AS 2009 3949
Protokoll über die Schiedsklauseln
Protokoll vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln
SR 0.277.11; BS 12 387
Geltungsbereich am 18. Juni 2009, Nachtrag1 Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Protokolls vom 24. September
1923 über die Schiedsklauseln, in ihren Beziehungen zu dem nachstehend aufge-
führten Staat gebunden, welche das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12, Art. VII Ziff. 1) nicht ratifiziert hat oder ihm nicht beigetreten ist: Irak
1 Diese Veröffentlichung ersetzt die frühe in AS 2005 1511.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
2009-1507 3949
Schiedsklauseln. Prot. AS 2009
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