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AS 2006 1073

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV)

Änderung vom 16. März 2006

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Der Anhang der Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 19991 wird wie folgt geändert:

1. Aufhebung von Zollbegünstigungen für die Tarifnummern 1001.1039 (3x),

1001.9039 (2x), 1002.0039 (2x), 1008.9029, 1101.0029 (3x), 1102.1019,

1102.1029 (2x), 1102.9010 (2x) und 1102.9029

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zu technischen 3.—

10 39 Zwecken

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—

10 39 Bemerkung: Tierfutter für andere

als landwirtschaftliche Die Zollbegünstigung wird gewährt, Nutztiere wenn aus dem Hartweizen im Durch- (als landwirtschaftliche schnitt eines Kalenderquartals mindes- Nutztiere gelten: Tiere tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und der Pferde-, Rindvieh-, gemäss Verwendungsverpflichtung Schweine-, Schaf- und verwendet werden. Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)

1001. Hartweizen zu Futterzwecken in 23.—

10 39 Biobetrieben

1001. Weizen und Mengkorn, nicht denaturiert zu technischen 28.—

90 39 Zwecken

1 SR 631.146.31

2006-0710 1073

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1001. Weichweizen und Mengkorn zu Futterzwecken in 23.––

90 39 Biobetrieben

1002. Roggen zu technischen 28.—

00 39 Zwecken

1002. Roggen zu Futterzwecken in 23.––

00 39 Biobetrieben

1008. Triticale zu Futterzwecken in 23.––

90 29 Biobetrieben

1101. Fabrikmehl aus Weizen, nicht zur Herstellung von —.60

00 29 denaturiert Stärke

Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn aus dem eingeführten Mehl keine anderen Produkte ausgezogen werden.

1101. Mehl von Weizen, nicht denaturiert zu technischen 40.—

00 29 Zwecken

1101. Mehl von Weizen oder Mengkorn zu Futterzwecken in 26.––

00 29 Biobetrieben

1102. Mehl von Getreide, anderes als von

Weizen oder Mengkorn

10 19 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen 10.—

Zwecken

10 29 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen 40.—

Zwecken

10 29 – von Roggen zu Futterzwecken in 26.––

Biobetrieben

90 10 – von Triticale, nicht denaturiert zu technischen 40.—

Zwecken

90 10 – von Triticale zu Futterzwecken in 27.––

Biobetrieben

90 29 – von anderem Getreide, zu technischen 19.50

nicht denaturiert Zwecken

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006

2. Einfügung einer neuen Zollbegünstigung für die Tarifnummer 1001.1060

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—

10 60 Bemerkung: Futtermittelenzymen

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

3. Änderung von Zollbegünstigungen der Tarifnummern 1001.1039 (3x),

1002.9039 (2x), 1002.0039, 1008.9029, 1102.2011, 1102.3011 und 1102.9029

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 3.—

10 39 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweiss-

hydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen, Vitaminpräpa- wenn aus dem Hartweizen im Durch- raten oder Futtermittel- schnitt eines Kalenderquartals mindes- enzymen tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. Ersetzen durch

1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—

10 38 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweiss-

hydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen oder Vitamin- wenn aus dem Hartweizen im Durch- präparaten schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zum Aufblähen und 11.—

10 39 Rösten

Ersetzen durch

1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—

10 38 Rösten

Begünstigung bisher

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 20.—

10 39 Bemerkung: Bulgur, Couscous

oder vorgekochten Die Zollbegünstigung wird gewährt, Hartweizen wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. Ersetzen durch

1001. Hartweizen zur Herstellung von 20.—

10 38 Bemerkung: Bulgur, Couscous

oder vorgekochten Die Zollbegünstigung wird gewährt, Hartweizen wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. Begünstigung bisher

1001. Weichweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von —.10

90 39 Bemerkung: Stärke

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens

55 % Fabrikmehl gewonnen und zu

Stärke verarbeitet wird. Ersetzen durch

1001. Weichweizen zur Herstellung von —.10

90 38 Bemerkung: Stärke

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens

55 % Fabrikmehl gewonnen und zu

Stärke verarbeitet wird.

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

Begünstigung bisher

1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—

90 39 Kaffeesurrogaten

Ersetzen durch

1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—

90 38 Kaffeesurrogaten

Begünstigung bisher

1002. Roggen zur Herstellung von 2.—

00 39 Kaffeesurrogaten

Ersetzen durch

1002. Roggen zur Herstellung von 2.—

00 38 Kaffeesurrogaten

Begünstigung bisher

1008. Triticale zur Herstellung von 11.––

90 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall Ersetzen durch

1008. Triticale zur Herstellung von 11.––

90 28 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall Begünstigung bisher 1102. ...

20 11 – von Mais, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall

30 11 – von Reis, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—

Ernährung ohne Futtermittelanfall Ersetzen durch

1102. Mehl von Mais zur menschlichen 20.—

20 10 Ernährung ohne

Futtermittelanfall

1102. Mehl von Reis zur menschlichen 20.—

30 10 Ernährung ohne

Futtermittelanfall Begünstigung bisher 1102. ...

90 29 – von anderem Getreide, nicht zur menschlichen 20.—

denaturiert Ernährung ohne Futtermittelanfall Ersetzen durch

1102. Mehl von anderem Getreide zur menschlichen 20.—

90 41 Ernährung ohne

Futtermittelanfall

Zollbegünstigungsverordnung AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

16. März 2006 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz