AS 2009 5845
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Änderung vom 4. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmel- debereich wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAKOM» ersetzt.
Art. 14cbis Preis der Dienste 1 Die Registerbetreiberin setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstande- nen Kosten und der Notwendigkeit fest, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Nur die Kosten einer effizient arbeitenden Dienstleistungserbringerin werden berücksichtigt. 2 Führt die kostenbasierte Berechnung jedoch zu im internationalen Vergleich relativ tiefen Preisen, die der guten Führung und dem Ruf der Domain «.ch» schaden kön- nen, legt die Registerbetreiberin ihre Preise so fest, dass sie zwar günstig sind, aber nicht zu den tiefsten auf internationaler Ebene zählen. 3 Die Registerbetreiberin überprüft mindestens alle 18 Monate, ob der Preis ihrer Dienste diesen Berechnungskriterien entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Über- prüfung dem BAKOM mit.
Art. 14cter Verwendung eventueller Überschüsse
1 Erweisen sich die Einnahmen über einen oder mehrere Zeiträume höher als die
getragenen Kosten und die angemessenen Gewinne, muss der kumulierte Über- schuss: a. während der restlichen Delegationsdauer zur Senkung der Preise des Diensteangebots verwendet; oder b. ganz oder teilweise dem BAKOM überwiesen werden, wenn es nicht mög- lich ist, die Preise in Anwendung von Artikel 14cbis Absatz 2 zu senken.
1 SR 784.104
2009-0531 5845
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2 Das BAKOM verwendet den ihm überwiesenen Überschuss für die Finanzierung
von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwal- tung des Domain-Namen-Systems.
3 Bei jeder Überprüfung und Genehmigung der Preise gemäss Artikel 14c Absatz 2
und 14cbis Absatz 3 legt das BAKOM den Betrag fest, der ihm zu überweisen ist. Es bezeichnet die Aufgaben oder Projekte, die finanziert werden, legt die Bedingungen zur Finanzierung fest und beaufsichtigt die korrekte Durchführung. Es veröffentlicht die Liste der bezeichneten Aufgaben oder Projekte mit den gewährten Beträgen und den Namen der Begünstigten.
4 Am Ende der Delegationsdauer wird der verbleibende kumulierte Überschuss dem
BAKOM innerhalb eines Monats vollständig überwiesen.
Art. 14cquater Artikel 14cter wird zu Artikel 14cquater.
Art. 14f Abs. 3 und 3bis 3 Artikel 4 Absätze 2, 3 Buchstaben a, abis und c und 4, die Artikel 5, 7 Absatz 2, Artikel 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c und 3 gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen. Die Verwendung untergeordneter Adressierungs- elemente durch die Inhaberin im Sinne von Artikel 6 ist von der Bewilligung durch die Registerbetreiberin ausgenommen. 3bis Wenn eine Schweizer Behörde, die im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben interveniert, dies verlangt, ersucht die Registerbetreiberin den Inhaber oder die Inhaberin eines Domain-Namens, der oder die keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz besitzt, eine solche Adresse innert 30 Tagen anzugeben. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn der Inhaber oder die Inha- berin der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
Art. 14fbis Blockierung eines Domain-Namens bei Missbrauchsverdacht
1 Die Registerbetreiberin muss einen Domain-Namen blockieren und die diesbezüg-
liche Zuweisung zu einem Namenserver aufheben: a. wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser Domain-Name benutzt wird:
1. um mit unrechtmässigen Methoden an schützenswerte Daten zu gelan-
gen, oder
2. um schädliche Software zu verbreiten, und
b. wenn eine in der Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM aner- kannte Stelle die Blockierung beantragt hat.
2 Wenn die Bedingungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind, aber der Antrag
auf Blockierung einer Stelle gemäss Absatz 1 Buchstabe b fehlt, kann die Register- betreiberin für höchstens fünf Werktage einen Domain-Namen blockieren und die diesbezügliche Zuweisung zu einem Namenserver aufheben. Nach Ablauf der fest-
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gelegten Frist hebt sie jede Massnahme auf, die nicht durch einen Antrag einer Stelle gemäss Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird.
3 Sie teilt dem Inhaber oder der Inhaberin die Blockierung umgehend elektronisch
mit. Gleichzeitig fordert sie den Inhaber oder die Inhaberin im Bedarfsfall auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben und sich innert 30 Tagen zu identifizieren. Sie widerruft den Domain-Namen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. 4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erlässt eine Verfügung über die Blockierung, wenn der Inhaber oder die Inhaberin innert 30 Tagen nach der Blockierung: a. eine solche Verfügung verlangt; b. sich korrekt identifiziert; und c. im Bedarfsfall eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt oder sich verpflichtet, eine solche Adresse einzurichten. 5 Die Registerbetreiberin hebt 30 Tage nach Erledigung eines Antrags auf Blockie- rung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b die Blockierung des Domain-Namens auf und weist ihn wieder einem Namenserver zu, sofern fedpol oder eine andere Schweizer Behörde, die im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben interveniert, die getroffene Massnahme nicht mittels Verfügung bestätigt hat.
6 Sie dokumentiert die Blockierungen und Aufhebungen und erstattet dem BAKOM
vierteljährlich oder auf Verlangen Bericht darüber. Sie kann auch den anerkannten Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Blockierungen und Aufhebungen Auskunft geben.
Art. 14h Abs. 1 Bst. g
1 Die öffentlich zugängliche zentrale Datenbank nach Artikel 14a Absatz 2 Buch-
stabe d muss folgende Angaben enthalten: g. die Angabe, ob ein Domain-Name durch das System DNSSEC (Domain Name System Security Extensions) gesichert ist oder nicht.
Art. 15b Abs. 2
2 Entsprechensie Kurznummern gemäss Artikel 31b, können sie deren Format
annehmen und aus mehr als fünf Ziffern bestehen.
Art. 24c Abs. 2bis 2bis Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer hat sicherzu- stellen, dass bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer durch Dritte das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vor- schriften des BAKOM und die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, eingehalten wird.
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Art. 25 Abs. 1
1 Das BAKOM kann für einen der in den Artikeln 28–32 aufgeführten Dienste eine
Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.
Art. 29 Rettungsdienste und Pannendienste Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungsdienste oder Pannendienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.
Art. 30 Abs. 1
1 Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese
Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will, die die Anrufenden bei konkreten Gefahrensituationen informieren oder beraten.
Art. 31a Abs. 2
2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen,
dass ihr Dienst pro Jahr eine Anzahl Anrufe verzeichnet, die mindestens 1 % der Gesamtzahl jährlicher Anrufe auf die zur Erbringung von Verzeichnisauskunfts- diensten zugeteilten Kurznummern entspricht.
Art. 31b Abs. 3bis 3bis Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.
Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität
1 Der Zugang zum Verzeichnis und zum Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buch- stabe g der Verordnung vom 9. März 20072 über Fernmeldedienste muss über die Kurznummer 1145 sichergestellt sein.
2 Für die Zuteilung und die Verwaltung der Kurznummer 1145 wird keine Verwal-
tungsgebühr erhoben.
2 SR 784.101.1
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Art. 47 Abs. 1
1 Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen
Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.2123 zu, sofern die Anbiete- rin: a. über eine Funkkonzession für GSM/UMTS oder für eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt; b. mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinba- rung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationa- les Roaming) abgeschlossen hat; oder c. andere Mobilitätsdienste gemäss E.212 anbietet.
Art. 53 Anpassung der allgemeinen Bedingungen der Registerbetreiberin für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen Die Registerbetreiberin passt die allgemeinen Bedingungen ihres Dienstleistungsan- gebots an und legt sie dem BAKOM innert drei Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 14f Absatz 3bis und Artikel 14fbis zur Genehmigung vor (Art. 14c Abs. 2).
Art. 54 Kurznummern Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden.
Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so wird die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
II Der Anhang wird wie folgt ergänzt: … DNSSEC (Domain Name System Security Extensions): standardisiertes Protokoll der IETF (Internet Engineering Task Force), mit dem über das Internet Domain- Namen-System (DNS) verschickte Daten gesichert werden können. …
3 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.
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III
1 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Artikel 14cter Absätze 1–3 gelten bis zum 31. März 2015.
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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