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AS 2007 7043

Verordnung über die Förderung von Design und Fotografie (Designförderungsverordnung)

Verordnung über die Förderung von Design und Fotografie (Designförderungsverordnung)

vom 7. Dezember 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19171 betreffend die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst, verordnet:

1. Abschnitt: Förderungsmassnahmen

Art. 1 Förderung von Design Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann das Designschaffen durch folgende Mass- nahmen unterstützen: a. Verleihung von Stipendien, Preisen und Projektbeiträgen an Designschaf- fende; b. Organisation und Durchführung oder finanzielle Unterstützung von Design- ausstellungen in der Schweiz und im Ausland sowie von Wettbewerben und öffentlichen Veranstaltungen im Interesse des Designs; c. Herausgabe von Publikationen auf dem Gebiet des Designs; d. Ankäufe im Bereich des Designs; e. Unterstützung von Aktivitäten Dritter, die der Förderung des Designs die- nen; f. weitere Massnahmen, die der Vermittlung und Bewahrung des Designs die- nen.

Art. 2 Eidgenössischer Wettbewerb für Design

1 Das BAK führt jährlich den Eidgenössischen Wettbewerb für Design durch.

2 Bewerben können sich Designschaffende bis zum vollendeten 40. Altersjahr, die

das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder in der Schweiz Wohnsitz haben. Bei Grup- penbewerbungen muss mindestens die Hälfte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer diese Kriterien erfüllen.

SR 442.21 1 SR 442.2

2007-2395 7043

Designförderungsverordnung AS 2007

3 Nicht bewerben können sich Designschaffende, die:

a. in diesem Wettbewerb bereits dreimal einen Preis gewonnen haben; b. bereits siebenmal am Wettbewerb teilgenommen haben; oder c. im selben Jahr am Eidgenössischen Wettbewerb für Kunst teilnehmen.

4 Die eingereichten Arbeiten werden nach den Kriterien Ästhetik, emotionale und

rationale Botschaft, Gebrauchswert, Funktion, Herstellungs- und Produktionstech- nik, Innovation, Zukunftspotential, Materialgerechtigkeit, Ökologie, Energiebilanz und Verkaufspreis beurteilt.

5 Die Preise können in Form von Geldbeträgen oder von Atelieraufenthalten und

Praktika im In- und Ausland verliehen werden.

Art. 3 Eidgenössische Preise für hervorragendes Design

1 Das BAK verleiht jährlich eidgenössische Preise für hervorragendes Design.

2 Die Preise werden ausschliesslich an Designschaffende verliehen, die das

40. Altersjahr vollendet haben.

3 Kriterien für die Verleihung sind Qualität und Ausstrahlung eines Werks.

4 Die Preise werden in Form von Geldbeträgen verliehen.

Art. 4 Wettbewerb «Die schönsten Schweizer Bücher»

1 Das BAK führt jährlich den Wettbewerb «Die schönsten Schweizer Bücher»

durch. 2 Bewerben können sich Gestalterinnen und Gestalter, Verlage oder Druckereien mit ihren im Vorjahr erschienenen Büchern. Mindestens eine dieser Parteien muss im Zeitpunkt der Herstellung des Buches den Wohnsitz, den Sitz oder den hauptsäch- lichen Tätigkeitsort in der Schweiz gehabt haben.

3 Die eingereichten Bücher werden nach der Qualität von Idee und Konzeption,

grafischer Gestaltung, Typografie, Druck, Einband, verwendeter Materialien und Gesamteindruck beurteilt. 4 Der Inhalt eines Werkes wird nicht beurteilt, er darf aber nicht gegen die Rechts- ordnung verstossen.

5 Die Preise werden in Form von Urkunden vergeben.

Art. 5 Jan-Tschichold-Preis

1 Das BAK kann unabhängig von Eingaben für den Wettbewerb «Die schönsten

Schweizer Bücher» jährlich einer Persönlichkeit oder einer Institution für eine hervorragende Leistung im Bereich der Buchgestaltung den Jan-Tschichold-Preis verleihen.

2 Der Preis wird in Form eines Geldbetrags verliehen.

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Art. 6 Vermittlung und Erhaltung von fotografischen Werken von gesamtschweizerischer Bedeutung

1 Das BAK kann Projekte und Massnahmen zur Vermittlung und Erhaltung der

Werke von Schweizer Fotografinnen und Fotografen finanziell unterstützen, sofern an der Erhaltung oder Vermittlung dieser Werke ein gesamtschweizerisches Inte- resse besteht.

2 In Ausnahmefällen können Projekte und Massnahmen zur Erhaltung und Vermitt-

lung von Werken unterstützt werden, die nicht von Schweizer Fotografinnen und Fotografen stammen, jedoch für die Schweizer Fotografie von Bedeutung sind.

3 Unterstützt werden können insbesondere folgende Projekte und Massnahmen:

a. der Ankauf von fotografischen Nachlässen, Sammlungen, Beständen; b. der Aufbau einer Infrastruktur zur Betreuung von Fotobeständen; c. die Erfassung, Archivierung, Digitalisierung und wissenschaftliche Aufar- beitung von Fotobeständen; d. die Vermittlung von Werken der Fotografie im Rahmen von Ausstellungen und Publikationen; e. das Sammeln, Aufarbeiten und Vermitteln in Bereichen der Fototechnik.

4 Von der Unterstützung ausgeschlossen sind:

a. zeitlich unbeschränkte oder wiederkehrende Massnahmen; b. restauratorische Massnahmen an Fotobeständen. 5 Ein gesamtschweizerisches Interesse ist gegeben, wenn das Werk eine nachhaltige Ausstrahlung auf die ganze Schweiz aufweist und durch seine Bedeutung, Einzigar- tigkeit oder hervorragende Qualität hervorsticht.

2. Abschnitt: Eidgenössische Designkommission

Art. 7 Funktion Die Eidgenössische Designkommission (Kommission) ist eine beratende Fachkom- mission des BAK.

Art. 8 Wahl und Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bundesrat auf Vorschlag

des BAK gewählt werden.

2 Sie setzt sich aus anerkannten Fachpersonen aus möglichst allen Bereichen des

Designs zusammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Fachkenntnisse im Bereich Fotografie und mindestens ein Mitglied über besondere Fachkenntnisse im Bereich Buchgestaltung verfügen. 3 Die Kommission kann für spezifische Aufgaben Ausschüsse aus ihrer Mitte bestel- len.

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Art. 9 Fachpersonen Die Kommission kann mit Einwilligung des BAK weitere Fachpersonen beiziehen.

Art. 10 Weitere Vorschriften

1 Im Übrigen gelten für die Mitglieder der Kommission und für die Entschädigung

der Fachpersonen die Vorschriften der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.

2 Für den Ausstand von Kommissionsmitgliedern und Fachpersonen gilt Artikel 10

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren sinn- gemäss.

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 11 Beratung und Entscheid über Förderungsmassnahmen nach Artikel 2

1 Die Kommission berät über die Einführung und Ausgestaltung von Förderungs-

massnahmen nach Artikel 2 und stellt dem BAK Antrag.

2 Das BAK entscheidet aufgrund der Anträge der Kommission.

Art. 12 Beratung und Entscheid über Förderungsmassnahmen nach den Artikeln 3–6

1 Das BAK entscheidet über die Zulassung von Eingaben.

2 Die Kommission berät über die zugelassenen Eingaben und stellt dem BAK

Antrag. Sie protokolliert ihre Beratungen und Anträge.

3 Das BAK entscheidet aufgrund der Anträge der Kommission. Eine abweichende

Entscheidung hat es zu begründen.

Art. 13 Sekretariat Das BAK führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 14 Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt von Absatz 2, nach den allgemeinen

Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

2 Im Beschwerdeverfahren ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

2 SR 172.31 3 SR 172.021

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug Das BAK vollzieht diese Verordnung.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

1. Die Verordnung vom 18. September 19334 über die Förderung und Hebung

der angewandten Kunst;

2. Die Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern vom 5. April

20045 über die finanzielle Unterstützung von Fotoprojekten von gesamt-

schweizerischer Bedeutung;

3. Das Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern vom 5. April

20046 für den Wettbewerb «Die schönsten Schweizer Bücher».

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BS 4 213; AS 1979 1957, 1994 1428

5 In der AS nicht publiziert; BBl 2006 835

6 In der AS nicht publiziert.

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