AS 2009 6667
Verordnung über die militärischen Informationssysteme
Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)
vom 16. Dezember 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 0
über die militärischen Informationssysteme (MIG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informations- systemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militär- verwaltung durch: a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Komman- dos); c. die übrigen Angehörigen der Armee; d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.
Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für: a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung; b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Über- wachungsmittel.
SR 510.911 1 SR 510.91; AS 2009 6617
2009-0160 6667
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
2. Kapitel: Personalinformationssysteme
1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee
Art. 3 Kostentragung
1 Der Bund trägt die Kosten:
a. des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee (PISA); b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes; c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen
durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.
Art. 4 Daten
1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffern 98–103 werden nur mit Einwilligung der betref-
fenden Personen erhoben.
Art. 5 Datenbeschaffung
1 Der Führungsstab der Armee und die Kreiskommandanten beschaffen die Daten
für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.
2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische
Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgabe- recht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht oder Zivildienstrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten dem Führungsstab der Armee kostenlos zu melden. 3 Die für die Einwohnerkontrollen oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden des Führungsstabs der Armee bezüglich der Stellungspflichtigen und der Meldepflich- tigen nach Artikel 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG): a. am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das
17. Altersjahr vollendet haben;
b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften; c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde; d. die Aufnahme von Männern im wehrpflichtigen Alter in das Schweizer Bür- gerrecht; e. Änderungen des Namens;
2 SR 510.10
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f. Änderungen im Bürgerrecht; g. den Eintritt des Todes; h. Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden.
4 Dieschweizerischen Vertretungen im Ausland melden dem Führungsstab der
Armee: a. die Stellungspflichtigen im Ausland; b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
5 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden dem Führungsstab der Armee
unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrü- gerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben dem Füh- rungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben auf Anfrage dem Führungs-
stab der Armee zur Erwägung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation oder einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Angehörige der Armee.
7 Das Oberauditorat meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungspflichtige
und Militärdienstpflichtige: a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweis- aufnahmen; b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen; c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen; e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
8 Das Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungs-
pflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich: a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen; b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges; c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
9 Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
betrauten Institutionen melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.
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2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee
Art. 6 Daten Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Per- sonendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 7 Datenbeschaffung Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizini- schen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persön- lichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; c. den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen; d. den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formu- laren; e. den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und -Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen; f. den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienst- pflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen; g. der Vollzugsstelle für den Zivildienst und den von ihr beigezogenen Ver- trauensärzten und -ärztinnen; h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; i. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärzt- lichen Unterlagen.
3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme
Art. 8 Informationssystem Rekrutierung (Art. 20 MIG)
Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.
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Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung (Art. 32 MIG)
Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personen- daten sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 10 Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst (Art. 38 MIG)
Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.
Art. 11 Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (Art. 50 MIG)
Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.
Art. 12 Informationssystem Sozialer Bereich (Art. 56 MIG)
Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung (Art. 62 MIG)
Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (Art. 68 MIG)
Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.
4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte
Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsver-
fahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verord- nung vom 24. Juni 20093 über internationale militärische Kontakte sowie der Aus- wertung dieser Kontakte und der Reiseberichte.
2 Der Armeestab betreibt das OpenIBV.
3 SR 510.215
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Art. 16 Daten Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.
Art. 17 Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das OpenIBV bei den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person.
Art. 18 Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zustän- digen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffe- nen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 Datenaufbewahrung Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung
Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirt-
schaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.
2 Der Armeestab betreibt das IHMR.
Art. 21 Daten Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.
Art. 22 Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kan- didaten für die Aufnahme in den Personalpool.
Art. 23 Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 24 Datenaufbewahrung Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbe- wahrt.
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6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze
Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Per-
sonen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.
2 Der Armeestab betreibt das IVE.
Art. 26 Daten Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.
Art. 27 Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Veri- fikationseinsätze zur Verfügung stellen.
Art. 28 Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 29 Datenaufbewahrung Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.
7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere
Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer
Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonier- kurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Ent- schädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.
2 Das Heer betreibt das IPont.
Art. 31 Daten Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.
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Art. 32 Datenbeschaffung Das Heer beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Aus- bildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.
Art. 33 Datenbekanntgabe 1 Das Heer gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zustän- digen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizie- ren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt.
2 Es kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 34 Datenaufbewahrung Die Daten des IPont werden während zehn Jahren aufbewahrt.
3. Kapitel: Führungsinformationssysteme
1. Abschnitt: Daten der Führungsinformationssysteme nach MIG
Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (Art. 74 MIG)
1 Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD)
enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.
2 Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in
Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
Art. 36 Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (Art. 80 MIG)
Die im Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 15 aufgeführt.
Art. 37 Informationssystem Kommandantenbüro (Art. 86 MIG)
Die im Informationssystem Kommandantenbüro (Mil Office) enthaltenen Personen- daten sind im Anhang 16 aufgeführt.
Art. 38 Informationssystem Kaderentwicklung (Art. 92 MIG)
Die im Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 17 aufgeführt.
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Art. 39 Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (Art. 98 MIG)
Die im Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP) enthaltenen Per- sonendaten sind im Anhang 18 aufgeführt.
Art. 40 Führungsinformationssystem Heer (Art. 104 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.
Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe (Art. 110 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.
Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat (Art. 116 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.
2. Abschnitt: Informationssystem Bereitschaftscontrolling Luftwaffe
Art. 43 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Bereitschaftscontrolling Luftwaffe (BERCO LW) dient
der Sicherstellung der Bereitschaft der Luftwaffe.
2 Die Luftwaffe betreibt das BERCO LW.
Art. 44 Daten Die im BERCO LW enthaltenen Personendaten sind in Anhang 22 aufgeführt.
Art. 45 Datenbeschaffung Die für das Bereitschaftscontrolling der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für das BERCO LW bei den betreffenden Angehörigen der Armee.
Art. 46 Datenbekanntgabe Die Luftwaffe macht die Daten von BERCO LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen zugänglich.
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Art. 47 Datenaufbewahrung Die Daten des BERCO LW werden während zehn Jahren aufbewahrt.
3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem
Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und
deren Konten des Datennetzwerkes des Eidgenössischen Departements für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
2 Die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) betreibt das AIS.
Art. 49 Daten Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.
Art. 50 Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Personen und Stellen, die Angehörige der Armee einsetzen.
Art. 51 Datenbekanntgabe Die FUB macht die Daten des AIS zugänglich: a. den Benutzern des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Zif- fern 1–26; b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 27–31.
Art. 52 Datenaufbewahrung Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.
4. Abschnitt:
Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure
Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient
der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:
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a. der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzssysteme der Armee, und b. der übrigen militärischen Informationssysteme.
2 Die FUB betreibt das SD-PKI.
Art. 54 Daten Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.
Art. 55 Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.
Art. 56 Datenbekanntgabe
1 Die FUB macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzer
und die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträger zuständigen Personen und Stellen durch Abrufverfahren zugänglich. 2 Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.
Art. 57 Datenaufbewahrung Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.
4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme
1. Abschnitt: Daten der Ausbildungsinformationssysteme nach MIG
Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren (Art. 122 MIG)
Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.
Art. 59 Informationssystem Ausbildungskontrolle (Art. 128 MIG)
Die im Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) enthaltenen Perso- nendaten sind im Anhang 26 aufgeführt.
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Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (Art. 134 MIG)
Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.
Art. 61 Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (Art. 140 MIG)
Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.
2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung
Art. 62 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskon-
trolle und der Analyse der Ausbildungsresultate.
2 Der Führungsstab der Armee betreibt das ISFA.
Art. 63 Daten Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.
Art. 64 Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ISFA: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person; c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; d. aus dem PISA.
Art. 65 Datenbekanntgabe
1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des ISFA den Stellen und Personen
durch Abrufverfahren zugänglich: a. die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind; b. die für die Koordination der Prüfungen für die Module 1–5 nach Anhang 29 zuständig sind.
2 Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:
a. der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der Module 1–5 zuständigen zivilen Stelle; b. den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.
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Art. 66 Datenaufbewahrung Die Daten der ISFA werden während fünf Jahren aufbewahrt.
5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme
Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung (Art. 146 MIG)
Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Per- sonendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.
Art. 68 Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (Art. 152 MIG) 1 Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISK) enthaltenen Perso- nendaten sind im Anhang 30 Ziffern 1–14 und 19–20, die enthaltenen Firmendaten im Anhang 31 aufgeführt.
2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutz-
beauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 30 Ziff. 1–10).
Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge (Art. 158 MIG)
1 Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind
im Anhang 32 aufgeführt.
2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbei-
tung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 32 Ziff. 1–10).
Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle (Art. 164 MIG)
Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.
6. Kapitel: Übrige Informationssysteme
Art. 71 Informationssystem Schadenzentrum VBS (Art. 170 MIG)
Die im Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE) enthalten Personen- daten sind im Anhang 34 aufgeführt.
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Art. 72 Strategisches Informationssystem Logistik (Art. 176 MIG)
Die im Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG) enthalten Personen- daten sind im Anhang 35 aufgeführt.
7. Kapitel: Aufhebung von Informationssystemen
Art. 73 Das Informationssystem Flugmedizin (FAI-PIS; Art. 42–47 MIG) ist aufgehoben.
8. Kapitel: Überwachungsmittel
Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
1 Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen,
die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.
2 Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz
von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.
3 Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheits-
politischen Kommissionen beider Räte über: a. die Art, Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG; b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel; c. die Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
Art. 75 Verdeckter Einsatz Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere: a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Ein- satz nicht preisgegeben würden; b. zum Schutz der Personen und Stellen, die die Überwachungsmittel einset- zen; c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.
Art. 76 Datenbekanntgabe Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über: a. Handlungen, die strafbar sein könnten;
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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitra- gen könnten.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 77 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
Art. 78 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.
16. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 1 (Art. 4)
Daten des PISA Personalien
1. AHV-Versichertennummer
2. Name
3. Vorname
4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)
5. Geschlecht
6. Ausgeübter Beruf
7. Wohnadresse
8. Wohngemeinde
9. Heimatgemeinde(n)
10. Heimatkanton(e)
11. Muttersprache
12. Datum der Änderungen der Personalien
13. Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum
Kontrolldaten
14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militär-
behörde
15. Nachforschung über den Aufenthalt
16. Frühere Wohngemeinde(n)
17. Auslandurlaub
18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei un-
bekanntem Aufenthalt
19. Status als Grenzgänger/in
20. Vermisstenerklärung
Rekrutierungsdaten
21. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die
Rekrutierung
22. Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
23. Rekrutierungsdatum
24. Rekrutierungskanton
25. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
26. Bestandener Sehtest
27. Kaderempfehlung Stufe I
28. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion
29. Verwaltende Stelle
30. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule
31. Information über die Absolvierung des Orientierungstages
32. Anzahl geleistete Rekrutierungstage
33. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion
im Zivilschutz
Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung
34. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienst-
zweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum
35. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
36. Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern,
Funktionen, Graden, Sollbeständen
37. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Mi-
litärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone
38. Zugseinteilung in der Formation
39. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung
40. Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren
41. Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos
oder einer Funktion ad interim
42. Funktion mit Datum der Übernahme
43. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum
44. Besondere militärische Ausbildung
45. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände
46. Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit
Datum
47. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der
Erneuerung
48. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
49. Kaderempfehlung Stufen II–IV und Z
50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Art und Datum der
Prüfung
51. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss
vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises
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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
52. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Frie-
densförderungsdienst leisten
53. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 3 der
Verordnung vom 26. November 20034 über die Organisation der Armee
54. Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
55. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
56. Verfügungen Sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglich-
keit nach der Rekrutierung
57. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst
oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Ent- scheidstelle
58. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthe-
bung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)
59. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
60. Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst
61. Verlust des Schweizer Bürgerrechts
62. Tod
Dienstleistungen
63. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebots-
tableau und Detailangaben)
64. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grun-
des und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation
65. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder
vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes
66. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und
des Grundes des Nichtbestehens
67. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehr-
gang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung
68. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue
Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeit- punkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad
69. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mann-
schaftsgraden sowie von Unteroffizieren
4 SR 513.11
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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
70. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat
und noch leisten muss
71. Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warte-
liste
72. Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforde-
rungsprofile
Status nach Militärgesetz
73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18, und 49
Absatz 2 MG5; bei Artikel 18 MG mit Angabe der Nummer des Antrag- stellers
74. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG
75. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG
76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 8 MG
77. Verlängerung der Militärdienstpflicht oder Status als Spezialist nach Arti-
kel 13 MG
78. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG
79. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17
MG
80. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
81. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG
82. Dienstuntauglichkeit
83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG
84. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit
Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit
85. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 19956
86. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder
einer Befreiung von der Militärdienstpflicht
87. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht
88. Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach
Militärstrafprozess vom 23. März 19797
89. Datum der Statusbegründung oder -änderung
5 SR 510.10 6 SR 824.0 7 SR 322.1
6685
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen
90. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der
Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
91. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)
92. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Stra-
fe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton
93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz8
94. Degradation
95. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug
96. Datum des Urteils
97. Aufgebotsstopp nach Artikel 22 oder 66 Absatz 2 der Verordnung vom
19. November 20039 über die Militärdienstpflicht
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten
98. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
99. Telefon- und Telefaxnummern
100. E-Mail-Adresse
101. Postzustelladresse
102. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 147 Absatz 4 MG
Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung
104. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutie-
render Dienststelle
105. Elektronisches Dokumenten-Management
8 SR 321.0 9 SR 512.21
6686
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 2 (Art. 6)
Daten des MEDISA
Immer:
1. Personalien:
a. Name; b. Vorname; c. Adresse; d. AHV-Versichertennummer.
2. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration):
a. familiäre Krankheiten; b. schulische und berufliche Situation; c. Suchtanamnese; d. Krankheiten und Unfälle; e. persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten; f. Name des aktuellen Hausarztes oder der Hausärztin.
3. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rek-
rutierung erfasst werden: a. anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Frage- bogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen); b. Körpermasse (Gewicht, Grösse); c. Hör- und Sehfähigkeit; d. medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]); e. EKG; f. Lungenfunktionstest; g. psychologische und psychiatrische Daten: – Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen), – medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen; h. körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate). Wenn vorhanden:
4. freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung:
a. Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiolo- gie); b. Thoraxröntgen; c. Röntgen anderer Strukturen (bei Indikation); d. Impfungen.
6687
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
5. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. aus-
führlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).
6. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztin-
nen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stel- lungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militä- rische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst der LBA; b. medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.
7. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen:
a. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psycho- loginnen, Sozialdienst usw.; b. Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.
8. amtliche Dokumente (Auswahl):
a. Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat); b. Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).
9. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutz-
dienstpflichtigen: a. zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit; b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Ange- hörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst der LBA.
10. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl):
a. medizinische Anfrage der Militärversicherung; b. Wehrpflichtersatz; c. Zivilschutz.
11. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sani- tätsdienst der Armee zuständigen Stelle; b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 7; c. Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähig- keit; d. Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivil- dienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.
6688
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 3 (Art. 8)
Daten des ITR
1. Name
2. Vorname
3. AHV-Versichertennummer
4. Adresse
5. Beruf
6. Heimatort
7. Truppengattung
8. Rekrutierungsdatum
9. Rekrutierungszone
10. Rekrutierungskreis
11. Aufbietender Kanton
12. Leistungsfähigkeit
13. Militärische Funktion
14. Zivilschutzfunktion
6689
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 4 (Art. 9)
Daten des ISPE
1. Personalien
2. Art der Visite
3. Diagnose
4. Entscheid über den Ort der Behandlung
5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten
6. verfügte Dispensationen
7. durchgeführte Untersuchungen
6690
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 5 (Art. 10)
Daten der FallDok PPD
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Geburtsdatum
5. AHV-Versichertennummer
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Ausbildung in der Armee
10. Arbeitsort
11. Ausbildung
12. Beruf
13. Familie
14. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft
15. Finanzielle Situation
16. Sprachkenntnisse
17. Resultate von psychologischen Tests
18. Aktuelle Situation Rekrutenschule
19. Schulen
6691
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 6 (Art. 11)
Daten des EAAD
1. Name
2. Vorname
3. Grad
4. AHV-Versichertennummer
5. militärische Einteilung
6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig
7. Funktion
8. Besondere militärische Ausbildung
9. Wohnadresse und -gemeinde
10. Geburtsdatum und -ort
11. Heimatgemeinde und -kanton
12. Muttersprache
13. Erlernter und ausgeübter Beruf
14. Zivilstand
15. Resultate der Eignungsprüfungen AAD mit Datum
16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheits-
überprüfungen
17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 200010 Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10:
18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag
19. Arbeitsort
20. Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe),
die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind
21. Daten über die Verwendung im AAD, insbesondere Teilnahme an Ausland-
einsätzen, Kurse und Auslandkommandierungen
22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen im AAD mit
Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum
23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
10 SR 172.220.1
6692
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten:
24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeug-
ausweis, Personalausweis etc.)
25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbil-
dung)
26. Notfalladressen der engsten Angehörigen
27. Telefon- und Telefaxnummern
28. E-Mail-Adresse
29. Adressen des Zahn- und Hausarztes
30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung
31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
6693
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 7 (Art. 12)
Daten des ISB
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. Geburtsdatum
5. AHV-Versichertennummer
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Sprachkenntnisse
10. Geschlecht
11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
6694
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 8 (Art. 13)
Daten des IPV
1. Personalien
2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und
die Funktionsbewertung
3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Aus-
rüstung in der Armee und im Zivilschutz
4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst
6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und
Nachfolgeplanung
7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments
8. Daten über die Fremdsprachenkenntnisse
9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und fe-
rienbedingten Abwesenheiten
10. Daten für die Lohnberechnung
11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan
6695
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 9 (Art. 14)
Daten des PERAUS
1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst
2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und
im Zivilschutz
3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand
5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-
psychologischen Tests
6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geisti-
gen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen
7. Passnummer
8. beruflicher und militärischer Lebenslauf
9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellen-
beschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide
10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Per-
son
11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprü-
fung
12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 200011
13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
15. Religionszugehörigkeit
11 SR 172.220.1
6696
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 10 (Art. 16)
Daten des OpenIBV
1. Organisationseinheit
2. Reiseteilnehmer/in (Grad, Name, Vorname)
3. Anlass
4. ausländische Stelle
5. Ziel und Zweck des Auslandanlasses
6. Begründung, Mehrwert
7. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung
8. Kosten
9. Reisemittel
10. Bekleidung (Uniform, zivil)
11. Reisebericht
6697
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 11 (Art. 21)
Daten des IHMR
1. nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf
2. Name
3. Vorname
4. Grad
5. Geburtsdatum
6. Einteilung
7. Schule
8. Sprachkenntnisse
9. zivile Weiterbildungen
10. militärische Weiterbildungen
6698
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 12 (Art. 26)
Daten des IVE
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4. Grad
5. Adresse
6. AHV-Versichertennummer
7. Arbeitsort
8. Beruf
9. Sprachkenntnisse
10. Passdaten
11. bisherige Einsätze
12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen
6699
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 13 (Art. 31)
Daten des IPont
1. Personalien
2. Adresse
3. Telefonnummer
4. Nationalität und Heimatort
5. Rekrutierungsvorschlag
6. Pontonierkurs
7. Entschädigungen
8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)
9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Versichertennummern
der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen
6700
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 14 (Art. 35)
Daten des IES-KSD
1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Ein-
satz des KSD notwendig sind.
2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen:
a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD; b. Daten über den Einsatz.
3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen:
a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst; d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200612, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen 1
Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unent- behrlich sind; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
4. Zivile und militärische Daten der Patienten:
a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot); b. sanitätsdienstliche Daten; c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patienten- leitsystems (PLS); d. Transportprotokoll; e. Signalement; f. Änderungsjournal.
12 SR 811.11
6701
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 15 (Art. 36)
Daten der AdA-Kontrolle
1. Personalien
2. Entscheide über die Militärdiensttauglichkeit, das Leistungsprofil und die
Zuteilung
3. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung
4. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
6702
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 16 (Art. 37)
Daten des Mil Office
1. Personalien
2. Einteilung
3. Grad
4. Funktion
5. Ausbildung
6. Daten über die Qualifikation
7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen
8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit
9. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
6703
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 17 (Art. 38)
Daten des ISKE
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4. AHV-Versichertennummer
5. Geschlecht
6. Adresse
7. E-Mail-Adresse
8. Telefonnummern
9. Staatsangehörigkeit
10. Bürgerort
11. Religionszugehörigkeit
12. Familienstand
13. schulische und akademische Ausbildung
14. gegenwärtige sowie frühere berufliche Funktionen und ausserberufliche
Tätigkeiten
15. Sprachkenntnisse
16. Einteilung
17. Grad
18. Funktion
19. Militärische und zivile Ausbildung
20. Werdegang in der Armee
21. Mitarbeiterprofile
22. Daten zur Nachfolgeeignung und -planung
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten
23. digitales Passfoto
6704
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 18 (Art. 39)
Daten des KEP
1. Name
2. Vorname
3. Geschlecht
4. Adresse
5. AHV-Versichertennummer
6. Arbeitsort
7. Personalkategorie
8. Funktionsbewertung
9. Beruf
10. Sprachkenntnisse
11. Einteilung
12. Grad
13. Funktion
14. Ausbildung in der Armee
15. Einsatz-/Karriereplanung
16. Interessen der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen beruflichen
Verwendung, Ausbildung und Weiterbildung
17. Daten, die für die Karriere- und Einsatzplanung des militärischen Personals
notwendig sind
6705
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 19 (Art. 40)
Daten des FIS HE
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Geburtsdatum
6. Geschlecht
7. Religionszugehörigkeit
8. Einteilung
9. Grad
10. Funktion
11. Ausbildung
12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS)
14 Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden
6706
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 20 (Art. 41)
Daten des FIS LW
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Geschlecht
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Ausbildung
10. Passnummer
11. Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden
6707
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 21 (Art. 42)
Daten des IMESS
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Geschlecht
6. Einteilung
7. Grad
8. Funktion
9. Ausbildung
10. Daten über den physischen Zustand
11. Leistungsprofile
12. taktische Einsatzdaten und Bilder
6708
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 22 (Art. 44)
Daten des BERCO LW
1. Personalien
2. Grad
3. Funktion
4. Ausbildung
5. Qualifikation
6709
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 23 (Art. 49)
Daten des AIS
1. Name
2. Vorname
3. Initialen
4. E-Mail-Adresse
5. Personalnummer
6. Funktion
7. Anrede
8. Benutzergruppe
9. Benutzertyp
10. Büro
11. Telefonnummern
12. Fax
13. Pager
14. Adresse
15. Verwaltungseinheit 1. Stufe
16. Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe
17. Land
18. Staat
19. Benutzerstatus
20. AHV-Versichertennummer
21. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und
Anwendungen)
22. Öffentliche Zertifikate
23. Verwalter/in
24. Nummern der persönlichen Geräte
25. Netzstandort
26. Ort des persönlichen Verzeichnisses
27. Geburtsdatum
28. Konto Gültigkeitsdauer
6710
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
29. Datum letzte Anmeldung
30. Anzahl Anmeldungen
31. Datum letzte Passwortänderung
32. Passwort
6711
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 24 (Art. 54)
Daten des SD-PKI
1. Name
2. Vorname
3. E-Mail-Adresse
4. Personalnummer
5. AHV-Versichertennummer
6. Adresse
7. Verwaltungseinheit
8. Zertifikate
6712
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 25 (Art. 58)
Daten der Informationssysteme von Simulatoren
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Einteilung
6. Grad
7. Funktion
8. Ausbildung
9. Qualifikation
10. Ausrüstung in der Armee
11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Er-
gebnisse
6713
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 26 (Art. 59)
Daten des OpenControl
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Einteilung
6. Grad
7. Funktion
8. Dienstleistungen in der Armee
9. Sprachkenntnisse
10. Ausbildungsresultate
11. Leistungsverzeichnis
12. Spezialausbildung
13. Waffenloser Dienst
14. Status des/der Angehörigen der Armee (Aktiv, Reserve, Entlassen)
15. Beruf
6714
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 27 (Art. 60)
Daten des ISGMP
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Beruf
6. Funktion
7. Einsatzbereich
8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung
6715
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 28 (Art. 61)
Daten des MIFA
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Ausbildung
6. Beruf
7. Heimatort
8. Muttersprache
9. Fahrberechtigungskategorien
6716
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 29 (Art. 63)
Daten des ISFA
1. Militäradresse
2. Beginn der Dienstleistung
3. Ende der Dienstleistung
4. Kandidatennummer
5. AHV-Versichertennummer
6. Geschlecht
7. Grad
8. Name
9. Vorname
10. Wohnadresse
11. Wohnort
12. Heimatort
13. Heimatkanton
14. Geburtsdatum
15. Sprachkenntnisse
16. Prüfungsdatum
17. Prüfungsergebnis Modul 1 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)
18. Prüfungsergebnis Modul 2 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)
19. Prüfungsergebnis Modul 3 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)
20. Prüfungsergebnis Modul 4 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)
21. Prüfungsergebnis Modul 5 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)
6717
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 30 (Art. 67 und 68)
Daten des SIBAD
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Nationalität
6. Heimatort
7. Arbeitgeber und dessen Adresse
8. Zivilstand
9. Geburtsort
10. Geburtsdatum
11. Datum der Einbürgerung
12. Aufenthalt in der Schweiz seit
13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des
Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
14. Funktion
15. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des
Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
16. die Risikoanalyse
17. Prüfergebnis
18. Geschäftskontrolle
19. Auftraggeber und dessen Adresse
20. Projekt
13 SR 120
6718
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 31 (Art. 68)
Daten des ISK Firma
1. Dossiernummer
2. Name
3. Adresse
4. Telefon
5. Fax
6. E-Mail-Adresse
7. Internetadresse
Geheimschutzbeauftragter
8. Anrede
9. Name
10. Vorname
11. Geschlecht
12. E-Mail-Adresse
Prüfungsdaten
13. Datum der Vorabklärung
14. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (Noga-Code)
15. Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
16. Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
17. Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe)
18. Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch)
Akten
19. Exemplarnummer
20. Absender/in
21. Aktendatum
22. Versanddatum
23. Kontrolldatum
24. Rückgabedatum
25. Bezeichnung
6719
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Aufträge
26. Bezeichnung (Hauptauftrag)
27. Auftraggeber/in
28. Bezeichnung (Aufträge)
29. Klassifikation
30. Meldungsdatum
31. Gültigkeitsbeginn
32. Gültigkeitsende
33. Kurzbezeichnung (Branche)
34. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (Noga-Code)
6720
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 32 (Art. 69)
Daten des SIBE
1. Name
2. Vorname
3. AHV-Versichertennummer
4. Nationalität
5. Arbeitgeber und dessen Adresse
6. Geburtsort
7. Geburtsdatum
8. Funktion
9. Passnummer
10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung
6721
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 33 (Art. 70)
Daten des ZUKO Daten im Personenstamm
1. Name
2. Vorname
3. Nationalität
4. AHV-Versichertennummer
5. ausländische Sozialversicherungsnummer
6. Geburtsdatum
7. Datum der Personensicherheitsprüfung
8. Schutzzonenprüfungsstufe
9. Militärischer Grad
10. Militärische Einteilung
11. Departement
12. Organisation
13. Firma
14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck,
Handabdruck oder Stimmerkennung
Daten im ZUKO Personenstamm
15. Personen Nummer
16. Ausweis Nummer
17. Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer
18. Biomerkmal(e)
19. Foto
20. Personenkategorie
21. Dienst bei (Einteilung)
22. Funktion
23. Stammsatzverwaltung
Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm
24. Zutrittsberechtigung
6722
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm
25. Zutrittsbewilligung
26. Bewilligung für Anlage XY
Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen
27. Rolle
28. Rollenträger
Anlagedaten
29. Zutrittsprofile
30. Rollenträgerprofile
31. Bedienstellenprofile
32. Anlagekonfigurationsdaten
Systemdaten
33. Systemkonfigurationsdaten
Logdaten
34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsände-
rungen etc.)
6723
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 34 (Art. 71)
Daten des SCHAWE über die Geschädigten und die Schädigenden
1. Name
2. Vorname
3. Adresse
4. AHV-Versichertennummer
5. Arbeitsort
6. Betreibungen
7. Beruf
8. Einkommen
9. Gesundheit
10. Finanzielle Situation
11. Vermögen
12. Kapital
13. Versicherungen
14. sanitätsdienstliche Daten
über das Schadenereignis
15. Angaben zum Schadensereignis
16. Angaben zur Schadensbemessung
17. Abklärungen von Sachverständigen
6724
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 35 (Art. 72)
Daten des SISLOG
1. PISA-Personenidentifikationsnummer
2. Name
3. Vorname
4. Adresse
5. Kanton
6. AHV-Versichertennummer
7. Geburtsdatum
8. Heimatort
9. Heimatkanton
10. Beruf
11. Sprachkenntnisse
12. Geschlecht
13. PISA-Status
14. Einteilung mit Datum
15. Grad mit Datum
16. Funktion mit Datum
17. Zugehörigkeit zum Generalstab
18. Vertretung
19. Personalkategorie
20. ausländische Sozialversicherungsnummer
21. letzte Schule
22. letztes Einrückungsdatum
23. Daten nach den Anhängen 1–32, ausschliesslich während des Datenaus-
tauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG
6725
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Anhang 36 (Art. 77)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 8. Dezember 199714 über den Einsatz militärischer
Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
Art. 16 Unterstützung ziviler Behörden
1 Das Kommando Luftwaffe kann für Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 des Bun-
desgesetzes vom 3. Oktober 200815 über die militärischen Informationssysteme (MIG) sowie für die entsprechende Ausbildung militärische Luftfahrzeuge und Besatzungen zur Verfügung stellen. Diese Besatzungen üben keine Polizeigewalt aus.
2 Über die Gesuche nach Artikel 181 Absatz 2 MIG entscheidet der Führungsstab
der Armee nach Rücksprache mit dem Kommando der Luftwaffe. Polizeiorgane richten ihr Gesuch an den Bundessicherheitsdienst; dieser leitet es mit seinem Antrag an den Führungsstab der Armee weiter. Die übrigen zivilen Behörden richten ihr Gesuch direkt an den Führungsstab der Armee.
3 Im Übrigen gelten für den Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln die
Bestimmungen der Verordnung vom 16. Dezember 200916 über die militärischen Informationssysteme.
2. Verordnung vom 29. November 199517 über die Verwaltung
der Armee
Art. 168a–168d Aufgehoben
Anhänge 2 und 3 Aufgehoben
14 SR 513.74 15 SR 510.91 16 SR 510.911 17 SR 510.301
6726
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
3. Verordnung vom 10. April 200218 über die Rekrutierung
5. Kapitel (Art. 27 und 27a)
Aufgehoben
4. Verordnung vom 24. November 200419 über die medizinische
Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz
Art. 12 und 13 Aufgehoben
Anhang 2 Aufgehoben
5. Verordnung vom 10. Dezember 200420 über das militärische
Kontrollwesen
Gliederungstitel vor Art. 22
6. Kapitel: Bestandesbewirtschaftung
1. Abschnitt (Art. 22–26)
Aufgehoben
2. Abschnitt (Art. 27–31)
Aufgehoben
3. Abschnitt (Art. 32 und 33)
Aufgehoben
18 SR 511.11 19 SR 511.12 20 SR 511.22
6727
Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Gliederungstitel vor Art. 34 Aufgehoben
6. Verordnung vom 29. März 199521
über den Psychologisch-Pädagogischen Dienst der Armee
Art. 6 Abs. 3–5 Aufgehoben
7. Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 200322
Gliederungstitel vor Art. 40a
6. Kapitel: Datenschutz
1. Abschnitt: Zentrales Zivilschutz-Informationssystem
Art. 40a Verantwortliches Organ Das Bundesamt betreibt das zentrale Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS).
Art. 40b Daten Die im ZEZIS enthaltenen Daten sind im Anhang aufgeführt.
Art. 40c Datenbeschaffung Das Bundesamt beschafft die Daten für das ZEZIS beim Kommando Rekrutierung sowie bei den Schutzdienstpflichtigen.
Art. 40d Datenbekanntgabe Das Bundesamt übermittelt die Daten des ZEZIS den für den Zivilschutz zuständi- gen Stellen der Kantone. Die Daten können auch durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 40e Datenaufbewahrung Die Personendaten des ZEZIS werden nach der Entlassung aus der Schutzdienst- pflicht während zehn Jahren aufbewahrt.
21 SR 517.41 22 SR 520.11
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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
2. Abschnitt: Ausbildungen des Bundes
Art. 40f Beurteilung Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen können am Ende der Ausbildung mittels eines Formulars auf ihre Eignung als Kader oder Spezialisten beurteilt werden.
Art. 40g Datenbekanntgabe Das Bundesamt kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen nach Artikel 40f zur Verfügung stellen.
Gliederungstitel vor Art. 41
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Anhang (Art. 40b)
Das ZEZIS enthält folgende Daten Personalien
1. AHV-Versichertennummer
2. Sozialversicherungsnummer
3. Geburtsdatum
4. Name
5. Vorname
6. Geschlecht
7. Beruf
8. Wohnadresse
9. Wohnort
10. Heimatort
11. Kanton
12. Muttersprache
13. Linkshänder/in
Rekrutierungsdaten
14. Rekrutierungsdatum
15. Tauglichkeit
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Verordnung über die militärischen Informationssysteme AS 2009
Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Dienstleistungen
16. Zivilschutzorganisation / Kanton
17. Truppengattung
18. Funktion
19. Kaderempfehlung
20. Schule
21. Einrückungsdatum Kurs
22. Entlassungsdatum Kurs
23. Einrückungsort
24. Punktzahl Sport
25. Sportauszeichnung
Medizinische Daten
26. Hebereduktion
27. Marschreduktion
28. Tragereduktion
29. Brillenträger
30. Kontaktlinsenträger
31. Farbsehen
32. Nachtsehen
33. Stereosehen
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