AS 2005 5217
Verordnung der EBK über die Anlagefonds
Verordnung der EBK über die Anlagefonds (AFV-EBK)
Änderung vom 27. September 2005
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) verordnet:
I Die Verordnung der EBK vom 24. Januar 20011 über die Anlagefonds wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 46
2. Titel: Rechenschaftsablage und Publikationspflichten
1. Kapitel: Buchführung
Gliederungstitel vor Art. 59a
3. Kapitel: Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds
Art. 59a Inhalt
1 Dervereinfachte Prospekt für Effektenfonds enthält neben den Informationen
gemäss Anhang II zu Artikel 77a der AFV folgende Angaben: a. die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Vermögensverwaltung (Asset Management) und Vertrieb; b. eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee); c. den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER2); d. die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR3).
2 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind für Effektenfonds oder Segmente
von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen für jede Anteilsklasse einzeln offen zu legen.
1 SR 951.311.1
2 für Total Expense Ratio
3 für Portfolio Turnover Rate
2005-2697 5217
Verordnung der EBK über die Anlagefonds AS 2005
Art. 59b Effektenfonds mit mehreren Segmenten bzw. mehreren Anteilsklassen
1 Effektenfonds mit mehreren Segmenten dürfen für jedes Segment einen separaten
vereinfachten Prospekt veröffentlichen. Werden alle Segmente in einem vereinfach- ten Prospekt wiedergegeben, so sind die Angaben nach Artikel 59a Absatz 1 für jedes Segment einzeln offen zu legen.
2 Effektenfonds oder Segmente von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen
veröffentlichen im gleichen vereinfachten Prospekt die Angaben sämtlicher Anteils- klassen.
Art. 59c Änderungen Die Fondsleitung passt den vereinfachten Prospekt bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.
Art. 71b Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 27. September 2005
1 Bestehende Effektenfonds, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 1. August
2004 genehmigt wurden, reichen der Aufsichtsbehörde bis 31. Dezember 2005
erstmals einen vereinfachten Prospekt ein. Die Information gemäss Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe a ist anzugeben, wenn diese erstmals im ausführlichen Prospekt veröffentlicht wird, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2006.
2 Effektenfonds, deren Gesuche um Genehmigung bei Inkrafttreten dieser Änderun-
gen hängig sind, reichen der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Inkrafttreten einen vereinfachten Prospekt ein.
II Diese Änderung tritt am 31. Dezember 2005 in Kraft.
27. September 2005 Eidgenössische Bankenkommission Der Präsident: Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler
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