AS 2009 1665
Postverordnung
Postverordnung (VPG)
Änderung vom 22. April 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Postverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. h In dieser Verordnung bedeuten: h. Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Zwei- einhalbfache des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird.
Art. 2 Abs. 1 1 Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung adressierter inländischer und aus dem Ausland eingehender Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 50 Gramm sind.
Art. 3 Bst. a Die nicht reservierten Dienste umfassen: a. die Beförderung adressierter inländischer und aus dem Ausland eingehender Briefpostsendungen, die schwerer als 50 Gramm sind;
Art. 16 Abs. 1
1 Jede Person ist berechtigt, bei der Regulationsbehörde Anzeigen zum Universal-
dienst zu machen. Ausgenommen davon sind Anzeigen zu den Preisen des Univer- saldienstes.
Art. 18 Quersubventionierungsverbot 1 Die Post weist jährlich gegenüber der Regulationsbehörde nach, dass die Wettbe- werbsdienste nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligt werden.
2 Sie muss diesen Nachweis auch im Einzelfall auf Anzeige hin oder von Amtes
wegen erbringen.
1 SR 783.01
2008-1912 1665
Postverordnung AS 2009
Art. 18a Zuständigkeiten
1 Das Departement entscheidet über die Einhaltung des Quersubventionierungsver-
bots.
2 Die Regulationsbehörde instruiert das Verfahren und vollzieht die Verfügungen
des Departements.
Art. 19 Unabhängige Prüfung
1 Eine unabhängige und befähigte externe Revisionsstelle prüft zu Handen der
Regulationsbehörde: a. den Ausweis der Post über die Kosten des Universaldienstes nach Artikel 17 Absatz 1; b. ob die Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung nach Artikel 17 Absatz 1 eingehalten sind; c. den Nachweis der Post über die Einhaltung des Quersubventionierungs- verbotes nach Artikel 18 Absatz 1.
2 Die Regulationsbehörde kann eine Revisionsstelle beauftragen, einen Nachweis
der Post im Einzelfall nach Artikel 18 Absatz 2 zu prüfen.
3 Die Post gewährt dem Departement, der Regulationsbehörde sowie der Revisions-
stelle Akteneinsicht und erteilt alle notwendigen Auskünfte.
Art. 41 Abs. 1 Bst. c
1 Als fachlich unabhängige Behörde:
c. behandelt sie aufsichtsrechtliche Anzeigen nach Artikel 16.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
22. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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