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AS 2008 6467

Stromversorgungsverordnung

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom 12. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 3 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitäts- tarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.

Art. 7 Abs. 7

7 Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum

31. August vor.

Art. 13 Abs. 4

4 Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende

Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.

Art. 15 Abs. 2 Bst. a 2 Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbrau- cher folgende Kosten in Rechnung: a. die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärrege- lung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiär- regelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können. Die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest;

1 SR 734.71

2008-2939 6467

Stromversorgungsverordnung AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 31a

4. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2008

Art. 31a Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte und Korrekturfaktor

1 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor

dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, ist in den Jahren 2009–2013 um einen Prozentpunkt tiefer als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b.

2 Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, für die keine Neubewertung vollzogen

wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrie- ben wurden, können bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne die Reduktion nach Absatz 1 verrechnet werden darf. 3 Ist das Netznutzungsentgelt für das Jahr 2009 kleiner als das ausgewiesene Netz- nutzungsentgelt für das Jahr 2008, so kann die ElCom für das Jahr 2009 die Anwen- dung des Netznutzungsentgelts des Jahres 2008 genehmigen.

Art. 31b Systemdienstleistungen 1 Die nationale Netzgesellschaft stellt in den Jahren 2009–2013 den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entspre- chend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher die Kosten für Sys- temmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungs- vorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können, zu höchstens 0,4 Rappen pro kWh in Rechnung.

2 Sie stellt in den Jahren 2009–2013 den Betreibern von Kraftwerken mit einer

elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienst- leistungen, der mit dem nach Absatz 1 festgelegten Tarif von 0,4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann, gemäss ihrem Anteil an der Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung.

Art. 31c Anwendung der neuen Tarife, Veröffentlichung und Rückerstattung 1 Die Netzbetreiber stellen für das erste Quartal 2009 Rechnung aufgrund der sich aus Artikel 13, 31a und 31b ergebenden voraussichtlichen Tarife.

2 Sie veröffentlichen diese Tarife gemäss Artikel 10 bis spätestens zum 1. April

2009.

3 Sie erstatten die Differenz zu den bis Ende März 2009 in Rechnung gestellten

Tarifen so schnell als möglich, spätestens mit der nach dem 1. Juli 2009 folgenden definitiven Abrechnung zurück.

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Stromversorgungsverordnung AS 2008

Art. 31d Intertemporales Recht

1 Die Artikel 13 Absatz 4, 15 Absatz 2 Buchstabe a, 31a–31c finden Anwendung auf

im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Behörden oder gerichtlichen Instanzen hängige Verfahren.

2 Verfügungen von Behörden, gegen die kein Rechtsmittel ergriffen wurde, können

auf Antrag oder von Amtes wegen an die Artikel 13 Absatz 4, 15 Absatz 2 Buch- stabe a, 31a–31c angepasst werden, wenn das öffentliche Interesse an der Anwend- barkeit dieser Bestimmungen das private Interesse am Bestand der Verfügung über- wiegt.

Gliederungstitel vor Art. 32

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 32 Sachüberschrift Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

12. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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