AS 2009 4719
Verordnung des EDI über die Filmförderung
Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
Änderung vom 8. September 2009
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 4 und 5
4 Fernsehserien (Spiel- und Dokumentarfilme) können gefördert werden, wenn sie
als Gesamtheit konzipiert und hergestellt werden, so dass sie im Hinblick auf die Kriterien nach Artikel 4 und den Förderungskonzepten im Anhang als Einheit beurteilt werden können.
5 Gefördert wird eine Fernsehserie nur, wenn sichergestellt ist, dass:
a. die Serie unter der Verantwortung des gesuchstellenden Produktionsunter- nehmens entwickelt und von diesem künstlerisch und wirtschaftlich unab- hängig hergestellt wird; b. die Unabhängigkeit des gesuchstellenden Produktionsunternehmens durch die Herstellung der Serie nicht gefährdet wird; c. die Serie als Ganze und die einzelnen Teile von der koproduzierenden Fern- sehanstalt attraktiv programmiert und präsentiert werden; d. die als Gesamtheit hergestellte Serie als Ganze einer Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierende Fernsehanstalt zugänglich ist, die dem Produktionsunternehmen verbleibenden Rechte und Beteiligungen in dieser Hinsicht eine selbstständige und aktive Auswertung ermöglichen und nachgewiesen wird, dass eine solche Auswertung vorgesehen ist.
1 SR 443.113
2009-1742 4719
Filmförderung. V des EDI AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
8. September 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
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