AS 2009 5795
Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger
Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1)
Änderung vom 14. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über technische Anforderungen an Transport- motorwagen und deren Anhänger wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Spaltentiteln der Tabellen 2.4‒2.14 wird der Ausdruck «EG-Grundrichtlinie» durch «EG/EWG-Grunderlass» ersetzt.
Ziff. 1.1.2.5, 1.1.2.5.1 und 1.1.2.5.2
1.1 Geltungsbereich
1.1.2.5 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und
Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schie- nenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h. 1.1.2.5.1 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG. 1.1.2.5.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Artikel 27 der Richt- linie 2007/46/EG.
1 SR 741.412
2009-1550 5795
Technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger AS 2009
Ziff. 1.2.1.1
1.2 Allgemeine Anforderungen
1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine
EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleich- wertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder der Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden.
Ziff. 2.5.3
2.5 Antrieb/Abgase/Geräusche
EG/EWG- Anzuwenden auf Fahrzeugklasse ECE-Regl. Grunderlass Nr.
M1 M2 M3 N 1 N 2 N 3 O 1 O 2 O 3 O 4
2.5.3 Emissionen 88/77/EWG x x x x x x ECE-R 49
Diesel 2.5.3a 2005/55/EG x x x x x x ECE-R 49 2.5.3b 595/2009/EG x x x x x x
II Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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