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AS 2006 4967

Verordnung des EDI über alkoholische Getränke

Verordnung des EDI über alkoholische Getränke

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über alkoholische Getränke wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Abs. 2bis 2bis Die Angaben nach Absatz 2 müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie die Sachbezeichnung.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel:

Wein, teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise vergorener Traubensaft, weinhaltige Getränke

1. Abschnitt: Wein

Art. 5 Sachüberschrift Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen

Sachüberschrift vor Art. 6 Aufgehoben

Art. 9 Abs. 3 und 5

3 Wein der Kategorie 3 muss die Sachbezeichnung «Wein» tragen. Sie kann ergänzt

werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang, sind verboten. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bleibt vorbehalten.

5 Betrifft nur den französischen Text.

1 SR 817.022.110

2006-2266 4967

Alkoholische Getränke AS 2006

Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 2 und 7 Kennzeichnung

2 Die Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, ausser jene nach

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q LKV2 und nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung.

7 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 1 Ziffer 27 verwendet, so ist jeder

Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass ausgeschlossen.

Art. 12 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 14

2. Abschnitt:

Teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise vergorener Traubensaft

Art. 16 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 17

3. Abschnitt: Weinhaltige Getränke

Art. 22 Abs. 2 Bst. b

2 Gestattet ist die Zugabe von:

b. Zuckerarten für die Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein;

Art. 29 Abs. 2

2 Er muss einen Alkoholgehalt von weniger als 3 Volumenprozent aufweisen.

Art. 56 Abs. 4

4 Der Gesamtextrakt der Süssung oder der Zugabe von Bonificateuren darf höchs-

tens 10 g pro Liter betragen.

Art. 58 Abs. 1

1 Weinbrand (Brandy) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus Branntwein mit

oder ohne Zusammenstellung mit Weindestillat gewonnen wird.

2 SR 817.022.21

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Alkoholische Getränke AS 2006

Art. 60 Abs. 1 1 Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus vergorenem Traubentrester entweder durch Wasserdampf oder durch Destillation mit möglichem Zusatz von Wasser oder Trub gewonnen wird. Das Destillat muss zu weniger als 86 Volumenprozent destilliert sein. Eine erneute Destillation auf denselben Alko- holgehalt ist zulässig.

Art. 62 Abs. 1 1 Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.

Art. 63 Abs. 1 1 Whisky (Whiskey) ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Getreidemaische gewonnen wird, welche durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren ist. Die Maische muss zu weniger als 94,8 Volumenprozent so destilliert worden sein, dass das Destillationserzeugnis das Aroma und den Geschmack der verwendeten Aus- gangsstoffe aufweist.

Art. 67 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 73 Abs. 5 Einleitungssatz

5 Destillierter Gin muss folgenden Mindestanforderungen genügen: ...

Art. 77 Aufgehoben

Art. 78 Abs. 5 und 6 5 Eierlikör (Advokat, Advocaat, Avocat) ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und insbesondere hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens

140 g Eigelb pro Liter enthalten.

6 Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und insbesondere hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens 70 g Eigelb pro Liter enthalten.

Art. 81 Abs. 4 Aufgehoben

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Alkoholische Getränke AS 2006

Art. 82 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 4 2 Spirituosen, die die Anforderungen einer spezifischen Kategorie nicht erfüllen, dürfen die entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen. Sie müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet werden.

3 Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen,

wenn sie gemischt wurden: ...

4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 83 Abs. 4

4 Bei Spirituosen nach den Artikeln 57–64 und 66–76 muss das Verzeichnis der

Zutaten nicht angegeben werden.

Art. 90 Betrifft nur den französischen Text.

II Die Anhänge 1 und 6 werden gemäss Beilage geändert.

III Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen alkoholischen Getränke dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht einge- führt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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Alkoholische Getränke AS 2006

Anhang 1 (Art. 5 Abs. 1)

Titel des Anhangs

Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen

Titel vor Ziff. I

I. Liste der zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen

Ziff. 13, 14 und 23–27

13. Zusatz von Tannin;

14. Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu einem Höchst-

wert von 100 g Trockenstoff pro hl;

23. auf Traubenmost: Anreicherung durch teilweise Konzentrierung, einschliess-

lich durch Umkehrosmose oder Vakuumverdampfung;

24. auf Traubenmost: Anreicherung mittels Kryoextraktion;

25. auf Traubenmost: Anreicherung durch Zugabe von Trockenzucker, konzent-

riertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost;

26. zur Weinsteinstabilisierung des Weins: Behandlung durch Elektrodialyse;

27. Anwendung von Eichenspänen.

Ziff. II II. Grenzen und Bedingungen bestimmter önologischer Verfahren

1. Anreicherungsprozesse

1 Durch die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem konzent-

riertem Traubenmost darf das ursprüngliche Volumen um höchstens 8 % erhöht werden.

2 Durch die Anreicherung darf der Alkoholgehalt von Schweizer Weinen der Kate-

gorien 2 und 3 bei Weisswein nicht über 12 Volumenprozent und bei Rosé- und Rotwein nicht über 12,5 Volumenprozent steigen.

3 Die Anreicherung gilt nicht als Verschnitt.

4 Jeder der Anreicherungsprozesse schliesst die Anwendung der anderen aus.

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Alkoholische Getränke AS 2006

2. Anwendung von Eichenspänen

1 Ausser einer Erhitzung dürfen die Holzspäne keinem anderen physikalischen,

chemischen oder enzymatischen Verfahren unterzogen worden sein. Zugaben zur Beeinflussung des natürlichen Aromas oder der Extraktion der phenolischen Ver- bindungen sind verboten.

2 95 Massenprozent der Holzspäne müssen mit einem 2-mm-Sieb (9 Mesh) zurück-

gehalten werden können.

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Alkoholische Getränke AS 2006

Anhang 6 (Art. 55 Abs. 1)

Bst. c und e c. Branntwein, Tresterbrand, Marc, Grappa, Obstbrand, Brand aus 37,5 % Apfel- oder Birnenwein, Brand aus Obsttrester, Obstdrusen- brand, Brand aus Beeren oder sonstigen Früchten, Gin, destillierter Gin, Enzian, Rum, Kräuterbrand, Wodka, Aquavit e. Getreidespirituose, Getreidebrand, Anis 35,0 %

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