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AS 2006 1643

Eichstellenverordnung

Eichstellenverordnung

vom 15. Februar 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen (Messgesetz), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Stellen nach Artikel 16 Absatz 2 des Messgesetzes (Eichstellen): a. die Anforderungen; b. das Verfahren der Ermächtigung; c. die Organisation sowie die Rechte und Pflichten.

Art. 2 Ermächtigung der Eichstellen

1 Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) kann Eichstellen für die Ersteichung

und für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (Art. 17 und 24 der Messmittelverordnung vom 15. Febr. 20062 gewisser Messmittelkategorien ermächtigen, soweit die Kantone diese Aufgaben nicht vollziehen. 2 Das Bundesamt kann ermächtigte Eichstellen im Einzelfall verpflichten, bestimmte Messmittel zu eichen.

Art. 3 Voraussetzungen für die Ermächtigung Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie muss über die zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben erforder- lichen Mittel verfügen, namentlich über das nötige Fachpersonal, die nötigen Einrichtungen und Prüfräume in der Schweiz, Prüfmittel und Normale; das Bundesamt kann Ausnahmen bewilligen. b. Sie muss Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten, namentlich dürfen der Leiter oder die Leiterin der Eichstelle und das Personal bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt sein, die zu Inter- essenskonflikten führt. c. Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.

SR 941.293

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d. Sie muss eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prü- fungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt wer- den.

Art. 4 Gesuch um Ermächtigung

1 Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle ist beim Bundesamt

einzureichen.

2 Es muss folgende Angaben enthalten:

a. die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit; b. den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt.

3 Die Kantone werden zur Stellungnahme eingeladen.

4 Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.

Art. 5 Erteilung und Entzug der Ermächtigung

1 Das Bundesamt prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.

2 Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:

a. Tätigkeitsbereich der Eichstelle; b. Name des Inhabers oder der Inhaberin der Eichstelle; c. Name des Leiters oder der Leiterin der Eichstelle sowie deren Stellvertre- tung; d. zugewiesenes Einzugsgebiet; e. Prüfräume; f. Prüfverfahren; g. Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften; h. Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Referenznormale; i. Vorschriften über das Führen der Eichprotokolle; j. Vorschriften über Eichzertifikate; k. Eichgebühren sowie Gebührenanteile an das Bundesamt, soweit sie nicht in der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20053 festgelegt sind. 3 Die Ermächtigung ist befristet und gilt höchstens fünf Jahre. Sofern die Vorausset- zungen erfüllt sind, kann sie stillschweigend um jeweils höchstens fünf Jahre ver- längert werden. 4 Die Ermächtigung kann jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

5 Das Bundesamt passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.

3 SR 941.298.1

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6 Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Vorschriften nicht eingehalten werden.

7 Die Erteilung und der Entzug der Ermächtigung werden im Bundesblatt veröffent-

licht.

Art. 6 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin der Eichstelle 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich. 2 Er oder sie setzt den Leiter oder die Leiterin der Eichstelle ein und regelt deren Stellvertretung. 3 Er oder sie muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird. 4 Die Eichstelle kann bei der Eichung die Prüfresultate von externen in- und auslän- dischen Stellen in Absprache mit dem Bundesamt anerkennen.

5 Die Eichstellen müssen Veränderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen

betreffen, unaufgefordert und umgehend dem Bundesamt mitteilen.

Art. 7 Aufgaben und Pflichten des Leiters oder der Leiterin der Eichstelle 1 Der Leiter oder die Leiterin der Eichstelle ist verantwortlich für die Eichungen und die anderen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit. 2 Er oder sie muss sich schriftlich verpflichten, die Leitung vorschriftsgemäss wahr- zunehmen und die Normale und Prüfmittel nicht missbräuchlich zu verwenden.

3 Das Bundesamt kann die Leiter und Leiterinnen der Eichstellen zur Teilnahme an

Weiterbildungskursen verpflichten.

4 Er oder sie muss dem Bundesamt mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit

Bericht erstatten.

Art. 8 Fachliche Anforderungen 1 Der Leiter oder die Leiterin und das Personal der Eichstelle müssen entsprechend ihrer Tätigkeit über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die gesetzlichen Grundlagen und technischen Normen kennen. 2 Der Leiter oder die Leiterin und das Personal der Eichstelle müssen die Aufgaben zuverlässig und mit der erforderlichen Sachkenntnis durchführen.

Art. 9 Berufsgeheimnis Der Leiter oder die Leiterin und das Personal der Eichstelle sind ausser gegenüber dem Bundesamt in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchfüh- rung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.

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Art. 10 Auftrag zur Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) und der Nachschau

1 Das Bundesamt kann Eichstellen mit der nachträglichen Kontrolle (Marktüber-

wachung) und der Nachschau beauftragen.

2 Es muss gewährleistet sein, dass die zugewiesenen Aufgaben unabhängig und

unparteilich ausgeführt werden.

3 Das Bundesamt regelt den Umfang der Aufsichtstätigkeit, das Einsatzgebiet und

die Entschädigung.

Art. 11 Aufsicht des Bundesamtes 1 Das Bundesamt stellt die Betreuung der Eichstellen sicher und führt die notwendi- gen Kontrollen durch.

2 Es prüft die Normale, die Prüfmittel und die Einrichtungen der Eichstellen und

führt regelmässig Nachprüfungen durch.

3 Es prüft, ob die Voraussetzungen zum Betrieb noch gegeben sind und passt die

Ermächtigung falls nötig den Gegebenheiten an.

4 Es überwacht die Richtigkeit der Eichungen, indem es stichprobenweise geeichte

Messmittel nachkontrolliert.

Art. 12 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Eichstellen können Betroffene innert 30 Tagen seit Eröff- nung bei der Eichstelle Einsprache erheben.

2 Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement. Die Bestimmungen der Bundesrechtspflege sind anwend- bar.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Eichstellenverordnung vom 25. Juni 19804 wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Eichstellenermächtigungen und Betriebsbewilligungen, die nach bisherigem Recht

erteilt worden sind, bleiben noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. 2 Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ermächtigung innerhalb der Frist nach Absatz 1 den vorliegenden Bestimmungen angepasst werden.

4 AS 1980 932, 1983 1055, 1997 2761

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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

15. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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