AS 2008 2301
Verordnung über den Lufttransport
Verordnung über den Lufttransport (LTrV)
Änderung vom 14. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. August 20051 über den Lufttransport wird wie folgt geän- dert:
Art. 16a Schulung für die Beförderung gefährlicher Güter
1 Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter in der
Luft, die unter eine der 12 Kategorien fallen, welche im Kapitel 1–4 der Techni- schen Vorschriften des Anhangs 18 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt aufgeführt sind, dürfen nur von Personen wahr- genommen werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie haben eine ihrer Verantwortung entsprechende Ausbildung absolviert. b. Sie absolvieren mindestens alle 24 Monate einen Wiederholungskurs. 2 Wer Personal der Kategorien 1–5 und 7–12 ausbildet, muss Inhaber oder Inhaberin eines Zertifikats der Kategorie 6 sein. 3 Wer Personal der Kategorie 6 ausbildet, muss nebst einem Zertifikat der Kategorie 6 über eine Ausbildungsbewilligung verfügen. Das Bundesamt erteilt diese Bewilli- gung, wenn die gesuchstellende Person eine Fähigkeitsprüfung besteht und Erfah- rungen mit dem Lufttransport gefährlicher Güter nachweist. Die Bewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren.
4 Für die Kategorie 6 dauert die Grundausbildung mindestens fünf Tage und der
Wiederholungskurs mindestens drei Tage. 5 Der Inhaber oder die Inhaberin der Ausbildungsbewilligung stellt die Zertifikate der Kategorie 6 aus und stellt dem Bundesamt eine Kopie zu. Dieses führt Listen der Inhaber und Inhaberinnen einer Ausbildungsbewilligung und derjenigen eines Zerti- fikates der Kategorie 6.
6 Die Schulungen für das Personal sämtlicher Kategorien müssen auf Schulungspro-
grammen beruhen, welche das Bundesamt in der jeweils aktuellen Fassung geneh- migt hat. Die Schulungsprogramme müssen in Übereinstimmung mit den in Arti-