AS 2009 6363
Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes
Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 9b Abs. 2 Einleitungssatz
2 Als Umstellung gilt die Rodung einer Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- oder Kir-
schenkultur und die Anpflanzung einer Zwetschgen- oder Kirschenkultur auf einer gleich grossen Fläche im selben Jahr oder im Folgejahr. Es werden Beiträge gewährt für die Pflanzung von Kulturen:
Art. 9e Gesuch
1 Das Gesuch muss spätestens innerhalb desjenigen Kalenderjahres eingereicht
werden, in dem die Pflanzung für die Umstellungsbeiträge beziehungsweise für die Beiträge für innovative Kulturen erfolgt.
2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters; b. Name und Adresse der Mitglieder der Produzentengruppe, in deren Rahmen die Umstellung oder die Pflanzung innovativer Kulturen koordiniert wird; c. Name der Gemeinden, in denen sich die zu bepflanzenden und gegebenen- falls zu rodenden Kulturparzellen befinden; d. Katasternummer der Parzellen; e. zu bepflanzende und gegebenenfalls zu rodende Fläche in m2; f. Einfacher Geschäftsplan gemäss den Vorgaben des Bundesamts; g. Verpflichtungserklärung gemäss Artikel 9a Buchstabe b;
3 Kollektive Gesuche sind zulässig.
1 SR 916.131.11
2009-2043 6363
Obst- und Gemüseverordnung AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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