AS 2006 1273
Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz
Bundesgesetz zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz
vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20042, beschliesst:
Art. 1 Zweck Der Bund kann die nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.
Art. 2 Massnahmen
1 Zu den Massnahmen gehören insbesondere:
a. Erstellen von Publikationen; b. Organisation von Investorenseminaren und anderen Promotionsveranstal- tungen; c. Betreiben von Marketingaktivitäten an Fachmessen und von Medienarbeit; d. Erteilen von Auskünften an einzelne Unternehmen.
2 Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgrup-
pen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.
3 Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.
Art. 3 Durchführung
1 Der Vollzug des Gesetzes liegt beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).
2 Es kann dafür Dritte beiziehen.
3 In den wichtigsten Auslandmärkten werden Lokalagenturen oder Einzelpersonen,
die diese Funktion wahrnehmen, eingesetzt, namentlich bei den Aussenstellen des Bundes.
SR 194.2
2004-1571 1273
Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz AS 2006
4 In den anderen Märkten erfolgt die Durchführung über bereits bestehende Institu- tionen, namentlich über die schweizerischen Vertretungen im Ausland, über die Aussenhandelskammern sowie über weitere Organisationen, die schweizerische Interessen im Ausland vertreten.
5 Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit weiteren in ähnlichen Aufga-
benbereichen tätigen Bundesinstrumenten und Institutionen. 6 Das seco führt nach drei Jahren eine wissenschaftliche Evaluation der Standort- promotion durch.
Art. 4 Finanzierung Die für die Finanzierung der Förderung der Information über den Unternehmens- standort Schweiz erforderlichen Mittel werden in der Regel als Zahlungsrahmen für vier Jahre festgelegt.
Art. 5 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Das Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufens der Referendumsfrist am 1. März 2006 in Kraft. Im anderen Fall bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz gilt während sechs Jahren.
Ständerat, 16. Dezember 2005 Nationalrat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es tritt nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. März 2006 in Kraft.
25. April 2006 Bundeskanzlei