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AS 2009 5937

Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen

Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen

vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081, Artikel 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092, Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 und Artikel 22 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19824, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Trans- portunternehmen in besonderen und in ausserordentlichen Lagen im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation sowie die dazugehörenden Vorbereitungsmass- nahmen.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Inhaberinnen sind: a. einer Konzession für die regelmässige und gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern mit Eisenbahnen, Trolleybussen, Seilbahnen, Schiffen oder Motorfahrzeugen; oder b. einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.

Art. 3 Vorbereitungsmassnahmen für besondere und ausserordentliche Lagen

1 Die Transportunternehmen nach Artikel 2 müssen für besondere und ausserordent-

liche Lagen Vorbereitungsmassnahmen treffen, die es ihnen erlauben, die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation mit den vorhandenen Mitteln prioritär durchzuführen und die übrigen Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

2 Die Vorbereitungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Aufrechterhaltung des

Personen- und des Güterverkehrs während 24 Stunden pro Tag zu gewährleisten.

SR 531.40

2009-1719 5937

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3 Sie sind insbesondere in folgenden Bereichen zu treffen:

a. Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals; b. Bereitstellung der für den Betrieb notwendigen Mittel.

4 Die Transportunternehmen müssen die geplanten und getroffenen Vorbereitungs-

massnahmen dem Bundesamt für Verkehr melden.

Art. 4 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

1 Als prioritär durchzuführende Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheits-

kooperation gelten Transporte, die von den dafür zuständigen Behörden angeordnet worden sind (behördliche Transporte), Transporte der wirtschaftlichen Landesver- sorgung, Zivilschutztransporte und Militärtransporte.

2 Behördliche Transporte sind Transporte von:

a. Flüchtlingen; b. Personen im Rahmen von Ausweichaktionen und Evakuierungen; c. Personen und Gütern zur Bewältigung von besonderen und ausserordentli- chen Lagen; d. Personen und Gütern auf Anordnung von Organen der nationalen Sicher- heitskooperation.

3 Transporte der wirtschaftlichen Landesversorgung sind Transporte von:

a. Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b. Personen im Einsatz der wirtschaftlichen Landesversorgung; c. Gütern und Tieren auf Veranlassung von Organen der wirtschaftlichen Lan- desversorgung.

4 Zivilschutztransporte sind Transporte von:

a. Angehörigen des Zivilschutzes; b. Gütern des Zivilschutzes von Bund, Kantonen und Gemeinden; c. Personen und Gütern auf Veranlassung von Organen des Zivilschutzes.

5 Militärtransporte sind Transporte von:

a. Angehörigen der Armee und geschlossenen Verbänden; b. Kriegsgefangenen und Internierten; c. Gütern der Armee und der Militärverwaltung; d. Armeetieren.

6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion kann einzelne Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer von der Pflicht zur Durchführung von Transporten im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation befreien.

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Art. 5 Koordination Die Schweizerischen Bundesbahnen sind verpflichtet, die Durchführung der Trans- porte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation mit den übrigen Transport- unternehmen zu koordinieren, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne.

Art. 6 Entscheid über Transportprioritäten Können die bestellten Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation nicht mehr bewältigt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans für die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall über deren Prioritäten nach Rücksprache mit den Partnerinnen und Partnern der nationalen Sicherheitskooperation.

Art. 7 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen Die Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen obliegt dem Bundesamt für Ver- kehr. Es kann insbesondere Anpassungen und Abänderungen verlangen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. November 19955 über die Koordination und den Betrieb staatlicher und vom Bund konzessionierter Transportunternehmungen in ausseror- dentlichen Lagen wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 1995 5362, 1997 2779

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