2 Modulgruppe «Sportwissenschaftliche Ausbildung»
1.2.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 40 Kreditpunkte.
1.2.2 Es sind dies namentlich: Anatomie, Bewegungslernen, Grundlagen Bewe-
gung-Sport-Gesundheit, Entspannung und Ernährung, Ethik-Doping-Miss- brauch, Interaktion im Sport, mathematisch-naturwissenschaftliche Grund- lagen, Sportpsychologie, Sportanlagenbau, Sportbiologie, Sportmedizin, Sport und Umwelt, Trainingslehre, wissenschaftliches Arbeiten.
1.2.3 Bestandteil dieser Gruppe ist auch das obligatorische Modul Abschluss-
arbeit. Diese ergibt zusätzlich 12 Kreditpunkte.
1.3 Modulgruppe «Praktika»
1.3.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 9 Kreditpunkte.
1.3.2 Es sind dies namentlich: verteilte Praktika, Blockpraktika.
1.4 Modulgruppe «Allgemeinbildung»
1.4.1 Die Module dieser Gruppe sind obligatorisch und ergeben 20 Kreditpunkte.
1.4.2 Es sind dies namentlich: Arbeitstechnik, Englisch Grundlagen, Informatik, Sportmanagement Grundlagen, Sportstrukturen.
2 Praktisch-methodische Ausbildung in Sportfächern
2.1 Modulgruppe «Mannschaftsspiele»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 9 Kreditpunkte erwor- ben werden: Basketball, Eissport, Fussball, Handball, Hockeyspiele, Volley- ball.
2.2 Modulgruppe «Rückschlagspiele»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erwor- ben werden: Badminton, Squash, Tischtennis, Tennis.
Fachhochschulstudiengänge Sport. Verordnung des VBS AS 2005
2.3 Modulgruppe «Gymnastik, Tanz, Musik und Bewegung»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 4 Kreditpunkte erwor- ben werden: Gymnastik und Tanz, Musik und Bewegung.
2.4 Modulgruppe «Gelände- und Bergsport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 8 Kreditpunkte erwor- ben werden: Bergsteigen, Mountainbike, Orientierungslauf, Skitouren, Sportklettern, Trekking.
2.5 Modulgruppe «Wassersport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 2 Kreditpunkte erwor- ben werden: Kanufahren, Segeln, Windsurfen.
2.6 Modulgruppe «Schneesport»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 6 Kreditpunkte erwor- ben werden: Skifahren, Skilanglauf, Snowboard.
2.7 Modulgruppe «Diverse Fächer»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 12 Kreditpunkte erworben werden: Geräteturnen, Kampfsport, Leichtathletik, Moderate Bewegungsformen, Schwimmen, Trampolinspringen, Wasserspringen.
3 Ausbildung in Berufsfeldern
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 30 Kreditpunkte erworben werden:
3.1 Spezialisierung «Sport und Bildung» (Sport and Education): Grundlagen
Schule und Bildung, Zweitfach Schule.
3.2 Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sport and Health Pro-
motion): Gesundheit/Adapted physical activity, Gesundheit/Fitness.
3.3 Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports): Wettkampfsport.
3.4 Spezialisierung «Sportmanagement» (Sports Management): Sport und
Tourismus, Sportmanagement.
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Anhang 2 (Art. 13 Abs. 1)
Module für das Masterstudium
1 Wissenschaftliche Ausbildung
1.1 Modulgruppe «Erziehungswissenschaftliche Ausbildung»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 12 Kreditpunkte erworben werden: Erwachsenenbildung, Ethik-Doping-Prävention, Kommu- nikation und Medienarbeit, Nachwuchsbetreuung.
1.2 Modulgruppe «Sportwissenschaftliche Ausbildung»
Aus den nachgenannten Spezialisierungen ist eine auszuwählen. Aus den dazugehörigen Wahlpflichtmodulen müssen 16 Kreditpunkte erworben wer- den.
1.2.1 Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports). Dazu gehören
namentlich: Coaching, Ernährung und Supplementierung, Leistungsphysio- logie und Trainingslehre, Prävention, Regeneration und Rehabilitation.
1.2.2 Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sports and Health
Promotion). Dazu gehören namentlich: Bewegung und Gesundheit, Förde- rungskonzepte, gesundheitspolitisches Umfeld. Bestandteil dieser Gruppe sind auch folgende obligatorischen Module: wissenschaftliches Arbeiten (4 Kreditpunkte) und Abschlussarbeit (20 Kreditpunkte).
1.3 Modul «Praktika»
Das Modul Praktika ist obligatorisch und ergibt 8 Kreditpunkte.
1.4 Modulgruppe «Allgemeinbildung und Management»
Aus den nachgenannten Wahlpflichtmodulen müssen 12 Kreditpunkte erworben werden: Eventmanagement, Personalmanagement, Projektmana- gement, Sportstrukturen.
2 Ausbildung in Berufsfeldern
Entsprechend der Wahl unter 1.2 muss die Berufsfeld-Spezialisierung gewählt und abgeschlossen werden. Sie ergibt 18 Kreditpunkte:
2.1 Spezialisierung «Leistungssport» (Competitive Sports)
2.2 Spezialisierung «Sport und Gesundheitsförderung» (Sport and Health Pro-
motion)
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Beilage Anhang (Art. 2)
Tarife BASPO
1 Prüfungsgebühren und Schulgeld
Franken
Prüfungsgebühren für Fachhochschulstudierende – Sportpraktische Eignungsabklärung 100.– Schulgeld für Fachhochschulstudierende (Diplom-, Bachelor- und Masterstudien) – Studiengebühr pro Semester 600.–
2 Arbeitsleistungen
(Auf Dienstleistungen gewerblicher Natur wird die Mehrwertsteuer erho- ben.)
2.1 Abrechnung nach Aufwand
Von BASPO-Angestellten erbrachte Arbeitsleistungen wie Beratung, Gut- achten, Mitarbeit in Arbeitsgremien, Führungen mit geleiteter Sporttätigkeit, Unterricht etc. werden nach folgenden Tarifen abgerechnet:
Tarif pro Stunde Franken
– Kategorie 1 (ab 24. Klasse aufwärts) 165.– – Kategorie 2 (23.–15. Klasse) 85.– – Kategorie 3 (14.–1. Klasse) 60.–
2.2 Fachspezialistinnen und -spezialisten
Arbeitsleistungen von Fachspezialistinnen und -spezialisten des BASPO können nach marktüblichen Preisen verrechnet werden.
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