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AS 2008 431

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

Änderung vom 5. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst:

I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 17a Lehraufträge

1 Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio-

nenrecht3 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird. 2 Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wieder- holt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

3 Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.

Gliederungstitel vor Art. 40e 3a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Oktober 2007

Art. 40e Artikel 17a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 5. Oktober 20074 erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkraft- tretens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden.

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