AS 2007 2929
Technische Verordnung über Abfälle
Technische Verordnung über Abfälle (TVA)
Änderung vom 8. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19901 über Abfälle werden gemäss Beilagen geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
8. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang 1 (Art. 32)
Auf Deponien zugelassene Abfälle
Ziff. 1 Bst. c und 13
1 Inertstoffdeponien
Auf Inertstoffdeponien dürfen nur abgelagert werden: c. verglaste Rückstände nach Ziffer 13.
13 Verglaste Rückstände
Auf Inertstoffdeponien dürfen verglaste Rückstände abgelagert werden, wenn fol- gende Anforderungen erfüllt sind: a. Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens 1200 Grad Celsius erreicht. b. Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozent betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens
0.54 betragen.
c. Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen wer- den. d. Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 Grad Celsius im Eluat die Konzen- trationen von Silizium unter 12 mg/l und von Calcium unter 15 mg/l liegen. Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahle- nen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden 50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht. e. Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess nach dem Stand der Technik zurückzugewin- nen.
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f. Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
Schwermetall Grenzwert
Blei 1000 mg/kg Cadmium 10 mg/kg Chrom 4000 mg/kg Kupfer 3000 mg/kg Nickel 500 mg/kg Zink 6000 mg/kg
Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die Behörde im Einzelfall mit Zustimmung des Bundesamtes höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung. g. Die verglasten Rückstände sind so abzulagern, dass kein Stoffaustausch mit anderen Abfällen erfolgen kann.
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Anhang 2 (Art. 30)
Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien
Ziff. 1 Abs. 4, 5, 5bis, 6 und 22 Abs. 1
1 Standort
4 Es ist nachzuweisen, dass der Standort ausserhalb des Gewässerschutzbereiches Au gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 liegt; vorbehalten bleibt Absatz 5. 5 Inertstoffdeponien dürfen im Randgebiet des Gewässerschutzbereiches Au errichtet werden, wenn: a. eine mindestens 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologi- sche Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchs- tens 1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist; oder b. der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens 3 lagen- weise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens 1,0 × 10-8 m/s), welche zusammen min- destens 60 cm mächtig sind, aufgebessert wird. 5bis Für Reststoff- und für Reaktordeponien ist zudem nachzuweisen, dass:
a. eine mindestens 7 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologi- sche Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchs- tens 1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist; oder b. eine mindestens 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologi- sche Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchs- tens 1,0 × 10-7 m/s) vorhanden ist und diese nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Ein- bauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens 1,0 × 10-8 m/s), welche zusammen mindestens 60 cm mächtig sind, ergänzt wird.
6 Die Nachweise nach den Absätzen 3–5bis sind mit geologischen und hydrogeologi-
schen Untersuchungen zu erbringen.
22 Abdichtung
1 Deponien müssen an Basis und Flanken abgedichtet werden. Dies gilt nicht für
Inertstoffdeponien, für die der Nachweis nach Ziffer 1 Absatz 4 erbracht wird oder deren Untergrund gemäss Ziffer 1 Absatz 5 Buchstabe b aufgebessert wird.
2 SR 814.201
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