AS 2009 6409
Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative
vom 19. Dezember 20081
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. April 20083, beschliesst:
I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert:
Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröf-
fentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der
allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben. 3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwin- gende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. 4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anre- gung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegen- überstellen.
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Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BB AS 2009
Art. 139a5 Aufgehoben
Art. 139b Abs. 16
1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegen-
entwurf ab.
Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b7
2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
abis. Aufgehoben b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c8 3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über: b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung; c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Ein- leitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
Art. 189 Abs. 1bis 9 Aufgehoben
5 In der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte
(AS 2003 1949).
6 In der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte
(AS 2003 1949).
7 In der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte
(AS 2003 1949).
8 In der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte
(AS 2003 1949).
9 In der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte
(AS 2003 1949).
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Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BB AS 2009
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesbeschluss vom 4. Oktober 200210 über die
Änderung der Volksrechte
Ziff. II Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben
2. Bundesbeschluss vom 19. Juni 200311 über das Inkrafttreten
der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002
Ziff. II Aufgehoben
III Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Nationalrat, 19. Dezember 2008 Ständerat, 19. Dezember 2008 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 27. September 200912
angenommen worden.
2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
197613 über die politischen Rechte am 27. September 2009 in Kraft getreten.
15. Dezember 2009 Bundeskanzlei
10 AS 2003 1949 11 AS 2003 1953
12 BBl 2009 8719
13 SR 161.1
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